JudikaturJustizRS0041357

RS0041357 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.

Entscheidungen
60