JudikaturJustiz4Ob252/03t

4Ob252/03t – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH Internationale Spedition, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalt Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** KG, 2. A***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.950,91 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge Rekurses der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. September 2003, GZ 3 R 100/03k 37, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. März 2003, GZ 13 Cg 7/02w 30, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die A***** GmbH mit Sitz in Deutschland beauftragte im August 2000 die A***** KG (in der Folge: Auftragnehmerin), zu festen Kosten in zwölf Kartons verpackte Textilien (Fakturenwert netto 19.176,91 EUR) von Deutschland auf der Straße zu einer in Klagenfurt ansässigen Empfängerin zu transportieren. Das Frachtgut ging zur Gänze verloren, langte also bei der Empfängerin nicht ein. Aufgrund einer zugunsten der Absenderin bestehenden Transportversicherung hat ein Transportversicherer der Absenderin zum Ausgleich des Verlusts des Frachtgutes - neben dem Ersatz auch eines weitergehenden Schadens - 19.176,91 EUR gezahlt. Der Transportversicherer hat die Auftragnehmerin vor dem deutschen Landgericht Waldshut Tiengen auf Ersatz der von ihm an die Absenderin erbrachten Ersatzleistung von 19.176,91 EUR in Anspruch genommen. In diesem Vorprozess hat die dort beklagte Auftragnehmerin, die zur Durchführung des von ihr übernommenen Auftrags die nunmehrige Klägerin beigezogen hatte, dieser den Streit verkündet, worauf die nunmehrige Klägerin ihrer Vertragspartnerin, der Erstbeklagten, gleichfalls den Streit verkündet hat; die Erstbeklagte hat sich am Vorprozess aber nicht beteiligt. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.

Mit dem im Vorprozess ergangenen Urteil des Landgerichtes Waldshut Tiengen vom 29. 11. 2001 wurde die Auftragnehmerin rechtskräftig verurteilt, dem Transportversicherer wegen des gänzlichen Verlustes des Frachtguts 19.176,91 EUR sA zu zahlen. Festgestellt wurde, dass die Auftragnehmerin zur Erledigung des von ihr übernommenen Auftrags die (nunmehrige) Klägerin und diese ihrerseits die (nunmehrige) Erstbeklagte beigezogen habe, in deren Gewahrsam sich das Frachtgut zur Zeit des Verlustes befunden habe. Ein einheitlicher Frachtbrief für die gesamte Transportstrecke liege nicht vor. Auf den Transportvorgang sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Der Speditionsvertrag sei zu fixen Kosten abgeschlossen, deshalb gelte Frachtführerrecht. Die Ware sei vor Ablieferung bei der Empfängerin in Verlust geraten. Mangels einer Darlegung aufgewendeter Sorgfalt sei unter Berücksichtigung der Tatsache des Verlusts von einem grob fahrlässigen Verhalten der Frachtführerin auszugehen. Sie hafte für den Verlust des Guts nach Art 17 Nr 1 CMR, wobei sie sich gemäß Art 3 CMR das Verschulden der von ihr und ihren Vertragspartnern eingeschalteten Unterfrachtführer zurechnen lassen müsse. Gründe für eine Haftungsbefreiung nach Art 17 Nr 2 ff CMR habe die Beklagte nicht behauptet.

