JudikaturJustiz3Ob2219/96m

3Ob2219/96m – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr.Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Friedrich K*****, vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert S 507.070,44 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19.Jänner 1994, GZ 2 a R 633/93-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 24.August 1993, GZ 3 C 35/93v-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.12.1987, Zl II c-2536/10, wurden gemäß §§ 40, 41 und 42 Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1979, LGBl Nr 39, zugunsten der klagenden Partei auf den Grundstücken des Beklagten 121/1, 123, 126 und 128/1 je Grundbuch G*****, nachstehende Benützungsrechte durch Enteignung im öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs eingeräumt:

a) Das Recht des Gehens und Fahrens zu Fuß und mit Wintersportgeräten aller Art zum Zweck der Wintersportausübung,

b) das Recht der Zaunfreihaltung,

c) das Recht der Freihaltung von Düngung und Viehtrieb jeder Art,

d) das Recht der händischen und mechanischen Präparierung mit bis zu 8 t schweren Pistenwalzen samt den notwendigen Zusatzgeräten, jedoch erst bei einer Mindestschneehöhe von 30 cm,

e) das Recht, die gegenständlichen Flächen mit an anderen Stellen entnommenem Schnee zu präparieren,

jeweils für die Wintersportzeit, das ist zwischen dem 1.12. und 1.5. jeden Jahres.

Diese Benützungsrechte wurden nur solange eingeräumt, als im gegenständlichen Bereich eine Aufstiegshilfe betrieben und der Wintersport dort ausgeübt wird und die genannten Parzellen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gerlos nicht zur Gänze oder teilweise als Baugebiet ausgewiesen werden.

Für die eingeräumten Benützungsrechte hatte die klagende Partei den Beklagten bei sonstigem Zwang jährlich bis zum 1.12. im voraus S 80.763,-- wertgesichert zu bezahlen.

In dem auf Begehren des Beklagten eingeleiteten Enteignungsentschädigungsverfahren wurde der zu leistende Entschädigungsbetrag auf die Dauer von 25 Jahren begrenzt, aber mit S 281.282,80 jährlich festgesetzt.

Am 8.7.1991 stellte die klagende Partei beim Amt der Tiroler Landesregierung einen mit 3.7.1991 datiertem Antrag folgenden wesentlichen Inhaltes:

"Aufgrund eines einstimmigen Ausschußbeschlusses vom 16.5.1991 stellt der T***** folgendes Ansuchen an das Amt der Tiroler Landesregierung:

Aufgrund des von gerichtswegen zugesprochenen Pachtentgeltes und aus den sich ergebenden Beispielsfolgerungen für andere Bauern ist der T***** gezwungen, auf die Zwangseinräumung der Dienstbarkeiten von Herrn Friedrich K***** auf den Parzellen 121, 123 und 128 zu verzichten. Zugleich ersuchen wir jedoch, die Einräumung der Dienstbarkeit auf Parzelle 126 zu belassen, um einen kleinen, stark eingeschränkten Schilauf für Anfänger auf der Übungswiese fortführen zu können.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8.11.1991, Zahl II c-8/87/36, wurde festgestellt, daß die klagende Partei mit einstimmigem Ausschußbeschluß vom 16.5.1991 auf die auf den Grundstücken 121/1, 123 und 128/1 eingeräumten Dienstbarkeiten verzichtet habe, daher die seinerzeit eingeräumten Dienstbarkeiten zum Betrieb einer Schiwiese und eines Schischulsammelplatzes auf diesen Grundstücken erloschen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Beschwerde des Beklagten mit Erkenntnis vom 15.9.1992, Zl 92/04/0069, diesen Bescheid der Tiroler Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, gemäß § 43 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBL Nr 24, könnten zur Herstellung und Benützung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, wie Schiabfahrten, Loipen, Übungsgelände für Schischulen, Schlepplifte, Sportplätze, Badeanlagen und Wege (Spazier- und Wanderwege) und zur Schaffung von geeigneten Zugängen zu solchen Anlagen auf Antrag eines Tourismusverbandes Benützungsrechte durch Enteignung eingeräumt werden. Zufolge Abs 3 dieser Bestimmung seien für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der in der zuletzt genannten Gesetzesstelle angeführte 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes sehe hinsichtlich der Aufhebung der im Wege der Enteignung eingeräumten Rechte lediglich in seinem § 73 eine Rückübereignung auf Antrag des Enteigneten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Regelungen über die Rechtsfolgen eines Verzichtes desjenigen zugunsten dessen die Enteignung erfolgte, enthalte weder das Tiroler Tourismusgesetz 1991, noch das Tiroler Straßengesetz.

