JudikaturJustiz3Ob181/07z

3Ob181/07z – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) C***** (C***** Inc.), ***** Japan, 2.) C***** GmbH, *****, beide vertreten durch ploil krepp partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Rechnungslegung und Urkundeneinsicht, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. Juni 2007, GZ 17 R 157/07w, 158/07t, 159/07i, 178/07h-39, womit unter anderem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Mödling vom 26. März und 16. April 2007, GZ 10 E 7465/05f-29 und 10 E 7465/05f-31 (richtig 31a), teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Auf Grund des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2005, AZ 4 Ob 145/05k (= ÖBl 2006, 82 [Gamerith] = ecolex 2006, 588 [Schachter] = wbl 2006, 65 = RdW 2006, 19) muss die verpflichtete Partei den betreibenden Parteien binnen 14 Tagen über die von ihr durch den Verkauf von zu Kopiergeräten einer bestimmten Marke gehörenden Geräten, Zubehör und Ersatzteilen, insbesondere Kopierer-Trommeln, -Toner und Cartridges, die nicht von den betreibenden Parteien selbst und nicht mit ihrer Zustimmung innerhalb des EWR erstmals in Verkehr gebracht worden sind, unter Verwendung einer bestimmten Marke erzielten Umsätze anhand von Einkaufs- und Verkaufsbelegen mit der Maßgabe Rechnung zu legen, dass die auf den Einkaufs- und Verkaufsbelegen aufscheinenden Lieferanten und Abnehmer unkenntlich gemacht werden und die Originale dieser Belege dem Sachverständigen offen zu legen sind.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieses Urteils die Exekution nach § 354 EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung teilweise dahin ab, dass es statt der Verhängung einer Geldstrafe nur eine solche für den Fall androhte, dass die verpflichtete Partei nicht binnen 14 Tagen die geschuldeten Leistungen erbringe. Den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen diese Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2006, AZ 3 Ob 146/06a, zurück.

Mit seinen Beschlüssen ON 29 und 31(a) verhängte das Exekutionsgericht erneut Geldstrafen von 5.000 EUR und 15.000 EUR und drohte für den Fall des Nichterbringens der geschuldeten Leistung binnen 14 Tagen Geldstrafen von 15.000 EUR und 30.000 EUR an. Das Gericht zweiter Instanz änderte mit dem angefochtenen Beschluss (Punkte 2. und 3.) diese Entscheidungen dahin ab, dass es beim ersten Beschluss die angedrohte Geldstrafe auf 7.000 EUR und beim zweiten die verhängte auf ebenfalls 7.000 EUR und die angedrohte auf 9.000 EUR herabsetzte. Es sprach zu beiden Entscheidungen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Argumente der verpflichteten Partei seien nicht stichhältig. Selbst wenn eine Holschuld vorläge, wäre der Strafantrag zu bewilligen gewesen, weil sich nicht einmal dem Rekursvorbringen entnehmen lasse, die verpflichtete Partei habe den betreibenden Parteien Termin und Ort für eine Urkundeneinsicht bekanntgegeben. Dass es nicht Sache des Exekutionsgerichts sei, anlässlich der Bewilligung der Exekution (oder hier eines Strafantrags) die Richtigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung zu überprüfen, auch nicht im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit europäischem Recht, habe der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 146/06a ausgesprochen. Allerdings erscheine bei umfassender rechtlicher Beurteilung die Steigerung bei den angedrohten Strafen - und folglich auch die Höhe der im zweiten Beschluss verhängten - zu hoch.

Es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob die Rechnungslegungspflicht nach § 55 MSchG iVm § 151 PatG eine Hol-, Bring- oder Schickschuld sei; weiters dazu, was eine verpflichtete Partei tun müsse, wenn sie im Fall einer Holschuld dem betreibenden Gläubiger Einsicht in Urkunden zu gewähren habe; schließlich noch dazu, ob die Androhung einer Geldstrafe nach § 354 EO der Rechtskraft fähig sei.

Rechtliche Beurteilung

In ihrem allein gegen die dargestellten Teile der zweitinstanzlichen Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs macht die verpflichtete Partei unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Ausdrücklich wird das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht releviert.

