JudikaturJustiz3Ob22/08v

3Ob22/08v – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. April 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Kreibich Kleibel Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei Peter M*****, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 500.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. November 2007, GZ 2 R 100/07z 40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. März 2007, GZ 1 Cg 159/05g 35, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 3.026,88 EUR (darin 504,48 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Holding GmbH, die Alleingesellschafterin mehrerer Tochtergesellschaften ist, ua einer in Österreich domizilierten GmbH Co KG und einer in Deutschland domizilierten GmbH Co Handels KG. Im Jahr 2002 schlossen die klagende Bank und eine Tochtergesellschaft der Holding GmbH vier Verträge über revolvierend ausnützbare Kredite, die der Beklagte mit dem Zusatz fertigte „als Pfandbesteller zur Kenntnis genommen". Den am 23. Mai 2005 geschlossenen fünften Kreditvertrag fertigte er mit dem Zusatz „nur als Sicherheitengeber". Mit drei Pfandverträgen je vom 23. Mai 2005 verpfändete der Beklagte der klagenden Bank seinen 100 % Anteil an der Holding GmbH sowie seine Kommanditanteile an den beiden oben genannten Kommanditgesellschaften mit dem Sitz in Österreich bzw Deutschland. Der Beklagte unterfertigte die Pfandverträge sowohl im eigenen Namen (als Pfandbesteller) als auch (als Geschäftsführer) im Namen jener Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften), deren Geschäftsanteile verpfändet wurden. Seiner Unterschrift war folgender Text vorangestellt:

„Mit ihrer Unterschrift bestätigt die Beteiligungsgesellschaft, dass

sie die Verpfändung zustimmend zur Kenntnis nimmt,

dem Pfandrecht des Kreditgebers keine eigenen Rechte sowie Rechte Dritter vorgehen,

sie den Kreditgeber über alle den verpfändeten Geschäftsanteil betreffenden Vorgänge unterrichten wird."

In den Pfandverträgen wurde vereinbart, dass in Ansehung der KG mit dem Sitz in Deutschland deutsches Recht anzuwenden ist, in Ansehung der Holding GmbH und der in Österreich domizilierten KG aber österreichisches Recht.

Über das Vermögen der in Österreich im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften der Unternehmensgruppe wurde im Jahr 2005 der Konkurs eröffnet. Die klagende Partei stellte am 13. Juli 2005 die von ihr gewährten Kredite zur Zahlung fällig.

Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 4. August 2005 eingebrachten Pfandrechtsklage die Zahlung von 500.000 EUR sA bei sonstiger Exekution in die verpfändeten Gesellschaftsanteile des Beklagten. Die Höhe der Klageforderung entspreche einer vorläufig vorgenommenen Bewertung der Pfandrechte.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt die Höhe der Klageforderungen mit im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhaltenen Einwendungen und brachte insbesondere vor, dass die Verpfändung des Geschäftsanteils an der Holding GmbH sowie der Kommanditanteile mangels der erforderlichen Publizität nicht rechtswirksam erfolgt sei. Es reiche nicht aus, dass sich der Pfandgeber, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der Gesellschaften ist, selbst von der Verpfändung verständige. Es hätte weiterer symbolischer Akte bedurft.

Die klagende Partei replizierte, dass sie es gewesen sei, die die Gesellschaften verständigt habe.

Zur Bestreitung der Höhe der Klageforderung erstattete die klagende Partei noch ergänzendes Vorbringen über die Reduzierung ihrer im Konkurs angemeldeten und vom Masseverwalter im Umfang von 18,529.252,18 EUR anerkannten Forderung durch Eingänge aus zedierten Forderungen sowie aus einem Sondermasseerlös. Danach sei eine Forderung von mehr als 5 Mio EUR unberichtigt offen.

Die Vorinstanzen gaben der Pfandrechtsklage statt.