Durch die zwangsweise Einräumung von Benützungsrechten wie sie in § 43 Tiroler Tourismusgesetz 1991 geregelt sei bzw bis zu dessen Inkrafttreten in § 40 Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1978 geregelt war, werde durch behördliche Anordnung zwischen dem Enteigneten und dem durch die Enteignung Begünstigten ein Rechtsverhältnis geschaffen, das durch die nach der Art der eingeräumten Benützungsrechte in Betracht kommenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt wird. Soweit das Gesetz keine abweichende Regelung treffe, seien daher für Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen zufolge § 1 JN ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig. Da weder das Tiroler Tourismusgesetz noch das subsidiär heranzuziehende Tiroler Straßengesetz Bestimmungen über die Rechtsfrage und insbesondere über die Behördenzuständigkeit im Falle eines Verzichtes des durch die Enteignung Berechtigten enthalten und somit der Ausnahmetatbestand des § 1 zweiter Halbsatz JN nicht gegeben sei, mangle es der belangten Behörde für den Ausspruch im angefochtenen Bescheid an einer im Gesetz begründeten Zuständigkeit.

Mit Schreiben vom 27.11.1992 teilte die klagende Partei dem Beklagten mit, daß sie auch hinsichtlich des seinerzeit vom Verzicht ausgenommenen Grundstückes 126 auf die mit Bescheid vom 2.12.1987 eingeräumten Dienstbarkeiten verzichte. Im Antwortschreiben vom 1.12.1992 wies der Beklagtenvertreter darauf hin, daß diese Verzichtserklärung den seinerzeitigen Enteignungsbescheid nicht außer Kraft setzen könne.

Die klagende Partei entfernte daraufhin vor der Wintersaison 1992/93 das Seil des Liftes und Teile des Getriebes. Auch die gewerberechtliche Genehmigung zum Betrieb des Liftes erlosch im November 1992 auf Antrag der klagenden Partei als Konzessionsträgerin. Mit der Schischule vereinbarte die klagende Partei, daß die gesamten Flächen des Beklagten nicht mehr verwendet werden. Vor der Wintersaison 1992/93 war damit der Betrieb der Aufstiegsaufhilfen und der Wintersportbetrieb auf den Grundstücken 121/1, 123, 128/1 und 126 des Beklagten beendet.

Bereits vor Erlassung des Enteignungsbescheides war ein Teil des Grundstückes 121/1 des Beklagten als Kerngebiet und damit als Bauland gewidmet. Ein Antrag des Beklagten auf Umwidmung der Grundstücke 121/1, 123, 122/5, 122/1 und 122/6 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Gerlos abgelehnt. Hievon wurde der Beklagte mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Gerlos vom 24.11.1988 verständigt. Der Bürgermeister führte aus, daß sämliche zur Umwidmung beantragten Gründstücke im Weiler M***** lägen; sie würden als Schiübungswiese genützt. Deshalb bestünden einerseits Bedenken aus Gründen der Raumordnung; andererseits bestehe größtes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Schiübungswiese. Weiters stehe für die etwas hinten liegende Grundparzelle 123 keine rechtlich gesicherte Zufahrt zur Verfügung.

Gegen zwei mit Beschlüssen des Erstgerichtes vom 2.12.1992, E 7132/92 und vom 5.1.1993 E 14/93, bewilligte Exekutionen erhob die klagende Partei Einwendungen gemäß § 35 EO. Sie beantragte auszusprechen, daß der Anspruch des Beklagten auf die fälligen Entschädigungsbeträge 1991 und 1992 durch die Verzichtserklärungen und durch den Eintritt der im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.12.1987 festgesetzten auflösenden Bedingung erloschen sei. Die klagende Partei habe nicht nur mehrmals auf die ihr eingeräumten Zwangsrechte verzichtet; sie habe auch vor dem 1.12.1991 die Schleppliftanlagen stillgelegt, demontiert und seither nicht mehr in Betrieb genommen. Die im Bescheid der Landesregierung genannte auflösende Bedingung sei daher eingetreten.