Im vorliegenden Prozess begehrt die Klägerin mit ihrer am 21. 12. 2001 eingebrachten Klage zuletzt 19.950,91 EUR sA als Rückersatz des von ihr aufgebrachten Ersatzbetrags von 19.176,91 EUR zuzüglich der ihr bisher entstandenen Kosten von 774 EUR sowie die Feststellung einer Solidarhaftung der Beklagten für alle weiteren Schäden der Klägerin aus dem Verlust des von ihr der Erstbeklagten übergebenen Frachtguts. Die Streitteile stünden in ständiger Geschäftsverbindung, in deren Rahmen die Erstbeklagte von der Klägerin regelmäßig beauftragt werde, für in Österreich ansässige Empfänger Frachtsendungen in Österreich zu übernehmen und an die jeweiligen Empfänger mittels LKW zuzustellen. Ende August 2000 habe die Klägerin der Erstbeklagten das später verlorengegangene Frachtgut als Teil einer Sammelladung mit dem Auftrag übergeben, dieses Frachtgut einer bestimmt bezeichneten Empfängerin in Klagenfurt mittels LKW zuzustellen; die Übernahme des vollständigen und unbeschädigten Frachtgutes sei von der Erstbeklagten am 28. 8. 2000 auf der Rollkarte Nr. 32824 vorbehaltslos bestätigt worden. Die Erstbeklagte habe das Frachtgut nicht an die Empfängerin ausgeliefert und dessen Verbleib nicht aufklären können; sie habe auch einer Verpflichtung zur Darlegung einer ordnungsgemäßen Organisation des von ihr übernommenen Transports nicht entsprochen, sodass unter Berücksichtigung auch der Tatsache des Verlusts und der Unklarheit des Verbleibs des Frachtguts von einem groben Organisationsverschulden der Erstbeklagten auszugehen sei. Die Erstbeklagte und mit ihr die Zweitbeklagte - als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten - seien der Klägerin sohin ohne Berücksichtigung einer aus Art 23 CMR folgenden Haftungsbeschränkung in voller Höhe ersatzpflichtig. Der von den Beklagten erhobene Einwand der Verjährung sei unter Bedachtnahme auf Art 32 CMR schon wegen des groben Verschuldens der Erstbeklagten unbegründet. Die Tatsache des Verlusts des Frachtguts während der Gewahrsame der Erstbeklagten stehe aufgrund des Ergebnisses des Vorprozesses, an welchem sich die Erstbeklagte trotz einer an sie ergangenen Streitverkündigung nicht beteiligt habe, bindend auch für das vorliegende Verfahren fest.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Zwar hätte die Erstbeklagte von der Klägerin am 28. 8. 2000 eine Ladung Sammelgut zur Verteilung in Österreich übernommen, doch sei das verfahrensgegenständliche Frachtgut nicht Teil jener Sammelladung gewesen. Die Klageforderung sei verjährt, weil die Klage erst nach Ablauf eines Jahres eingebracht worden sei; eine dreijährige Verjährungsfrist komme nicht in Betracht, weil der Erstbeklagten weder Vorsatz noch grobes Verschulden vorzuwerfen sei; aus demselben Grund sei eine allfällige Haftung der Beklagten jedenfalls gemäß Art 23 Abs 3 CMR der Höhe nach beschränkt. Eine Bindung an das im Vorprozess ergangene Urteil bestehe nicht. Da der aus dem Verlust des Frachtguts entstandene Schaden und die im Vorprozess erwachsenen Kosten durch die Haftpflichtversicherung der Klägerin ersetzt worden seien, sei die Klägerin selbst zur Geltendmachung dieser Ersatzansprüche nicht aktiv legitimiert.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es unterstellte seiner Entscheidung den im ersten Absatz dargelegten Sachverhalt und traf überdies folgende Feststellungen: Die Auftragnehmerin führe seit Jahren für Österreich bestimmte Warentransporte durch. Die Klägerin als reines Speditionsunternehmen beauftrage Subunternehmer mit dem Transport und der Auslieferung der Ware. Am 28. 8. 2000 habe die Klägerin 27 Sendungen bei der Erstbeklagten abgeliefert; die entsprechende Frachtkarte Nr. 50324 weise verschiedene Transportgüter aus, welche an unterschiedliche Empfänger zu transportieren seien. Die einzelnen Positionen seien angemerkt und von der Erstbeklagten mit einem Stempel versehen. Hinsichtlich der Position 20.121452006, 12 Karton Textilien für einen Empfänger in Klagenfurt, fehle die entsprechende Stampiglie, die die Übernahme dieses Guts bestätige. Ob die Erstbeklagte das Transportgut übernommen habe oder nicht, könne nicht festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zwar sei eine Bindung der Streitteile an das im Vorprozess ergangene Urteil zu bejahen, doch sei die Klageforderung gem Art 32 Abs 1 CMR verjährt.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung des Urteils eines deutschen Gerichts für einen vor einem österreichischen Gericht zwischen einem Nebenintervenienten des Vorprozesses und einem Verkündungsgegner des Nebenintervenienten (nach § 72 II dZPO) anhängigen Regressprozess fehle. Die Klägerin, die dem Vorprozess als Nebenintervenientin beigetreten sei und dort ihrerseits den hier Beklagten den Streit verkündet habe, berufe sich zu Recht auf eine Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils. Die Wirkungen des im Vorprozess ergangenen Urteils erstreckten sich insoweit auch auf die Beklagten, als ihnen im vorliegenden Folgeprozess Einreden verwehrt seien, welche mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stünden. Die Beklagten seien daher in diesem Rahmen an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. Ein wesentliches Element der Entscheidung des Vorprozesses sei die in jenem Urteil enthaltene Feststellung, dass das Frachtgut in Verlust geraten sei, während es sich in der Gewahrsame der Erstbeklagten befunden habe. Aufgrund der Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils sei ungeachtet des Umstandes, dass dieses nicht von einem österreichischen, sondern von einem deutschen Gericht gefällt worden sei, auch im vorliegenden Regressprozess davon auszugehen, dass der Verlust des Frachtgutes während der Gewahrsame der Erstbeklagten erfolgt sei. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Haftung der Erstbeklagten (und zur ungeteilten Hand auch der Zweitbeklagten als deren persönlich haftender Gesellschafterin) sei unter Bejahung der in Art 1 Abs 1 CMR genannten Voraussetzungen nach den Bestimmungen der CMR zu beurteilen. Hiebei sei mangels eines durchgehenden Frachtbriefs nicht von einer Samtfrachtführerschaft aller beteiligten Frachtführer auszugehen, sodass die CMR Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer (Art 34 bis Art 40 CMR) nicht anzuwenden seien. Bei einer - hier vorliegenden - Kette von Frachtführern sei jeder Frachtführer berechtigt, den von ihm beigezogenen weiteren Frachtführer gemäß Art 17 Abs 1 CMR für den Verlust des Frachtgutes, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eingetreten sei, in Anspruch zu nehmen. Auch im Falle einer Kette mehrerer Frachtführer sei - gleich einem Spediteur oder Hauptfrachtführer - in jeder Stufe der jeweils beauftragende Unterfrachtführer berechtigt, von seinem unmittelbar nachfolgenden Unterfrachtführer Schadenersatz zu verlangen, auch wenn er selbst noch nicht Schadenersatz an seinen Vormann geleistet habe. Im vorliegenden Fall sei zwar weder erörtert noch festgestellt worden, ob und in welcher Höhe die Klägerin ihrerseits Ersatz für den Verlust des Frachtgutes und allfälliger Verfahrenskosten an die Auftragnehmerin geleistet habe, doch sei dies unerheblich, weil die Aktivlegitimation der Klägerin ohnehin auch dann nicht verneint werden könne, sollte sie ihrem Vormann ihrerseits noch nicht Ersatz geleistet haben.

