Spruch I. Die Bezeichnungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei werden berichtigt und zwar 1. jene der klagenden Partei von „H***** GmbH“ auf „H***** GmbH“ und 2. jene des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei von „Dr. H***** K***** als Masseverwal…
Text Begründung: Die beklagte Partei benötigte im Jahr 2007 für ein größeres Bauvorhaben einen neuen Tunnelbagger. Sie kontaktierte zu diesem Zweck die R***** GmbH, ein Unternehmen, das Baumaschinen verkaufte und vermietete, und von dem sie selbst bereits wiederholt Baumaschinen erworben und gemietet hat…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannte. Sie sind im Sinne der Eventualanträge auch berechtigt. Zu I.: 1. Bezeichnung der klagenden Partei: Nach der am 15. 12. 2011 von der Generalversammlung der klagenden Partei beschlossenen und am 28. 1. 2012 zu FN ***** i…