JudikaturJustizRS0023786

RS0023786 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2024

Erweist sich der Einsatz einer Pistenraupe während des allgemeinen Schibetriebes (Liftbetriebszeit) als unumgänglich, hat der Liftunternehmer - gerade bei Pisten mit engen beziehungsweise unübersichtlichen Passagen - durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel durch die Aufstellung deutlich sichtbarer Warntafeln, vor dem Einsatz des Gerätes zu warnen. Der Fahrer der Pistenraupe hat sein Fahrverhalten auf das Fehlen solcher Warneinrichtungen einzurichten. Kann in solchen Fällen das Gerät von den abfahrenden Schifahrern längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, ist für den Lenker des Gerätes äußerste Vorsicht geboten; er muss an solchen Stellen dafür sorgen, dass ein Warnposten aufgestellt wird.

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14