Das Erstgericht bejahte eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung und darauf gestützt seine internationale und örtliche Zuständigkeit und führte zu der im Revisionsverfahren allein strittigen Frage des Publizitätserfordernisses bei der Verpfändung von Gesellschaftsanteilen aus: Der Oberste Gerichtshof habe sich mit seiner E 3 Ob 2270/96 der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, dass bei Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer GmbH der Erwerb des Pfandrechts gemäß § 452 ABGB eine Übergabe durch Zeichen erfordere, „woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren könne". In der E 8 Ob 278/00s habe der Oberste Gerichtshof die Frage bejaht, dass die für die Wirksamkeit der Verpfändung von GmbH Geschäftsanteilen erforderliche Publizität durch Verständigung der Gesellschaft von der Verpfändung bewirkt werden könne. Hier sei die erforderliche Publizität gegeben. Durch die Unterschrift des Beklagten im Namen der GmbH und den ausdrücklichen Hinweis im Pfandvertrag, dass die GmbH die Verpfändung zustimmend zur Kenntnis nehme, sei die Verpfändung der Geschäftsanteile wirksam geworden. Dies gelte auch für die Verpfändung des Kommanditanteils an der in Deutschland domizilierten KG. Das BGB enthalte für die Pfandbestellung an Rechten keine dem § 452 ABGB vergleichbare Bestimmung und lasse grundsätzlich die bloße Einigung zwischen Rechtsinhaber und Pfandgläubiger genügen. Die Verpfändung des Kommanditanteils wäre daher auch ohne schriftliche beurkundete Verständigung der KG wirksam gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansichten des Erstgerichts. Dem Erfordernis einer leichten Feststellbarkeit der Verpfändung von nicht verbrieften Forderungen werde am einfachsten, besten und verlässlichsten durch die Verständigung des Drittschuldners Rechnung getragen, also im Fall der Verpfändung eines GmbH Geschäftsanteils durch Verständigung der Gesellschaft. Nichts anderes gelte für die Verpfändung von Beteiligungen an Personengesellschaften. Nach Verständigung der Gesellschaft könnten potentielle Gläubiger durch Anfrage bei der Gesellschaft feststellen, ob eine Verpfändung vorgenommen worden sei. An dieser Informationsmöglichkeit ändere sich auch nichts, wenn der seinen Geschäftsanteil verpfändende Gesellschafter auch Geschäftsführer der zu verständigenden GmbH bzw der Komplementärgesellschaft der KG sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage fehle, ob im Fall einer Verpfändung des Geschäftsanteils des geschäftsführenden GmbH Gesellschafters oder des Kommanditanteils des Geschäftsführers der Komplementär GmbH ein über die Verständigung der Gesellschaft hinausgehender Publizitätsakt iSd § 452 ABGB notwendig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zwar wegen der Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

I. Der Revisionswerber führt kursorisch nur aus, dass zwar bei der „klassischen Forderungsverpfändung" die Verständigung des Drittschuldners als Publizitätsakt ausreiche. Wenn aber ein geschäftsführender Gesellschafter seinen Geschäftsanteil verpfände, werde keine vom Pfandbesteller und Pfandnehmer verschiedene Person informiert. Demnach könne keine Publizität gegeben sein. Bei Einmanngesellschaften reiche die Erklärung „an sich selbst" nicht aus. Ein Vermerk auf den Pfandverträgen erfülle mangels Öffentlichkeit die Publizitätsvoraussetzung nicht, andernfalls wäre auch die Eintragung von Pfandrechten in das Grundbuch obsolet, weil man die Pfandbelastung auch durch Anfrage beim Grundeigentümer herausfinden könnte. Es sei daher den Meinungen im Schrifttum zu folgen, dass die Verpfändung entweder in die Bücher des Pfandbestellers einzutragen oder aber die Pfandbestellungsurkunde beim Firmenbuchgericht zu hinterlegen ist. Dazu ist Folgendes auszuführen:

II. Zum Publizitätserfordernis bei der Verpfändung von Forderungen und Rechten sind folgende allgemeine Grundsätze vorauszuschicken:

1. Gemäß § 452 ABGB muss man sich bei der Verpfändung beweglicher Sachen, die keine körperliche Übergabe zulassen, solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpflichtung leicht erfahren kann. Nichtbücherliche Rechte sind den beweglichen Sachen zuzurechnen (§ 298 ABGB). Dazu gehören auch Geschäftsanteile an einer GmbH, die ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 452 ABGB verpfändbar sind (RIS Justiz RS0107695). Gleiches gilt für Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften (RIS Justiz RS0061612). Mitgliedschaftsrechte an Gesellschaften sind Vermögenswerte, die unter gewissen Voraussetzungen übertragbar und auch verpfändbar sind (vgl § 76 GmbHG) und in Exekution gezogen werden können (zur Pfändung eines Geschäftsanteils einer GmbH durch Doppelverbot: Oberhammer in Angst , EO, § 331 Rz 26 mwN und SZ 70/115; zur Pfändung des Gesellschaftsanteils einer Personengesellschaft: Oberhammer in Angst , EO, § 331, Rz 23 f mwN).