Die Aktivlegitimation der Klägerin sei von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren aber mit der Einwendung bestritten worden, der im vorliegenden Prozess begehrte Schaden sei ebenso wie die zum Ersatz begehrten Kosten von einem Haftpflichtversicherer der Klägerin dieser ersetzt worden, sodass der Ersatzanspruch der Klägerin gemäß § 67 VersVG auf den Haftpflichtversicherer übergegangen sei. Diese Einwendung der Beklagten sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft worden. Eine Klärung dieser Streitfrage sei für eine abschließende Beurteilung der Sache aber unerlässlich, weil die Klage (gemeint wohl: das Zahlungsbegehren) mangels Aktivlegitimation der Klägerin ohne weitere Prüfung der Sache als unbegründet abzuweisen wäre, sollte ein Haftpflichtversicherer der Klägerin dieser den verfahrensgegenständlichen Schaden ersetzt haben. Eine Anwendbarkeit des § 67 VersVG könne nicht abschließend beurteilt werden, weil die näheren Umstände einer allfälligen Zahlung eines Haftpflichtversicherers der Klägerin nicht geklärt seien. Unklar sei auch, ob es sich hiebei um einen inländischen oder ausländischen - allenfalls deutschen - Haftpflichtversicherer gehandelt habe, welcher Umstand deswegen von Bedeutung sei, weil die Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe. Zur Beurteilung der von den Beklagten einredeweise geltend gemachten Legalzession müsse aufgrund des gegebenen Auslandsbezugs geklärt werden, ob hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der eingewendeten Forderungsabtretung österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden sei. Die Erheblichkeit der Einwendung der Beklagten folge daraus, dass sowohl § 67 des österreichischen VersVG als auch § 67 des deutschen VVG gleichlautende Bestimmungen über den gesetzlichen Übergang von Ersatzansprüchen eines Versicherungsnehmers auf seinen Versicherer enthielten. Sollte sohin eine Legalzession des von der Klägerin im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagten erhobenen Anspruchs auf den Haftpflichtversicherer der Klägerin erwiesen werden, wäre die Klage (gemeint wohl: das Zahlungsbegehren) mangels Aktivlegitimation der Klägerin ohne weitere Prüfung der Sache als unbegründet abzuweisen. Sollte hingegen die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation nicht stichhaltig sein, bedürfe die Sache einer weiteren Klärung zur Erledigung des von der Klägerin erhobenen Vorwurfes grob fahrlässigen Handelns der Erstbeklagten. Diese Klärung sei unerlässlich, weil grobe Fahrlässigkeit als ein Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht (Art 29 und 32 CMR), zu beurteilen sei. Im Falle eines groben Verschuldens betrage die Verjährungsfrist drei Jahre, im Falle einer leichten Fahrlässigkeit nur ein Jahr; auch könne sich der Haftpflichtige im Falle einer groben Fahrlässigkeit auf eine betragsmäßige Beschränkung seiner Haftung (Art 23 CMR) nicht berufen (Art 29 CMR). Es hänge daher die Stichhaltigkeit sowohl der Verjährungseinrede der Beklagten als auch ihre Einwendung einer betragsmäßigen Beschränkung einer allfälligen Haftung wesentlich davon ab, ob die Erstbeklagte den Verlust des Frachtgutes leicht oder - wie die Klägerin behauptet - grob fahrlässig verursacht hat. Die Beklagten seien dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit mit bestimmten Einwendungen entgegengetreten, die das Erstgericht weder erörtert noch in der angefochtenen Entscheidung erledigt habe, sodass das erstinstanzliche Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft geblieben sei. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht zunächst den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation zu erörtern und abzuklären haben. Sollte sich diese Einwendung als nicht stichhaltig erweisen, wäre zur Beurteilung der Verjährungseinrede und allenfalls auch einer Haftungsbegrenzung der Beklagten der von der Klägerin erhobene Vorwurf grob fahrlässigen Handelns der Erstbeklagten zu prüfen und abzuklären, ob die Beklagten ihrer Darlegungspflicht nachgekommen seien. Für den Fall einer Verneinung einer Haftungsbeschränkung der Beklagten nach Art 23 CMR wäre auch die Höhe der von der Klägerin zum Ersatz begehrten Schäden und Kosten sowie die von ihr behauptete Gefahr weiterer Kosten zu erörtern und abzuklären.

