JudikaturJustizRS0110562

RS0110562 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2009

Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden muss.

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