JudikaturJustiz2Ob280/00s

2Ob280/00s – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Berthold R*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Gabriele B*****; 2. Mag. Regina M*****, und 3. Siegfried H*****, sämtliche vertreten durch Dr. Anton Moser und Mag. Klaus Zorn, Rechtsanwälte in Traun, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitinteresse S 80.000,--) infolge der Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. April 2000, GZ 15 R 55/00i-34, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 20. Jänner 2000, GZ 9 C 437/98h-29, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 6.999,36 (hierin enthalten S 1.166,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht entgegen § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO nicht ausgesprochen hat, ob der (hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende) Entscheidungsgegenstand bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Da jedoch (gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO) weiters ausgesprochen wurde, dass die ordentliche Revision zulässig sei, ist die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes ungeachtet des unvollständig gebliebenen Bewertungsausspruches jedenfalls gegeben, weil selbst im Falle einer Unterschreitung des Schwellenwertes von S 260.000,-- ein Verfahren auf Abänderung eines Zulässigkeitsausspruches nach § 508 ZPO nicht mehr in Frage käme. Damit bedurfte es insoweit auch keines Verbesserungsauftrages durch Ergänzung des Bewertungsausspruches an das Berufungsgericht.

Rechtliche Beurteilung

In der Sache liegen - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) - die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Abgesehen von der typischen Einzelfallkasuistik der verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeitsstreitigkeit zwischen den Streitteilen als Grundnachbarn, die (wie regelmäßig derartige Streitigkeiten) von der konkreten Lage und lokalen Besonderheit der betroffenen Örtlichkeiten abhängt, ist auch die Auslegung bezüglich der von den Rechtsvorgängern des Klägers bereits in den 70er Jahren aufgestellten "Verbotstafel" (bezogen auf die nach Annahme der Vorinstanzen hiedurch erschütterte Gutgläubigkeit der Beklagten) von typischer Einzelfallabhängigkeit geprägt. Dass die Mitteilung eines (derartigen) Rechtsstandpunktes durch den Eigentümer der als dienendes Gut in Anspruch genommenen Liegenschaft aber zur Unredlichkeit des Ersitzungsbesitzers (§ 1477 ABGB) führt, welche im Übrigen nicht nur beim Besitzerwerb, sondern während der ganzen Ersitzungszeit vorhanden sein muss (RIS-Justiz RS0010175), entspricht darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0010184, RS0011676, RS0034220; SZ 55/46; zuletzt 6 Ob 155/00p), welcher - grundsätzlich dem Grundeigentümer obliegende (RIS-Justiz RS0010187) - Beweis den Klägern somit gelungen ist. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der (übrigen) Ersitzungsvoraussetzungen - kontinuierlicher rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz während der gesamten Ersitzungszeit (§ 1460 ABGB) - träfe hingegen die beklagten Parteien (RIS-Justiz RS0034237; SZ 55/46, 69/187), denen dieser Beweis jedoch nicht gelungen ist. Im Übrigen trifft auch die Annahme des Berufungsgerichtes (in seiner Zulassungsbegründung), wonach im Dokument RIS-Justiz RS0038722 als jüngste Entscheidung nur jene zu 4 Ob 551/75 vermerkt sei, nicht zu, sind doch unter dieser Fundstelle Judikate bis in die jüngste Vergangenheit ausgeworfen (darüber hinaus vgl hiezu auch 6 Ob 323/99i ebenfalls im Zusammenhang mit auf den "Privatbesitz" besonders hinweisenden Warntafeln), sodass von einem Fehlen einschlägiger Rechtsprechung zum zu behandelnden Themenkreis nicht gesprochen werden kann. Darauf, dass sich die Entscheidung EvBl 1969/118 (8 Ob 290/68) von der Sachverhaltsebene her vom vorliegenden Fall unterscheidet, hat bereits das Berufungsgericht mehrfach hingewiesen.

Auch die rechtliche Beurteilung zur räumlichen Ausdehnung der von den Beklagten behaupteten Servitut ist, wie das Berufungsgericht selbst betont, bereits "ausjudiziert". Auf die Frage der Verschiebung der Grundstücksgrenzen infolge Enteignung kann es hiebei schon deshalb nicht streitentscheidend ankommen, weil diese Maßnahme erst in den 90er Jahren erfolgte den Beklagten, jedoch bereits zuvor die Redlichkeit mangelte und sohin durch die enteignungsbedingte (geringe) Veränderung der Naturflächen im öffentlichen Gutsbereich keine Servitut auf der im Privateigentum verbleibenden Restfläche des Klägers begründet werden konnte. Die Formulierung des Berufungsgerichtes, dass zum Zeitpunkt der Enteignung bereits ein "allenfalls ersessenes Wegerecht" bestanden haben könnte, weicht insoweit von den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ab, sodass (mangels Präjudizialität) auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten verbleibt.

Auch für das Vorliegen einer offenkundigen Dienstbarkeit (SZ 71/212) fehlen - im Sinne der hiezu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (insbesondere S 29 des Ersturteils = AS 273) - die Voraussetzungen.

Das Berufungsgericht hat somit im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.

Rechtssätze
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