§ 1463 b) redlicher, — ABGB
Der Besitz muß redlich seyn. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§. 1493).
…der von ihm angenommene Wegfall der Redlichkeit der Rechtsvorgänger der Beklagten nach Ablauf der Ersitzungszeit nicht geschadet (SZ 50/91; Mader/Janisch in Schwimann³, ABGB § 1463 Rz 3). Die durch Ersitzung außerbücherlich erworbene Dienstbarkeit wäre durch Verzicht (§ 1444 ABGB) nur dann erloschen (§ 524 ABGB), wenn alle Miteigentümer des herrschenden…
…der Meinung war, er übe ein Eigentumsrecht aus". Wäre die beklagte Partei vom Bestand ihres Eigentumsrechts nicht überzeugt gewesen, mangelte es an der in § 1463 ABGB als Ersitzungsvoraussetzung angeordneten Redlichkeit der Besitzausübung. Wäre der beklagten Partei der Gebrauch und die Nutzung der strittigen Grundfläche von einem Rechtsvorgänger der Kläger bloß als…
…für die Ersitzung ist insbesondere, dass der echte (§ 1464 ABGB) Besitz während der gesamten Ersitzungszeit (§ 1477 ABGB) redlich ist (§ 1463 ABGB) und (hier) zumindest 30 Jahre (§ 1470 ABGB) gedauert hat (vgl 3 Ob 54/16m ). [2] Redlichkeit nach § 326…
…Ersitzungszeit seines Vorgängers einzurechnen. Die Unredlichkeit des früheren Besitzers hindert einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1463 ABGB). Die Redlichkeit des Besitzes, das heißt der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung, muß während der gesamten Ersitzungszeit andauern, er entfällt, wenn der Besitzer…
…behaupteten Umfang - also einschließlich des Abstellens seiner Fahrzeuge zu deren Beladen - schon mehr als 30 Jahre ausübe. Dem Beklagten sind gemäß § 1493 iVm § 1463 ABGB die Ersitzungszeiten seiner Rechtsvorgänger einzurechnen; zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge wird dabei nicht unterschieden. Soweit der Ersitzungsbesitzer das Recht zum Gebrauch der Sache aus ihm vom…
…und dem erforderlichen Besitzwillen der Kläger nicht zu zweifeln. Weitere Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist aber auch, dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest 30 Jahre gedauert hat (§ 1470 ABGB). Redlich ist der Besitzer gemäß § 326 ABGB, wenn er aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die…
…Auch die Beweislast für die Unechtheit des Besitzes sowie dafür, dass die Absicht der Rechtsausübung überhaupt fehlte, treffe den Ersitzungsgegner ( Meissel in KBB³ § 1463 ABGB Rz 2, § 1464 ABGB Rz 1; RIS-Justiz RS0034251 [T1], 6 Ob 278/06k, 8 Ob 67/11b). Unecht iSd § …
…die hier in Rede stehende Ersitzung einer Servitut beträgt die Ersitzungsfrist gemäß § 1470 ABGB 30 Jahre. Erforderlich ist die Ausübung redlichen (§ 1463 ABGB) und echten (§ 1464 ABGB) Besitzes während der Ersitzungsfrist; gemäß § 1477 ABGB setzt die uneigentliche (lange) Ersitzung keinen rechtmäßigen Besitz voraus ( Meissel…
…ergänzende Feststellungen darüber verlangt, welche Ersitzungszeit dem Beklagten insgesamt zugute kommt, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Tatsächlich ist nach § 1493 iVm § 1463 ABGB derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines redlichen Rechtsvorgängers mit einzurechnen. Dabei wird zwischen…
…Vater auf Grund des von ihm im Jahre 1938 geschlossenen Übereinkommens die Ersitzungsvoraussetzung der Redlichkeit, also des guten Glaubens an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung (§ 1463 ABGB), nicht erfüllt habe. Der Beklagte selbst sei sodann erst ab dem Jahre 1960 mit Kraftfahrzeugen auf dem nördlichen Teil der Seehof-Allee gefahren, wobei bis…
…Dienstbarkeit, wie sie die Beklagte nunmehr behauptet, nicht vor. Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist (unter anderem), dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest 30 Jahre (§ 1470 ABGB) gedauert hat. Redlich ist der Besitzer gemäß § 326 ABGB, wenn er aus wahrscheinlichen Gründen…