Die Rekurs e sämtlicher Streitteile sind zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt und das Berufungsgericht den Umfang der Bindungwirkung unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Die Beklagten stellen die Bindungswirkung der deutschen Gerichtsentscheidung für sie mit dem Argument in Frage, ihnen sei der Streit nicht durch eine Hauptpartei des Vorprozesses, sondern durch einen Nebenintervenienten verkündet worden; zudem verneinen sie ihre Verpflichtung zur Nebenintervention, sei doch ihre Rechtssphäre durch den Vorprozess deshalb nicht berührt worden, weil die Erstbeklagte nicht Vertragspartnerin einer der dortigen Prozessparteien gewesen sei. Die Klägerin hingegen steht auf dem Standpunkt, die Bindungswirkung des Vorprozesses umfasse sämtliche Sachverhaltsfeststellungen, demnach auch jene des Vorliegens eines schweren Verschuldens nach Art 29 CMR, weshalb diese Frage im hier zu entscheidenden Regressprozess nicht mehr neu aufgerollt werden könne. Auch sei die Sache mangels Schlüssigkeit der Einrede der fehlenden Aktivlegitimation spruchreif im Sinne einer Klagestattgebung. Dazu ist zu erwägen:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Bindung der Erstbeklagten, der im Vorprozess vom dortigen Nebenintervenienten der Streit gem § 72 Abs 2 dZPO verkündet worden ist, an das Urteil eines deutschen Zivilgerichts

Nach der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 70/60 = JBl 1997, 368), an der der Oberste Gerichtshof in der Folge trotz Kritik in der Lehre (vgl dazu die Übersicht bei Schubert in Fasching, ZPO² § 21 Rz 2) festgehalten hat (SZ 70/200; SZ 70/241; SZ 74/6), erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.

