Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.3.1985, 28 C 50/85-2, aufgehoben und die Rechtssache zur Verhandlung und neuen Entscheidung über die Berufung ON 9 an das Berufu…
Text Begründung: Über das Begehren der Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 25.960,- s.A. zu verurteilen, wurde, da die erste zur Vornahme einer mündlichen Streitverhandlung bestimmte Tagsatzung vom 11.3.1985 von den Beklagten versäumt wurde, auf Antrag der erschienen Klägerin …
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig und berechtigt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nicht nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zu beurteilen, weil das Berufungsgericht wohl die Nichtigkeit des dem Versäumungsurteil vom 11.3.1985 nachfolgenden Verfahrens einschließlich des Urteils vom 15.7.1985, nicht aber die Zurück…