Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 12.612,40 (darin S 970,-- Barauslagen und S 1.058,50 USt.) bestimmten Kosten de Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Vom Handelsgericht WIEN wurde am 9.2.1977 über das Vermögen der beiden Firmen C Gesellschaft mbH und B Gesellschaft mbH der Ausgleich und am 2.Mai 1977 über das Vermögen des ersteren (S 52/77) sowie am 4.Mai 1977 über das der letzteren (S 54/77) der Anschlußkonkurs eröffnet und …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, die ihr von den Firmen B GmbH und C GmbH erteilten Vollmachten seien durch die Eröffnung des Konkurse…