Begründet wurde diese Entscheidung mit der Tragweite des in Art V des Protokolls Nr 1 - das dem Übereinkommen von Lugano beigefügt wurde - ausgesprochenen Vorbehalts. Danach kann die in Art 6 Nr 2 und Art 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit in Österreich (wie auch in Deutschland, Spanien und der Schweiz) nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragssstaat hat, kann in Österreich nach § 21 ZPO vor Gericht geladen werden. Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art 6 Nr 2 und des Art 10 ergangen sind, werden in Österreich (und den anderen zuvor genannten Staaten) nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Der durch Österreich zu Art 6 Nr 2. LGVÜ erklärte Vorbehalt sei somit nur unter der Prämisse sinnvoll, dass die Wirkungen der Streitverkündung und Nebenintervention nach Maßgabe der durch die österreichische Rechtsprechung interpretierten innerstaatlichen Rechtsordnung den Rechtswirkungen des in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Urteils über eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage weitgehend gleichzuhalten seien. Andernfalls wäre die Wirkung des Vorbehalts im Verhältnis zum Kernanliegen des Übereinkommens von Lugano, die Rechtsvereinheitlichung unter den Vertragsstaaten voranzutreiben, kontraproduktiv, festigte der Vorbehalt doch dann ein diesem Ziel zuwiderlaufendes österreichisches Partikularrecht. Der Vorbehalt Österreichs zu Art 6 Nr. 2 LGVÜ spreche also nicht für, sondern gegen jede in den Wesenskern der durch die Rechtsprechung bestimmten Interventionswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils eingreifende Tendenz zur Partikularisierung. Dieses Verständnis stützten unmissverständlich auch die Gesetzesmaterialien.

An dieser Rechtslage hat sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nach Inkrafttreten von EuGVÜ (mit 1. 12. 1998) und EuGVO (mit 1. 3. 2002) nichts geändert: Gemäß Art 65 Abs 1 lit b EuGVO tritt nämlich in Österreich an die Stelle der in der EuGVO vereinbarten Gewährleistungs- und Interventionsklage nach Art 6 Nr 2 EuGVO die Streitverkündung nach § 21 ZPO. Demnach kann jeder Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gem Art 6 Nr 2 EuGVO iVm Art 65 EuGVO der Streit verkündet werden, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Wirkung der Streitverkündung erstreckt sich gem Art 65 Abs 2 EuGVO auf jene Person, welcher der Streit verkündet wurde, und zwar auch dann, wenn sie dem Verfahren nicht beigetreten ist (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 6 EuGVO Rz 17).

Allgemein gilt, dass dann, wenn auf Grund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, dieses materielle Rechtskraft äußert (Fasching Lehrbuch² Rz 1511; ZfRV 1999, 110; ZfRV 2003, 151; RIS Justiz RS0110172). Ein Urteil eines ausländischen Gerichts kann aber im Inland nur jene Wirkungen entfalten, die ihm im Bereich der Jurisdiktion dieses Gerichts zukommt (SZ 71/89 = JBl 1998, 665 = ecolex 1998 Oberhammer ).

So hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass ein im Ausland (dort: Belgien) rechtskräftig strafgerichtlich Verurteilter das gegen ihn ergangene Urteil in einem inländischen Scheidungsverfahren derart gegen sich gelten lassen muss, dass ihm die Einrede verwehrt ist, er habe die Tat, derentwegen er verurteilt worden ist, nicht begangen, sofern das ausländische Strafurteil in seinen Wirkungen einem inländischen Strafurteil gleichzuhalten ist (SZ 71/89 = JBl 1998, 665 = ecolex 1998 Oberhammer ; RIS Justiz RS0110169), und dass eine rechtskräftige ausländische Adoptionsentscheidung Bindungswirkung erzeugt, die keine andere Lösung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage zulässt (EFSlg 93.854; ZfRV 2003, 151; 1 Ob 190/03b; RIS Justiz RS0110172).