…der Einwendungen fallende überschießende Feststellungen dürfen vom Berufungsgericht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden (RS0037972; RS0040318). Für die Ersitzung von Eigentum nach § 1460 ABGB verlangt § 1463 ABGB die Redlichkeit des Besitzers. Redlich ist nach § 326 ABGB derjenige, der die Sache aus wahrscheinlichen Gründen für die Seinige hält. Maßgeblich ist also der…
…Gemeinde dokumentiere. Der böse Glaube auch solcher Mittelspersonen stehe daher der Ersitzung durch die Gemeinde entgegen. Auch Mader/Janisch (in Schwimann ³ § 1463 ABGB Rz 6) gehen davon aus, dass die Unredlichkeit von Besitzmittlern der juristischen Person zurechenbar sei. An der bisherigen Rechtsprechung, der die Revisionswerber keine überzeugenden…
…Ersitzungszeit vorliegen (vgl § 1477 Satz 2 ABGB; 1 Ob 41/08y; RIS Justiz RS0010175; Meissel in KBB 4 § 1463 ABGB Rz 1). Er entfällt nicht nur bei nachträglicher Kenntnis der Unrechtmäßigkeit, sondern auch bei Kenntnis von Umständen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit hervorrufen müssen…
…vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird (RS0011655). Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend (RS0011655 [T3]). [14] 2. Nach § 1463 ABGB muss der Ersitzende weiters redlich (gutgläubig) sein. Guter Glaube setzt dabei positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Besitzers voraus; er wird schon durch Zweifel ausgeschlossen…
…RS0009762 [insb T6]). Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung reicht nicht (vgl RS0009762 [T17]). [34] Nach § 1463 ABGB muss der Ersitzende weiters redlich (gutgläubig) sein. Guter Glaube setzt dabei positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Besitzers voraus; er wird schon durch Zweifel ausgeschlossen…
…Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht. Somit sei immer Alleinbesitz des Klägers und seines Rechtsvorgängers vorgelegen. Redlichkeit des Besitzes im Sinne des § 1463 ABGB (als Voraussetzung für die Ersitzung) sei der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung. Der gute Glaube müsse während der ganzen Ersitzungszeit andauern. Er entfalle…
…Rechtsvorgängerin der Beklagten konkludent eingeräumtes unentgeltliches Nutzungsrecht. 3.1. Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist (unter anderem), dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest dreißig Jahre (§ 1470 ABGB) oder wie hier gegenüber einer Gebietskörperschaft - vierzig Jahre (§ 1472 ABGB) gedauert hat. Redlich ist…
…RIS-Justiz RS0034079) entgegen. Die Zahlung eines Bestandzinses an die Rechtsvorgängerin des Klägers würde auch dafür sprechen, dass das Erfordernis der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers (§ 1463 ABGB; vgl RIS-Justiz RS0034095) zu verneinen wäre. Da keineswegs auszuschließen ist, dass das Bestandverhältnis inzwischen endete und die Frage, ob der Beklagte allenfalls aufgrund eines…
… Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist (unter anderem), dass der Besitz während der gesamten Ersitzungszeit (§ 1477 ABGB) redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest 30 Jahre (§ 1470 ABGB) oder wie hier gegenüber einer Gebietskörperschaft - 40 Jahre (§ 1472 ABGB) gedauert hat…
…Welser aaO 18; vgl. auch SZ 56/111), sodaß sie sich, ohne daß erst auch noch die Frage der Redlichkeit ihres Besitzes (§ 1463 ABGB) gegen deren Vorliegen wohl schon der mangelnde Besitzwille spräche geprüft werden müßte, wenn überhaupt, erst von diesem Zeitpunkt an auf den zur Ersitzung des Eigentums…
…ganze Ersitzungszeit benützt hat. Auch Erhebungen über einen tauglichen Erwerbsgrund zwecks Prüfung der Redlichkeit der Klägerin sind nicht erforderlich. Wohl bildet die Redlichkeit gemäß § 1463 ABGB ein selbständiges Erfordernis des Ersitzungsbesitzes. Das bedeutet aber keineswegs, daß der Ersitzungskläger bei der 30jährigen Ersitzung einer Dienstbarkeit einen tauglichen Erwerbsgrund nachweisen müßte. Das Gegenteil…
