JudikaturJustiz2Ob54/12y

2Ob54/12y – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. August 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T***** G*****, 2. I***** G*****, und 3. D***** G*****, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen 90.000 EUR sA (Erstkläger), 36.218,46 EUR sA (Zweitkläger) und 20.339 EUR sA (Drittklägerin), über den Rekurs der zweit- und drittklagenden Parteien gegen den Beschluss und die außerordentliche Revision der zweit und drittklagenden Parteien sowie der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht, beide vom 19. Jänner 2012, GZ 2 R 8/12g 46, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Leoben vom 3. November 2011, GZ 6 Cg 110/10p 39, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Rekurs und die außerordentliche Revision der zweit und drittklagenden Parteien werden zurückgewiesen.

Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren vom beklagten Seilbahnbetrieb Schadenersatz aufgrund eines Schiunfalls.

Das Erstgericht erkannte ausgehend von einer Haftungsteilung von 1:1 bei anerkanntem Mitverschulden von 25 % mit Teilzwischenurteil das Leistungsbegehren dem Grunde nach mit 2/3 als zu Recht bestehend.

Das Berufungsgericht hob das Teilzwischenurteil in Ansehung des Zweitklägers und der Drittklägerin als nichtig auf (ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen), weil das Erstgericht den Kausalzusammenhang der von dem Zweitkläger und der Drittklägerin geltend gemachten Schäden nicht geprüft habe, und änderte es in Ansehung des Erstklägers dahin ab, dass es das Leistungsbegehren dem Grunde nach mit 8/9 zu Recht bestehend erkannte.

Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Zweitklägers und der Drittklägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen fechten sie das Urteil ebenso wie die Beklagte mit außerordentlicher Revision an.

Rechtliche Beurteilung

Sämtliche Rechtsmittel sind unzulässig.

I. Rekurs und außerordentliche Revision der Zweit und Drittkläger:

1. Ein Beschluss, mit dem das Berufungsgericht (teilweise) lediglich das Ersturteil oder (teilweise) auch das ihm vorangegangene Verfahren wegen Nichtigkeit aufhob, ohne jedoch auch auf Zurückweisung der Klage zu erkennen, ist mangels eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof unanfechtbar ( Zechner in Fasching 2 § 519 ZPO Rz 46 mwN).

2. Mit ihrem Rekurs verbinden der Zweitkläger und die Drittklägerin die außerordentliche Revision mit dem Antrag, auszusprechen, dass auch ihr Leistungsbegehren dem Grunde nach jeweils mit 8/9 zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren des Zweitklägers und der Drittklägerin getroffen. Die Revision ist daher unzulässig.

3. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist den Verfahrensgesetzen fremd und nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der der erkennende Senat festhält, zurückzuweisen (2 Ob 11/12z mwN). Im Übrigen hat die Beklagte in der als „Revisionsrekursbeantwortung“ bezeichneten Rekursbeantwortung nicht auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

II. Außerordentliche Revision der Beklagten:

1. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RIS Justiz RS0087606 [T2]).

2. Der Senat hat in der Entscheidung 2 Ob 30/10s festgehalten, dass ein Pistengerät, das auf einer von Schifahrern frequentierten Piste bergwärts fahre, eine besondere Gefahrenquelle darstelle, vor allem, wenn es von entgegenkommenden Schifahrern infolge der örtlichen Verhältnisse längere Zeit nicht wahrgenommen werden könne. In solchen Fällen sei zwar für den Lenker des Pistenfahrzeugs „äußerste Vorsicht“ geboten. Zeitlich (und logisch) vorgelagert sei aber schon die Beurteilung der Frage der (unumgänglichen) Notwendigkeit der gefährlichen Fahrt unter den konkreten Umständen. Dabei sei dem Pistenhalter zweifellos ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. Wie jeden Verkehrssicherungspflichtigen treffe ihn jedoch die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Diese könnten auch in der Unterlassung einer nicht notwendigen Fahrt mit einem Pistenfahrzeug bestehen.

Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit und Schadensträchtigkeit des Fahrens mit Pistengeräten während aufrechten Schibetriebs (vgl auch 2 Ob 228/10h) ist an dieser Auffassung, wonach ein Verschulden des Pistenhalters auch darin begründet sein kann, dass die Fahrt eines Pistengeräts nicht unumgänglich notwendig war, trotz Kritik in der Lehre (vgl Weber in ZVR 2012/4) festzuhalten.

3. Im vorliegenden Fall spielt jedoch der Umstand, dass der Einsatz des Pistengeräts nicht unumgänglich war, für die Abwägung des der Beklagten zurechenbaren Verschuldens des Fahrers des Pistengeräts nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidender ist, dass der Fahrer eine Route gewählt hat, die eine Gefahrenstelle (Geländekuppe mit Sichteinschränkung) einschließt, ohne für eine entsprechende Absicherung (etwa Absperrung) zu sorgen. Demgegenüber ist das Verschulden des Erstklägers im Zusammenhang mit der Verletzung des Gebots des Fahrens auf Sicht auch ohne Rücksicht auf sein jugendliches Alter weniger schwerwiegend.

Der Senat hält daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Ausmaß von 1:2 zu Lasten der Beklagten für vertretbar. Jedenfalls liegt keine grobe Fehlbeurteilung vor.

Die außerordentliche Revision der Beklagten war somit in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Rechtssätze
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