Nach diesen Grundsätzen erstrecken sich wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - die Wirkungen der im Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines deutschen Gerichts auch auf die Erstbeklagte als Streitverkündungsempfänger: Einerseits bejaht das deutsche Zivilprozessrecht die Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen für einen Folgeprozess im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten oder dem Streitverkündungsempfänger zur unterstützten Partei (vgl nur Bork in Stein/Jonas, dZPO21 § 68 Rz 4ff; Thomas/Putzo, dZPO § 68 Rz 1; Zöller, dZPO24 § 68 Rz 6), andererseits ist die grundsätzliche Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich gewährleistet (Art 33 Abs 1 EuGVVO).

Dabei macht es - entgegen der Auffassung der Beklagten - keinen Unterschied, ob die Streitverkündung durch eine Prozesspartei oder - wie im Streitfall - durch einen Dritten, dem seinerseits der Streit verkündet wurde ("weitere Streitverkündung", § 72 Abs 2 dZPO), erfolgt ist, weil die Wirkungen einer Streitverkündung unabhängig von der Person des Streitverkünders jeweils dieselben sind (Bork aaO § 72 Rz 2). Im übrigen ist auch nach österreichischer Prozessrechtslehre nicht nur eine Partei, sondern auch jede andere Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat, zur Streitverkündung berechtigt (Schubert aaO Rz 1 mwN). Auch umfasst die prozessuale Befugnis des Nebenintervenienten alle Prozesshandlungen, die der Unterstützung der Hauptpartei dienen (Schubert aaO § 19 Rz 4), worunter auch die Streitverkündung fällt. Voraussetzung einer Nebenintervention ist dabei ausschließlich das Bestehen eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Partei in der Hauptsache (§ 17 Abs 1 ZPO); ein solches ist im Streitfall der Klägerin und der Erstbeklagten schon deshalb zuzuerkennen, weil sie beide als Frachtführer innerhalb einer Kette mehrerer beim schadensstiftenden Transportvorgang aufeinander folgender Frachtführer tätig waren und damit jeweils dem Rückgriff ihres Vertragspartners innerhalb der einfachen Frachtführerkette ausgesetzt sind, der im Vorprozess gegenüber dem jeweils eigenen Vertragspartner unterlegen ist (vgl Schütz in Straube, HGB³ § 432 Rz 6 mit Nachweisen zur Rsp; RdW 2000, 605; 4 Ob 313/00h = EvBl 2001/111). Auf eine vorprozessuale "Bindung" - welcher Art auch immer - zwischen Streitverkündendem und Streitverkündungsempfänger, wie sie die Beklagten als Bedingung für Nebenintervention und Bindungswirkung ansehen, kommt es hingegen nicht an.

2. Zum Umfang der Bindung

Nach der schon zuvor zitierten Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils so weit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündigung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozess in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren insoweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand.

Die materielle Rechtskraft erstreckt sich damit auf die Tatsachenfeststellungen jedenfalls so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, genauer gesagt: als diese zur Individualisierung des Spruchs notwendig sind (EvBl 1999/16; EvBl 2000/80; 4 Ob 72/01v = EvBl 2001/183). Maßgebend ist daher, ob die im Vorprozess getroffenen Feststellungen für das Ergebnis der dort gefällten Entscheidung notwendig waren oder ob auch bei Wegfall dieser Tatsachenannahmen das gleiche Prozessergebnis erzielt worden wäre (4 Ob 72/01v = EvBl 2001/183).

