JudikaturJustizRS0011527

RS0011527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2015

Unentgeltlichkeit ist kein essentielles Merkmal einer Dienstbarkeit. Das Entgelt für eine Dienstbarkeit kann eine persönliche Verpflichtung des Erwerbers sein, es kann in einer vom Schicksal der Dienstbarkeit unabhängigen Reallast bestehen oder als Gegenleistung zum Inhalt der Servitut gehören, in welchem Fall es bei der Dienstbarkeit selbst im Grundbuch einzutragen ist.

Entscheidungen
8