RS0017504 – OGH Rechtssatz
RS0017504 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Partei kann sich nicht auf das Nichtvorhandensein oder den Wegfall einer Vertragsvoraussetzung berufen, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre (hier Kreditbeschaffung) bezieht; jeder Vertragspartner muss die Gefahr aller Umstände tragen, die sich in seinem Bereich ereignen (Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts 3. Auflage, I 101).