Verbriefte Forderungen (Wertpapiere, Wechsel ua) werden durch Übergabe der Urkunden verpfändet, bei nicht verbrieften Forderungen kann die Verpfändung durch Drittschuldnerverständigung erfolgen, bei Buchforderungen aber auch durch Anbringung eines Buchvermerks in den Geschäftsbüchern des Pfandbestellers. Die für eine Pfandrechtsbegründung geltende Publizitätsanforderung gilt auch für die Sicherungszession (RIS Justiz RS0011386).

Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft sind keine Forderungen, wohl aber als bewegliche Sachen iSd § 452 ABGB aufzufassende Gesamtrechte, bei denen die Gesellschaft als Drittschuldner eigener Art zu begreifen ist.

2. Mehrere mögliche Publizitätsformen müssen nicht nebeneinander eingehalten werden (SZ 51/121; SZ 55/170). Für die Sicherungsabtretung wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Drittschuldnerverständigung zunächst stets als ausreichende Publizitätsform anerkannt. Bei der Abtretung von Buchforderungen war allerdings im Anschluss an einige Äußerungen im Schrifttum eine Tendenz dahin zu erkennen, die Drittschuldnerverständigung allenfalls nicht mehr genügen zu lassen. Einem „Vorrang des Buchvermerks" hat allerdings der 6. Senat nach ausführlicher Darstellung der Meinungsentwicklung in Lehre und Rechtsprechung eine Absage erteilt (6 Ob 116/05k) und bekräftigt, dass auch bei Buchforderungen die Drittschuldnerverständigung als alternativer Modus zum Buchvermerk anerkannt wird.

3. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der zur Verpfändung von Geschäftsanteilen einer GmbH vertretenen Auffassung, dass auch hier ein Publizitätsakt iSd § 452 ABGB erforderlich ist (3 Ob 2270/96m = SZ 70/115) und mit der Ansicht, dass hiefür die Verständigung der Gesellschaft von der Verpfändung ausreicht (8 Ob 278/00s).

4. Nach der dargelegten Rechtslage müsste der Revisionswerber mit seinem Standpunkt schon deshalb scheitern, weil hier zweifelsfrei eine Verständigung der Gesellschaft (des Drittschuldners) im Sinn einer Kenntnisnahme von der Verpfändung erfolgte und diese Publizität als alternative Möglichkeit ausreicht. Gegenteiliges könnte sich nur aus der Besonderheit einer „Einmanngesellschaft" und der dadurch bedingten wirtschaftlichen Identität zwischen Pfandbesteller und zu verständigender Gesellschaft ergeben. Für den Fall der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner wurde allerdings schon ausgesprochen, dass eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich sei (RIS Justiz RS0110562: 7 Ob 75/98z).

III. 1. Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB besteht in der für potentielle Gläubiger zu bewirkenden Erkennbarkeit des Ausscheidens von Vermögen aus dem Haftungsfonds (RIS Justiz RS0115472). Diese Erkennbarkeit wird grundsätzlich durch die Verständigung des Drittschuldners herbeigeführt, bei dem sich die Gläubiger erkundigen können.

2. Dass die Drittschuldnerverständigung auch im Fall der Verpfändung eines Geschäftsanteils einer GmbH ausreicht, wird von zahlreichen Autoren vertreten ( Torggler , Zur Verpfändung von GmbH Geschäftsanteilen, GesRZ 1977, 77 [80] unter Hinweis auf Kralik , in FS Kastner 235 f; Torggler , Zur Verpfändung von Geschäftsanteilen, ÖBA 1998, 430 [433 f]; Madl , Publike Verpfändung von GmbH Anteilen, ecolex 1998, 306; Koppensteiner , GmbHG² § 76 Rz 28). Vor Inkrafttreten des FBG kam als Publizitätsform auch ein Vermerk über die Verpfändung des Geschäftsanteils im Anteilsbuch oder in einer „Jännerliste" als geeigneter Modus in Frage (dazu Torggler aaO ÖBA 1998, 434; Sailer , Aktuelle Rechtsprobleme des Mobiliarpfands, ÖBA 2001, 211).

