§ 1024 oder ein Insolvenzverfahren
§ 1024 oder ein Insolvenzverfahren — ABGB
§ 1024 oder ein Insolvenzverfahren — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. § 25 Abs. 1 IO, RGBl. Nr. 337/1914.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Inkrafttretungsdatum
01. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40120164
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.