Nach den maßgeblichen Ergebnissen des deutschen Vorprozesses wurde die dortige Beklagte deshalb gegenüber der Transportversicherung ihrer Auftraggeberin sachfällig, weil sie für das Verschulden des von ihr beauftragten Unterspediteurs (die hier klagende Partei) sowie des von diesem eingesetzten weiteren Unterspediteurs (die hier erstbeklagte Partei) haftet (Art 3 CMR), derer sie sich bei Ausführung der Beförderung bedient hat, und in deren Gewahrsame sich das Gut befand, als es in Verlust geriet. Diese Haftung für den gänzlichen Verlust des Gutes ist nicht durch die Bestimmungen des Art 23 CMR beschränkt, weil sich die Beklagte im Vorprozess mangels substantiierter Darlegung der von ihr und ihren Subunternehmern aufgewendeten Sorgfalt die Vermutung grob fahrlässigen Handelns (Art 29 CMR) zurechnen lassen musste. Dieses Ergebnis entspricht auch der österreichischen Rechtsprechung, wonach die auf Treu und Glauben gestützte Darlegungspflicht des Frachtführers verlangt, dass er zur Entlastung von Verschulden im Streitfall die eigene Betriebsorganisation und jene seiner Erfüllungsgehilfen und die zur Sicherung des übernommenen Guts und der im Einzelfall gepflogenen Maßnahmen erläutert (RIS Justiz RS0062591, zuletzt 6 Ob 267/01k mwN = ZVR 2002/74; Schütz aaO § 430 Rz 23 mwN).

Ist demnach im Vorprozess der dort Beklagten der ihr obliegende Entlastungsbeweis mangelnden Verschuldens am Verlust des Guts trotz Streitverkündung an die ihr in der einfachen Kette von Frachtführern nachfolgenden Unterfrachtführer nicht gelungen, weil die Verlustursache unaufgeklärt geblieben ist, betrifft dies Umstände, die für das dortige Prozessergebnis notwendig waren. Die Verschuldensfrage ist damit - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - zwischen den Parteien des Vorprozesses sowie den dortigen Nebenintervenienten und Streitverkündungsempfängern endgültig beantwortet; ein (neuerliches) Aufrollen des schadensstiftenden Sachverhalts in einem nachfolgenden Regressprozess zwischen den genannten Rechtssubjekten ist infolge der Bindungswirkung der zuvor ergangenen Entscheidung ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist von der Erstbeklagten deshalb hinzunehmen, weil sie es unterlassen hat, schon im Vorprozess den Beweis mangelnden eigenen Verschuldens - und damit indirekt auch des mangelnden Verschuldens ihrer dort in Anspruch genommenen Vormänner - zu führen, obwohl ihr die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör offenstand und sie auf Grund ihrer Einbindung in die Frachtführerkette auch die Obliegenheit zum prozessualen Beistand ihres Vertragspartners traf. Die Haftung der Zweitbeklagten ist hingegen nicht Folge der Bindungswirkung, sondern beruht auf deren gesellschaftsrechtlicher Position einer persönlich haftenden Gesellschafterin.

Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren - sofern es nicht zur Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin (s. unten Pkt 3.) gelangt - ohne weitere Erörterungen oder Beweisaufnahmen nicht nur davon auszugehen haben, dass sich das Frachtgut im Zeitpunkt des Verlusts in der Gewahrsame der Erstbeklagten befunden hat, sondern auch davon, dass die Erstbeklagte grobe Fahrlässigkeit iSd Art 29 und 32 CMR zu verantworten hat. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Rückgriff auch den Prozessaufwand des im Vorprozess verurteilten Mitschuldners umfasst (dazu ausführlich 4 Ob 313/00h = EvBl 2001/111).

3. Zum Einwand mangelnder Aktivlegitimation

Die Klägerin hält die Rechtssache für spruchreif im Sinne einer Klagestattgebung, weil die Beklagten kein ausreichendes Vorbringen zu dem von ihr eingewendeten Forderungsübergang gem § 67 VersVG auf den Transportversicherer erstattet hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Streitverhandlung vom 30. 1. 2003 zum Einwand der mangelnden Aktivlegitimation bei gleichzeitigem Beweisanbot vorgetragen wurde, deren Haftpflichtversicherung habe der Klägerin Sachschaden und Kosten ersetzt (Protokoll ON 29 S. 3). Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten zutreffenden rechtlichen Erwägungen zur Erheblichkeit dieser Einwendung rechtfertigen demnach den Auftrag an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zu diesem Thema im dort aufgezeigten Sinn.

Beiden Rechtsmitteln ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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