3. Zu den vom Revisionswerber anstelle der Verständigung der Gesellschaft eingeforderten Publizitätsformen der Eintragung der Verpfändung in den Geschäftsbüchern des Pfandbestellers oder der Hinterlegung der Pfandbestellungsurkunde in der Urkundensammlung des Firmenbuchs ist hier nur Folgendes anzumerken:

Selbst wenn derartige andere Publizitätsmöglichkeiten bestünden, könnten sie nur neben der nach den bisherigen Ausführungen jedenfalls zulässigen Drittschuldnerverständigung als alternative Möglichkeiten angesehen werden. Die erste Alternative scheidet hier und für die Fälle aus, wo der Pfandbesteller zur Buchführung gar nicht verpflichtet ist und auch keine Bücher führt. Gerade in einem solchen Fall ist die Drittschuldnerverständigung die naheliegende und möglicherweise auch einzige Publizitätsform. Hier behauptete der Beklagte nicht einmal, dass er seine Gesellschaftsbeteiligungen in ein buchführungspflichtiges Unternehmen eingebracht hätte. Gegen die Möglichkeit der Hinterlegung der Pfandbestellungsurkunde beim Firmenbuchgericht, die von manchen bejaht wird ( Madl aaO), kann ins Treffen geführt werden, dass eine solche Hinterlegung im Gesetz nicht vorgesehen ist ( Torggler aaO ÖBA 1998, 434). Im Firmenbuch sind nur die grundlegenden Tatsachen, also die gesetzlichen Eintragungstatbestände, einzutragen (RIS Justiz RS0108414), die taxativ aufgezählt sind (E. Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 3 Rz 1). Nur diese Tatbestände betreffende Urkunden sind in die Urkundensammlung einzureihen, die nicht überfrachtet werden soll. Letztlich kann diese Frage hier aber offen gelassen werden, wenn ohnehin die alternative Möglichkeit der Drittschuldnerverständigung als Modus für die Pfandrechtsbegründung zur Verfügung steht und dies auch für den vorliegenden Fall einer „Insichverständigung" gilt, bei der der Pfandbesteller gleichzeitig auch Organ der von der Verpfändung der Gesellschaftsanteile zu verständigenden Gesellschaften ist, er sich also selbst mit Wirkung für die Gesellschaft über die von ihm vorgenommene Pfandbestellung verständigt.

IV. 1. Mit dem durch die Personenidentität ausgelösten Problem hat sich im Schrifttum - soweit ersichtlich - erstmals Schmidsberger (in Kalss/Rüffler , Satzungsgestaltung in der GmbH, 100 f) befasst, der ausgehend von einem grundsätzlich ausreichenden Publizitätsakt durch Verständigung der Gesellschaft zu Handen ihres Geschäftsführers die erforderliche Öffentlichkeitswirkung des § 452 ABGB für den Fall verneint, dass der geschäftsführende Gesellschafter seine Geschäftsanteile verpfändet und sich darüber „selbst verständigt". Hier käme als Publizitätsakt nur die Hinterlegung der Pfandbestellungsurkunde in der Urkundensammlung des Firmenbuchs in Frage. In Koppensteiner/Rüffler , GmbHG³, § 76 Rz 28, wird dieser Ansicht für den Fall, dass nur ein Geschäftsführer der GmbH existiert, gefolgt, andernfalls aber die Ansicht vertreten, dass die Verständigung zu Handen des zweiten Geschäftsführers erfolgen könne.

2. In der E 4 Ob 100/04s wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Pfandbesteller und Drittschuldnerin waren juristische Personen und hatten dieselbe physische Person als Organwalter) die Publizität verneint, weil das bloße Wissen des Organwalters der Drittschuldnerin über die von ihm selbst vorgenommene Verpfändung „kein im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tretendes Zeichen iSd § 452 ABGB" sei.

3. Diesem Ergebnis und seiner Begründung ist Spitzer (Sicherungszession und Drittschuldnerverständigung bei Wissenszurechnung, ÖBA 2005, 885) entgegengetreten. Die Gefahr einer Falschaussage des Zessus sei immer gegeben. Dagegen normiere § 1396 ABGB eine wirkungsvolle Sanktion. Formerfordernisse bestünden bei der Drittschuldnerverständigung nicht. Das Organwissen sei dem Drittschuldner zuzurechnen. Jedenfalls liege in einem schriftlichen Titelgeschäft der geforderte urkundliche Nachweis.

