JudikaturJustizRS0115472

RS0115472 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2020

Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können.

Entscheidungen
9