JudikaturJustiz2Ob81/07m

2Ob81/07m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr.Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Anton G*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei (nunmehr) Friedrich F*****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Gemeinde B*****, vertreten durch Dr. Anton Schiessling und andere Rechtsanwälte in Rattenberg, wegen EUR 27.408,52 sA, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Februar 2007, GZ 1 R 63/07g-91, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 8. März 2006, GZ 1 C 1145/03i-77, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „Dr. Walter R*****, Rechtsanwalt in Wörgl, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Friedrich F*****" auf „Friedrich F*****" richtiggestellt.

2. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. 3. 2005 über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet und Mag. Walter R*****, Rechtsanwalt in Wörgl, zum Masseverwalter bestellt. Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 5. 4. 2005 aus, dass das Verfahren wegen der Eröffnung des Konkurses unterbrochen sei. Über Antrag des Klägers vom 28. 4. 2005 wurde das Verfahren gegen den Masseverwalter fortgesetzt, wobei der Kläger nur noch sein Absonderungsrecht auf eingeschränkte Befriedigung aus dem Deckungsanspruch des Beklagten gegen dessen Haftpflichtversicherer geltend machte. Für den Masseverwalter schritt im weiteren Prozessverlauf der bisherige Beklagtenvertreter als Prozessbevollmächtigter ein.

In der Insolvenzdatei wurde ua a) am 19. 10. 2005 die Aufhebung des über das Vermögen des Beklagten eröffneten Konkurses nach rechtskräftiger Bestätigung des am 29. 8. 2005 angenommenen Zwangsausgleiches, b) am 10. 11. 2005 die Rechtskraft der Konkursaufhebung und c) am 5. 1. 2007 die Enthebung des zur Überwachung des Zwangsausgleiches bestellten Sachwalters Mag. Walter R***** öffentlich bekannt gemacht.

Nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle (GIN) 2006, BGBl I 2006/8, endete mit der Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners und damit die Befugnis (und Verpflichtung) des Masseverwalters, den Prozess über das Absonderungsrecht weiterzuführen (§ 157 Abs 3 KO; 8 Ob 28/94 = ZIK 1995, 158). Ungeachtet dessen, dass er sich im Zwangsausgleich der Überwachung durch einen Sachwalter unterworfen hatte, wurde der Gemeinschuldner mit der Rechtskraft der Konkursaufhebung wieder prozessfähig und - ohne, dass es einer Prozesshandlung bedurft hätte oder der Rechtsstreit neuerlich unterbrochen worden wäre - zur Partei des Verfahrens (8 Ob 28/94; vgl 2 Ob 204/05x; RIS-Justiz RS0064690, RS0064696). Die Parteienbezeichnung ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Da die vom Beklagten vor Eröffnung des Konkurses erteilte

Prozessvollmacht weiterhin aufrecht ist (§ 35 Abs 1 ZPO; 1 Ob 5/97k =

SZ 70/33; 8 Ob 190/98v = ZIK 2000/68; RIS-Justiz RS0019967) und der

Beklagtenvertreter das Rechtsmittel namens der „beklagten Partei" erhob, ist ferner davon auszugehen, dass auch die Nennung des ehemaligen Masseverwalters im Rechtsmittelschriftsatz nur auf einer unrichtigen Bezeichnung des wahren Rechtsmittelwerbers beruht.

Zu 2.:

a) Das Berufungsgericht entschied in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers über einen Teil des Klagebegehrens mit Teilurteil und hob das erstinstanzliche Urteil im Übrigen zur Verfahrensergänzung auf. Hinsichtlich des Teilurteiles sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, enthält die angefochtene Entscheidung nicht.

Gegen den abändernden und den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten, das, soweit der Aufhebungsbeschluss bekämpft wird, als Rekurs zu behandeln ist. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist jedoch mangels Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Auch ein „außerordentlicher Rekurs" kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (2 Ob 242/01d; 2 Ob 303/05f uva).

b) Der Beklagte behauptet, zur Rückforderung der an den Kläger ohne Rechtsgrund zur Abgeltung des Verdienstentganges für die Monate Jänner und Februar 2002 geleisteten Zahlung berechtigt zu sein. Diese Forderung stehe den als zu Recht bestehend erkannten Teilen der Klagsforderung aufrechenbar gegenüber.

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist ua, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (2 Ob 274/06t; RIS-Justiz RS0014891). § 1432 ABGB schließt die Kondiktion aus, wenn der Zahlende bewusst eine Nichtschuld tilgen wollte. Hatte der Schuldner bloß Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinn ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen entsprechenden Vorbehalt erklären; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen (1 Ob 2375/96p mwN; 6 Ob 152/05d; RIS-Justiz RS0033612). Durfte die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden, ist die Rückforderung nicht mehr zulässig (1 Ob 2375/96p; 6 Ob 152/05d; je mwN; RIS-Justiz RS0033612 [T1 und T]).

Ob die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, das die Rückforderung ausschließt, stellt eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende und somit keine erhebliche Rechtsfrage dar (1 Ob 2375/96p; RIS-Justiz RS0113193). In der vom Erstgericht ausdrücklich vertretenen und vom Berufungsgericht (implizit) gebilligten Rechtsansicht, der Beklagte habe durch seine Zahlung den Verdienstentgangsanspruch des Klägers für die Monate Jänner und Februar 2002 (schlüssig) anerkannt, ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Beklagte hat, obwohl diese Forderung dem Grunde nach strittig war - die (später widerrufene) Außerstreitstellung betraf nur die Forderungshöhe -, Zahlung geleistet und dies in seinem Begleitschreiben an den Kläger damit begründet, dass er die Frage des Verdienstentganges für die Monate Jänner und Februar 2002 aus kostenökonomischen Gründen nicht weiter abklären wolle. Die Zahlung erfolge „ohne jede(s) darüber hinausgehende Präjudiz, insbesondere ohne Präjudiz für Grund und Höhe allfälliger Verdienstentgangsforderungen [...], die sich auf einen anderen Zeitraum als Jänner und Februar 2002 beziehen". Die Auslegung der Zahlung des Beklagten als schlüssiges Anerkenntnis hält sich unter diesen Begleitumständen im Rahmen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Die Revisionsbehauptung des Beklagten, er habe ausdrücklich unpräjudiziell geleistet und die Rückforderung vorbehalten, übergeht die Einschränkung auf „darüber hinausgehende" Ansprüche und geht daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Ein konstitutives Anerkenntnis, das ein Rechtsgeschäft ist, kann nicht einseitig widerrufen werden (RIS-Justiz RS0108207). Beruhte demnach schon die (implizite) Verneinung des Bestandes der eingewendeten Gegenforderung durch die Vorinstanzen auf einer vertretbaren Rechtsansicht, so fehlt es den als rechtserheblich angesehenen Revisionsausführungen des Beklagten zur Aufrechenbarkeit von Geldforderungen an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 60).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
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