JudikaturJustizRS0110172

RS0110172 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2020

Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte können im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. Es bedarf also eines "Anerkennungsvertrags und (oder) Vollstreckungsvertrags".

Entscheidungen
18