§ 1024 oder ein Insolvenzverfahren — ABGB
Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.
§ 1024 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1024 oder ein Insolvenzverfahren
…oder ein Insolvenzverfahren § 1024. Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des…
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