Solche sind auch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zu beantworten. Releviert der Rechtsmittelwerber die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage in seinem Rechtsmittel nicht und wirft er auch im Übrigen keine erheblichen Rechtsfragen auf, so ist sein Rechtsmittel selbst dann unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs sei zulässig (RIS-Justiz RS0080388 [T1]). Dasselbe muss gelten, wenn weitere vom zweitinstanzlichen Gericht angesprochene Rechtsfragen nicht die erforderliche Qualität aufweisen. Dass es auf die Frage nach Hol-, Bring- oder Schickschuld (und deren näherer Ausgestaltung) im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags nicht ankommt, wurde in diesem Verfahren bereits zu 3 Ob 146/06a dargelegt, geht doch aus dem Exekutionsantrag nicht hervor, dass die Rechnungslegungspflicht in Wahrheit schon erfüllt sei. Für die hier zu beurteilenden Strafanträge gilt nichts anderes. Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist, schon weil Behauptungen in Rechtsmitteln gegen das Neuerungsverbot verstoßen, mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen (SZ 25/99; 3 Ob 89/95 = ecolex 1996, 13; Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 24; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 2).

Auf die Strafhöhe und die etwaige Teilrechtskraft angedrohter Strafen geht die Revisionsrekurswerberin mit keinem Wort ein. Die von der zweiten Instanz als erheblich gewerteten Rechtsfragen sind demnach in Wahrheit nicht zu beantworten.

Auch die übrigen Ausführungen im Rechtsmittel lassen solche nicht erkennen. Zur mangelnden Überprüfbarkeit des Titels auf seine Vereinbarkeit mit Entscheidungen des EuGH wurde ebenfalls bereits zu 3 Ob 146/06a Stellung genommen. Der erkennende Senat hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des, wie schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt, von ihm gar nicht anzuwendenden § 359 Abs 2 EO. Sie übersieht offenbar, dass sich die von ihr zitierten Passagen der Rekursentscheidung auf die für die Frage der Bewilligung von Strafanträgen unerhebliche rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der unanfechtbaren Erledigung eines Aufschiebungsantrags bezieht. Diesen Entscheidungsteil hat die verpflichtete Partei richtigerweise auch gar nicht anzufechten versucht.

Abgesehen davon würde die der Revisionsrekurswerberin allenfalls vorschwebende fehlende Vollstreckbarkeit von Geldstrafen nach § 354 (und wohl auch § 355) EO bis zum Abschluss allfälliger Oppositions- oder Impugnationsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf die in der EO festgelegten Voraussetzungen der Aufschiebung die genannten Exekutionsarten ihrer Durchschlagskraft völlig berauben. Dazu kommt, dass ein Verpflichteter ohnehin gegen den erst den gegen ihn vollstreckbaren Exekutionstitel auf Zahlung der Geldstrafe bildenden Zahlungsauftrag vorgehen kann, wie in den von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidungen 6 Ob 44/05z und 6 Ob 43/05z (= SZ 2005/50; ebenso schon 3 Ob 5/04z = SZ 2004/14 zu Strafen nach § 355 EO) erläutert wird.

Somit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof stellte den betreibenden Parteien nicht frei, den Revisionsrekurs zu beantworten. Nach stRsp des erkennenden Senats ist jedoch das Rechtsmittelverfahren nach der EO auch in dritter Instanz idR einseitig (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 u.v.a.; RIS-Justiz RS0118686), sofern nicht eine Beantwortung im Einzelfall geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall, macht doch die Revisionsrekurswerberin durchwegs Rechtsfragen geltend, die keine Stellungnahme ihrer Gegner erforderten. Daran muss auch deren Kostenanspruch (iSd § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO) scheitern (zuletzt 3 Ob 269/06i; 3 Ob 64/07v; 3 Ob 51/07g). Deren Revisionsrekursbeantwortung ist daher entgegen einem Teil der Rechtsprechung (3 Ob 52/04z; 3 Ob 61/04y; 3 Ob 166/05s) mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen.

Rechtssätze
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