JudikaturJustizRS0017504

RS0017504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2014

Eine Partei kann sich nicht auf das Nichtvorhandensein oder den Wegfall einer Vertragsvoraussetzung berufen, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre (hier Kreditbeschaffung) bezieht; jeder Vertragspartner muss die Gefahr aller Umstände tragen, die sich in seinem Bereich ereignen (Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts 3. Auflage, I 101).

Entscheidungen
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