V. Klarzustellen ist, dass im vorliegenden Fall zum bloßen Wissen des Pfandbestellers, der gleichzeitig der einzige Geschäftsführer der zu verständigenden Gesellschaft ist, der Umstand hinzutritt, dass der Beklagte namens dieser Gesellschaft ausdrücklich und schriftlich „die Verpfändung zustimmend zur Kenntnis" nahm. Bei einem solchen Sachverhalt ist nach Ansicht des erkennenden Senats das Publizitätserfordernis erfüllt:

1. Die Drittschuldnerverständigung ist deshalb eine geeignete Publizitätsform, weil sie ihren Zweck dadurch erreicht, dass der „wissende" Drittschuldner potentielle Gläubiger (des Verpfänders oder Sicherungszedenten) informieren kann, wenn diese bei ihm als einzig verlässlicher Auskunftsquelle Erkundigungen einholen (1 Ob 290/00d = SZ 74/112; 6 Ob 116/05k). Es kommt also primär auf das Wissen an. Die Verständigung im Sinn einer Information eines schon Informierten erscheint überflüssig.

2. Wenn die zitierte Entscheidung 4 Ob 100/04s das bloße Wissen als nicht ausreichendes „Zeichen" qualifizierte, kann dem nach dem Gesetzeswortlaut unter formaler Betrachtungsweise nicht widersprochen werden. Anders gelagert ist aber der Fall, wenn der Pfandbesteller in seiner Eigenschaft als Drittschuldner oder als dessen Organ vor dem Pfandgläubiger erklärt, er nehme nun (oder hiemit) namens der Gesellschaft die Verpfändung zur Kenntnis. Damit wird auch nach außen ein Akt (ein Zeichen) gesetzt (vgl Spitzer aaO). Die auf den ersten Blick geradezu als sinnwidrig anmutende Forderung nach einer „Insichverständigung" hat ihre Ursache ja nur in der Personenidentität und dem gesetzlichen Formerfordernis des § 452 ABGB.

3. Die Unzulässigkeit einer „Insichverständigung" wird in den zitierten Lehrmeinungen nicht näher begründet. Sie liegt auch nicht vor:

a) Naheliegend ist ein Blick auf die Judikatur zu den Insichgeschäften. Selbst diese sind zulässig, wenn keine Interessenkollision und Gefahr der Schädigung für den Vertretenen besteht (RIS Justiz RS0108252). Dies muss um so mehr für eine bloße Wissensmitteilung (Verständigung) gelten. Geschäftsanteile einer GmbH sind grundsätzlich übertragbar (§ 76 Abs 1 GmbHG) und ohne das Formerfordernis für den Pfandrechtsvertrag auch verpfändbar (RIS Justiz RS0046891). Weder mit der Übertragung der Geschäftsanteile noch mit der Verpfändung derselben wird erkennbar in die Rechtssphäre der von den Gesellschaftern zu trennenden Gesellschaft eingegriffen. Ein solcher Eingriff und eine allfällige Interessenkollision werden vom Beklagten nicht einmal behauptet. Zwar könnten satzungsmäßige Beschränkungen der Übertragbarkeit oder Belastbarkeit des Geschäftsanteils eines Gesellschafters bestehen, diese beträfen aber höchstens die Mitgesellschafter (etwa aufgrund von Aufgriffsrechten), die hier bei der gegebenen Einmanngesellschaft (letztlich sogar Einmannkonzern) nicht existieren. Es ist daher die Berechtigung des Beklagten zur Verständigung der Gesellschaft über den Verpfändungsvorgang und zur gleichzeitigen Empfangsnahme der Mitteilung namens der Gesellschaft nicht zu bezweifeln.

b) Damit ist aber dem Formerfordernis des § 452 ABGB genüge getan, weil das geforderte, nach außen in Erscheinung tretende Zeichen (anders als das bloße Wissen in der zitierten Vorentscheidung) in Form der festgestellten schriftlichen Erklärung des Beklagten (Kenntnisnahme der GmbH) vorliegt.

