BundesrechtBundesgesetzeGerichtliches Einbringungsgesetz§ 6

§ 6Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften im Sprengel seines Gerichts;

3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;

4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;

5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;

6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Entscheidungen
5
  • Rechtssätze
    6
  • 3Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    06. März 2024

    Die Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage kommt, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist, korrespondiert mit der Rechtsprechung des OGH, wonach bei Erfüllung des Auskunftsbegehrens durch die Beklagte - während des laufenden Zivilverfahrens - nicht erkennbar sei, worin das rechtliche Interesse des Klägers an der klageweise begehrten Feststellung des Auskunftsrechts bestehe, weshalb das Klagebegehren auf Feststellung des Rechts auf Auskunftserteilung abzuweisen sei (vgl. OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z). Dem steht die DSGVO nicht entgegen: Die Bestimmungen der DSGVO verlangen selbst ausdrücklich keine Feststellung einer Rechtsverletzung (s. dazu die Auflistung der Befugnisse in Art. 58 Abs. 1 bis 3 DSGVO). Dies geht weder aus Art. 77 DSGVO hervor, der das Recht einer Beschwerde der betroffenen Person vor einer Aufsichtsbehörde statuiert, noch ordnet dies Art. 15 DSGVO an, der das Recht auf Auskunft regelt. Im Gegenteil obliegt die Regelung des Verfahrensrechts in Zusammenhang mit der DSGVO den Mitgliedstaaten (s. insbes. hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde Art. 58 Abs. 4 DSGVO).