Der Beklagte wendete ein, seine Grundstücke seien nicht in Bauland umgewidmet worden, die auflösende Bedingung sei daher nicht eingetreten. In seine subjektiven öffentlichen Rechte könne durch die Verzichtserklärung der klagenden Partei nicht eingegriffen werden. Der klagenden Partei stehe es auch nicht zu, den Wegfall des öffentlichen Interesses aus ihrer Sicht zu interpretieren. Die Anlage sei auch nicht zur Gänze beseitigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die teilweise oder gänzliche Umwidmung der belasteten Grundstücke als Baugebiet nicht erfolgt sei, sei auch die im Bescheid der Tiroler Landesregierung normierte auflösende Bedingung nicht eingetreten. Mit ihrer Verzichtserklärung könne die klagende Partei nicht die Rechte des Beklagten auf Bezug der noch ausständigen gestundeten Entschädigungssumme beenden. Um dessen Rechte zum Erlöschen zu bringen, bedürfe es einer vertraglichen Einigung zwischen den Streitteilen, also einer Auflösungsvereinbarung oder wenigstens eines Beendigungsvertrages.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei der Enteignungsentschädigung handle es sich nicht um ein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Benützungsentgelt wegen rechtsgrundloser Benützung, sondern um einen in den Enteignungsgesetzen normierten privatrechtlichen Anspruch. Durch die Einräumung der im Enteignungsbescheid angeführten Benützungsrechte gegen Zahlung einer bestimmten Entschädigungssumme sei ein zweiseitig verbindliches Rechtsverhältnis geschaffen worden, das durch die Verzichtserklärung der klagenden Partei vom 16.5.1991 nicht einseitig habe aufgelöst werden können. Vielmehr bedürfte es hiezu einer vertraglichen Einigung der Streitteile, die jedoch nicht zustandegekommen sei. Der Verzicht der klagenden Partei auf die zu ihren Gunsten eingeräumten Rechte an fremdem Grund könne diese sohin ihrer Verpflichtung zur Zahlung der in jährlichen Beträgen zu entrichtenden Entschädigungssumme nicht entheben.

Für das Erlöschen der im Enteignungsbescheid eingeräumten Benützungsrechte sei der kumulative Eintritt sämtlicher im Spruch dieses Bescheides genannten Voraussetzungen erforderlich. Da eine Teilfläche von 750 m2 des Grundstückes 121/1 bereits vor der Enteignung als Kerngebiet und damit als Bauland ausgewiesen gewesen sei, könne der Enteignungsbescheid bei grammatikalisch logischer Auslegung sinnvollerweise nur so verstanden werden, daß eben eine zukünftige gänzliche oder teilweise Umwidmung der beanspruchten Grundstücksflächen in Bauland das Erlöschen der mit Eignungsbescheid eingeräumten Benützungsrechte bewirken solle. Da die betroffenen Grundstücksflächen nach Erlassung des Enteignungsbescheides auch nicht teilweise in Bauland umgewidmet worden seien, seien die der klagenden Partei mit Enteignungsbescheid eingeräumten Dienstbarkeitsrechte nicht erloschen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob auf zwangsweise gegen Bezahlung einer Entschädigung eingeräumte Benützungsrechte einseitig verzichtet werden könne, fehlt. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.

Die klagende Partei kann sich allerdings nicht darauf berufen, daß durch die Verzichtserklärungen auf die ihr im Bescheid eingeräumten Rechte ihre Verpflichtung zur jährlichen Zahlung einer Entschädigung weggefallen wäre. Durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.12.1987 wurden der klagenden Partei jene Rechte gegen den Beklagten eingeräumt, die sonst Gegenstand eines Dienstbarkeitsvertrages gewesen wären. Unentgeltlichkeit ist kein essentielles Merkmal einer Dienstbarkeitseinräumung (1 Ob 40/80; Klang2 II 552 f; vgl Mayrhofer in ÖJZ 1974, 601, FN 49). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.1992, Zl 92/04/0069, ausführte, ist durch diesen Bescheid zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis geschaffen worden, das durch die nach der Art der eingeräumten Benützungsrechte in Betracht kommenden bürgerlich rechtlichen Vorschriften bestimmt wird. Benützungsrechte und Entschädigungspflichten stehen somit in einem Synallagma. Das Rechtsverhältnis der Streitteile ist somit wie ein Dauerschuldverhältnis zu behandeln. § 524 ABGB bestimmt nun, daß Servituten nach den allgemeinen Grundsätzen erlöschen können. Ein Verzicht käme daher an und für sich als Grund des Erlöschens in Betracht (Klang2 II 606; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 524). Da es sich hier aber um eine Verknüpfung wechselseitiger Rechte und Pflichten in einem Dauerschuldverhältnis handelt, können durch einseitigen Verzicht eines Teiles auf die ihm zustehenden Rechte seine Verpflichtungen zu den ihn treffenden Leistungen an die Gegenpartei nicht beseitigt werden. Es müßte erst das hier zwar unter einer auflösenden Bedingung aber dennoch auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauerschuldverhältnis als solches zur Beendigung gebracht werden. Dies wäre wohl aus wichtigen Gründen jederzeit möglich (außerordentliche Aufkündigung: Koziol/Welser10 I 197; Rummel in Rummel2, Rz 27 zu § 859), der "Verzicht" kann aber hier schon deshalb nicht in eine solche außerordentliche Aufkündigung umgedeutet werden, weil das Risiko des Fehlschlags der wirtschaftlichen Erwartungen der klagenden Partei keinen solchen wichtigen Grund bilden würde; jeder Teil muß bei Vorliegen von Äquivalenzstörungen die Gefahr jener Umstände tragen, die sich in seiner Sphäre ereignen (SZ 60/218; SZ 55/51 mwN).

