JudikaturJustizRS0088931

RS0088931 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.

Entscheidungen
129