Als Zwischenergebnis ist daher in Ansehung der Verpfändung des Geschäftsanteils an der GmbH zu dem aufgrund der Rechtswahl der Parteien nach österreichischem Recht zu beurteilenden Sachverhalt folgender Rechtssatz festzuhalten:

Wenn ein Pfandbesteller seinen 100 % Geschäftsanteil an einer GmbH, bei der er Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist (Einmanngesellschaft), verpfändet und die Verpfändung namens der Gesellschaft im schriftlichen Pfandvertrag zustimmend zur Kenntnis nimmt, ist die für die Verpfändung erforderliche Publizität gegeben. Mangels jeglicher Interessenkollision ist eine solche Drittschuldnerverständigung in Form einer „Insichverständigung" infolge der Personenidentität des Pfandbestellers und des Organs des Drittschuldners ein zulässiges und nach außen tretendes Zeichen iSd § 452 ABGB.

VI. Zu fragen ist nunmehr, ob das gefundene Ergebnis auch für die Verpfändung der Kommanditanteile des Beklagten gilt. Die Frage ist zu bejahen:

1. Zunächst ist zum österreichischen Recht (dies betrifft wegen der getroffenen Rechtswahl die KG mit dem Sitz in Österreich) Folgendes auszuführen:

Da die Verpfändungen vor dem 31. Dezember 2006 erfolgten, sind gemäß § 906 Abs 14 UGB noch nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, also auch nicht die klarstellende Bestimmung des § 124 Abs 1 UGB, wonach der Gesellschafter einer Personengesellschaft (nunmehr OG und KG), wenn nicht im Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist, nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen kann.

2. Dies war allerdings auch schon nach der alten, hier noch anzuwendenden Rechtslage der Fall, obwohl Art 7 Nr 9 und 10 der 4. EVHGB dagegen zu sprechen schienen. Nach Art 7 Nr 9 Abs 1 leg cit werden die Einlagen der Gesellschafter Gemeinschaftsvermögen, also Gesamthandeigentum, über das der einzelne Gesellschafter nicht verfügen kann (RIS Justiz RS0061450), und zwar auch nicht anteilsmäßig (Art 7 Nr 10 Abs 1). Es war aber hM, dass zwar die Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft nach der gesetzlichen Regel grundsätzlich unübertragbar war, aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder mit Zustimmung aller Gesellschafter und des Beitretenden aber übertragbar (RIS Justiz RS0061550). Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung erfolgte im Wege der Einzelrechtsnachfolge (RIS Justiz RS0061565). Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils war möglich (so schon 5 Ob 306/76). Notwendig war neben der erforderlichen Zustimmung der anderen Gesellschafter, dass die Verfügung (Übertragung; Verpfändung) jeweils über den Geschäftsanteil als Ganzes erfolgte ( Koppensteiner in Straube ³, § 124 HGB Art 7 Nr 9 - 11 Rz 16 mwN). Alle diese Voraussetzungen liegen bei der Verpfändung des Gesellschaftsanteils eines Alleingesellschafters oder eines alleinigen Kommanditisten, der als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft zustimmt, vor. Für die Wirksamkeit der Verpfändung des Kommanditanteils kann daher auf die Ausführungen zur Verpfändung des Geschäftsanteils an der GmbH verwiesen werden.

b) Für die Beurteilung nach deutschem Recht gilt dasselbe:

Auch hier sind Beteiligungen an einer OHG oder KG grundsätzlich nicht übertragbar und gemäß § 1274 Abs 2 BGB auch nicht verpfändbar. Anderes gilt auch nach deutschem Recht, wenn die Übertragbarkeit und Verpfändbarkeit im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde oder aber die Gesellschafter dem zustimmen. Dann ist die Beteiligung an einer KG auch verpfändbar ( Damrau in Münchener Kommentar4, § 1274 BGB Rz 70 mwN) und zwar ohne Anzeige an den Schuldner gemäß § 1280 BGB, weil die Anzeigepflicht nur für die Verpfändung von Forderungen normiert ist und es sich bei der Beteiligung an der Gesellschaft um keine Forderung handelt ( Damrau aaO; Staudinger , Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung Nöll/Wiegand , § 1274 BGB Rz 55 und § 1280 BGB Rz 4; Scholz , Kommentar zum GmbH Gesetz, Bd I, 1102).

Der Revision des Beklagten gegen die Stattgebung der Pfandrechtsklage ist aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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