Ob aber die im Bescheid angeordnete auflösende Bedingung eingetreten ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.12.1987 enthielt im Spruch Punkt II am Ende als Nebenbestimmung (vgl Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 413/1) die auflösende Bedingung, daß das Benützungsrecht nur solange eingeräumt wird, als im gegenständlichen Bereich eine Aufstiegshilfe betrieben und der Wintersport dort ausgeübt wird und die genannten Parzellen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde G***** nicht zur Gänze oder teilweise als Baugebiet ausgewiesen werden. Bescheide als individuelle Hoheitsakte sind nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB, also wie Gesetze auszulegen (9 Ob A 302/89, Walter/Mayer aaO Rz 414; VwSlgA 10.163; VwGH 90/05/0033). Für den privatrechtlichen Bereich ist anerkannt, daß ein und dasselbe Rechtsgeschäft mehrfach bedingt sein kann. Auslegung ergibt dann, ob für den Eintritt die Erfüllung aller Bedingungen erforderlich ist (kumulative Bedingungen) oder schon die Verwirklichung einer Bedingung allein die Rechtsfolge auslöst (alternative Bedingungen; vgl Gschnitzer in Klang2 III 649). Da die Begründung des Bescheides keine Ausführungen zu diesem Spruchpunkt enthält, ist in erster Linie die "eigentümliche Bedeutung der Worte" maßgebend (vgl Schima in FS Larenz 1975, 269). Diese würde nun zwar entgegen den Revisionsausführungen wegen der Verwendung des Bindewortes "und" für eine kumulative Bedingung sprechen.

Es kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Formulierung, ähnlich wie bei einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, diese Formulierung dem wahren Willen der den Bescheid erlassenden Behörde entsprach. Ein Redaktionsversehen kann und muß im Wege berichtigender Auslegung dann korrigiert werden, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist (ZVR 1995/15; ImmZ 1980, 289 mwN, zuletzt 1 Ob 2/94; Bydlinski, Juristische Methodenlehre2, 393 mwN in FN 2; derselbe in Rummel, ABGB2, Rz 25 zu § 6). Wenn die wörtliche Formulierung nicht der beiderseitigen Interessenlage entspricht, könnte ein Redaktionsversehen vorliegen. Den Interessen des Beklagten entspräche es nämlich, daß die der klagenden Partei eingeräumten Rechte schon dann erlöschen, wenn er die Umwidmung der Grundstücke als Bauland erreicht. Daß die Servitut auch in diesem Fall aufrecht bliebe, wenn die Klägerin den Liftbetrieb nicht einstellte, würde bedeuten, daß zu einem wichtigen Auflösungsgrund aus der Sphäre des Beklagten auch noch ein wichtiger Grund auf Seiten der Klägerin hinzutreten müßte, um die auflösende Bedingung eintreten zu lassen. War eine solche Kumulierung zweier Bedingungen, die jeweils auf der Berücksichtigung der einander entgegengesetzten besonderen Interessen nur einer Partei beruhen, aber nicht beabsichtigt, dann müßte auch im umgekehrten Fall dasselbe gelten; bei endgültiger Aufgabe des Schisportes auf den belasteten Grundstücken durch die klagende Partei mußte dann ebenfalls die auflösende Bedingung eintreten; damit entfiele nämlich in Zukunft jedes öffentliche Interesse des Fremdenverkehrs (des Tourismus), das ja Voraussetzung für die zwangsweise Einräumung dieser Rechte war. Da sich die wahre Absicht der den Bescheid erlassenden Behörde aus diesem mangels Begründung nicht erkennen läßt, wird diese Rechtslage mit den Parteien zu erörtern sein, um der klagenden Partei durch entsprechende Beweisanträge die Möglichkeit zu eröffnen, den ihr obliegenden Beweis eines Vergreifens im Ausdruck nachzuweisen.

Der Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

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