BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1024

§ 1024oder ein Insolvenzverfahren

Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.

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