Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die Ö*****, hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen und ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 19.845,-- (darin S 3.307,50 Umsatzsteu…
Text Begründung: Der betreibenden Partei wurde aufgrund eines Urteils vom 17.7.1995 zur Hereinbringung der Forderung von S 340.096,-- sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Forderung auf Ausfolgung des Abfindungsbetrages von S 330.000,--, die dem Verpflichteten gegen einen bestimmten Dritt…
Rechtliche Beurteilung Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt. Die Frage, ob für die Wirksamkeit der Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH ein besonderer Publizitätsakt erforderlich ist, wurde im Schrifttum nicht einheitlic…