BundesrechtBundesgesetzeFirmenbuchgesetz§ 1

§ 1Firmenbuch

(1) Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

(2) Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind.

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