…zum Bassin auf dem Grundstück des Dritten zu leiten. Voraussetzung für die Ersitzung einer Dienstbarkeit ist (unter anderem), dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB) und zumindest 30 Jahre (§ 1470 ABGB) gedauert hat. Redlich ist der Besitzer gemäß § 326 ABGB, wenn er aus wahrscheinlichen Gründen…
…2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: 1. Ersitzungsbesitz an einer Sache erfordert nach § 1463 ABGB (auch) die Redlichkeit der Besitzausübung. Gemäß § 326 ABGB ist jemand, der weiß, oder aus den Umständen vermuten muss, dass „die in seinem…
…die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich (RS0011702). Voraussetzung dabei ist (unter anderem), dass der Besitz redlich ist (§ 1463 ABGB). Redlich ist der Besitzer gemäß § 326 ABGB, wenn er aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Der gute…
…je einem Viertel das Eigentumsrecht für Anton D***** und Sabine D***** geb. M***** einverleibt werden kann", ab. Es nahm die für die Ersitzung nach § 1463 ABGB notwendige Redlichkeit des Besitzes nicht an. Das Berufungsgericht gab nach Beweiswiederholung der Berufung der Kläger und dem Klagebegehren Folge. Es stellte folgendes fest: Mit Übergabsvertrag…
…es zur Ersitzung eines Rechtes bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1477 ABGB nicht des Nachweises eines Titels. Der Besitz mußte gemäß § 1463 ABGB nur redlich sein. Redlicher Besitzer ist gemäß § 326 ABGB, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Da…
…Gebiet repräsentiert. Allerdings müssen sämtliche Voraussetzungen für die Ersitzung vorliegen. [12] 2.1. Eine der Voraussetzungen der Ersitzung ist die Redlichkeit des Besitzes (§ 1463 ABGB). [13] 2.2. Der Grundsatz, dass Sachen – oder Rechte an Sachen –, an denen den Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden…
…ist daher berechtigt, die Eigentumsklage zu erheben. Die Beklagte stützt ihren Antrag, das Klagebegehren abzuweisen, auf Ersitzung. Voraussetzung hiefür wäre gemäß § 1460 ABGB (§ 1463 ABGB) unter anderem redlicher Besitz. Guter Glaube setzt die positive Überzeugung von Rechtmäßigkeit des Besitzes voraus, er wird schon durch Zweifel ausgeschlossen (vgl. SZ 57/44…
…Umständen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit hervorrufen müssen, kommt eine Ersitzung nicht in Betracht (vgl nur die Judikaturnachweise bei Meissel in KBB 4 § 1463 ABGB Rz 1). 4. Voraussetzung für die vom Kläger behauptete Ersitzung einer (zeitlich unbeschränkten) Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechts über Grundstücke des Beklagten in Bezug auf…
…vollen Geschäftsfähigkeit für den sonst nur beschränkt Geschäftsfähigen im Besitzrecht" bezeichnet ( Iro aaO 48 FN 128). 1. 2. Ersitzungsbesitz an einer Sache erfordert nach § 1463 ABGB (auch) die Redlichkeit der Besitzausübung. Gemäß § 326 ABGB ist jemand, der weiß, oder aus den Umständen vermuten muss, dass "die in seinem Besitze befindliche…
…übereinstimmend abgewiesene Begehren auf Feststellung, es bestünde „kein Servitutsrecht“ der beklagten Gemeinde an der Liegenschaft des Klägers. [3] Ersitzung erfordert gemäß § 1463 ABGB Redlichkeit. Redlichkeit nach § 326 ABGB verlangt nicht den Glauben, Eigentümer zu sein, sondern nur den Glauben an einen gültigen Titel, also an die…
…– wurden diese nicht vorgebracht, so ist die Berufung auf derartige Tatsachen ausgeschlossen ( Ploier in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-Taschenkommentar § 530 Rz 11). 4. § 1463 ABGB verlangt redlichen (Rechts-)Besitz. Redlichkeit bedeutet nur den guten Glauben an die rechtmäßige Zugehörigkeit im weiteren Sinn, den Glauben, durch das Haben und Behalten der…
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