JudikaturJustizRS0061450

RS0061450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2017

Das Vermögen der Gesellschaft steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter; es ist deren "gemeinschaftliches Vermögen", über welches der einzelne Gesellschafter nicht - auch nicht anteilsmäßig - verfügen und dessen Teilung er gleichfalls nicht verlangen kann.

Entscheidungen
9