JudikaturJustizRS0083880

RS0083880 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2010

Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5 ZustG müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird; das heißt, dass eine dem § 16 Abs 1 ZustG gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, § 16 Abs 5 ZustG also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abwesenheit von der Abgabenstelle" einander ausschließen. § 16 Abs 5 ZustG gilt nur für den - vom Empfänger der Sendung zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmsfall, dass er aus anderen Gründen als denen, aus denen die Ersatzzustellung zulässig ist, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die "Abwesenheit von der Abgabenstelle" muss eine längere als jene sein, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrundeliegt. Den an die Abgabestelle zurückgekehrten Empfänger trifft das (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare) Risiko, dass ihm der Ersatzempfänger das zugestellte Schriftstück nicht (oder nicht rechtzeitig) übergibt.

Entscheidungen
5