JudikaturJustiz2Ob138/12a

2Ob138/12a – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. August 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sole, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) T*****, 2.) H*****, beide vertreten durch Dr. Hanspeter Egger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.370,68 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. März 2012, GZ 36 R 405/11t 45, womit der als Berufung bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. September 2011, GZ 36 C 773/10k 36, (richtig: gegen den Beschluss vom 7. September 2011, GZ 36 C 773/10k 30) zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger dehnte in der mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht vom 7. September 2011 sein Klagebegehren aus. Hinsichtlich eines (bezüglich der geltend gemachten Anspruchsteile eindeutig umschriebenen) Teils davon in Höhe von 9.496,10 EUR verkündete die Erstrichterin in dieser Verhandlung den Beschluss auf Zurückweisung dieser Klagsausdehnung wegen Verspätung samt der wesentlichen Begründung. Der Kläger verzichtete nicht auf ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. Die Verhandlung wurde noch in derselben Verhandlung geschlossen. Der Beschluss wurde nicht gesondert ausgefertigt.

Im Urteil vom 29. September 2011 gab das Erstgericht dem (den mit Beschluss vom 7. September 2011 zurückgewiesenen Anspruchsteil nicht enthaltenden) gesamten Klagebegehren statt. Die in der Verhandlung vom 7. September 2011 erfolgte Zurückweisung des Klagebegehrens in Höhe von 9.496,10 EUR ist zwar nicht Gegenstand des Spruchs, wohl aber, und zwar sehr ausführlich, der Entscheidungsgründe des Urteils.

Der Kläger erhob eine „Berufung“, in der er sich nur dagegen wendet, dass das Erstgericht über das in der Tagsatzung vom 7. September 2011 ausgedehnte Klagebegehren im Umfang von 9.496,10 EUR sA nicht abgesprochen habe; er begehrte, das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren auch in diesem Umfang stattgegeben werde.

Das „Berufungsgericht“ (richtig: Rekursgericht) wies den als Berufung bezeichneten Rekurs des Klägers zurück. Da das Erstgericht dem Klagebegehren (im zugelassenen Umfang) zur Gänze stattgegeben habe, sei der Kläger durch das erstgerichtliche Urteil nicht beschwert, eine Berufung des Klägers sei mangels Rechtsschutzinteresses somit unzulässig. Beschwert sei die klagende Partei lediglich hinsichtlich der Nichtzulassung der Klagsausdehnung im beschriebenen Umfang als verspätet, somit durch den diesbezüglichen Beschluss des Erstgerichts vom 7. September 2011. Ausschließlich dieser Beschluss werde mit der „Berufung“ bekämpft, die daher als Rekurs zu behandeln sei. Die Rekursfrist von 14 Tagen habe spätestens mit Zustellung des erstgerichtlichen Urteils begonnen. Der Rekurs des Klägers sei verspätet und daher zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, der verspätet ist.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst kann der Rechtsmittelwerber auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts verwiesen werden.

Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RIS Justiz RS0036524; RS0041859). Die Entscheidung über die Zurückweisung der Klagsausdehnung ist ein (in der mündlichen Streitverhandlung vom 7. September 2011 auch so bezeichneter) Beschluss. Daran ändert auch nichts, dass die schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses (vgl § 426 Abs 1 ZPO) nicht gesondert, sondern im Urteil erfolgte und der Spruch des bereits verkündeten Beschlusses nicht in die schriftliche Urteilsausfertigung aufgenommen wurde, weil aus den Entscheidungsgründen des Urteils der Entscheidungswille des Erstgerichts unzweifelhaft hervorgeht (vgl RIS Justiz RS0110742).

Das Gericht zweiter Instanz war daher wie es zutreffend erkannt hat funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb auf seine Entscheidung nicht § 519 ZPO, sondern § 528 ZPO anzuwenden ist.

Die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung eines Beschlusses, mit dem die zweite Instanz einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts zurückgewiesen hat, beträgt 14 Tage (§ 521 ZPO). Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 BGBl 2009/30, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz wie hier nach dem 30. März 2009 liegt (Art XIV Abs 2 ZVN 2009), auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird (vgl 5 Ob 219/11h = RIS Justiz RS0127522).

Die Revisionsrekursfrist beträgt daher auch im vorliegenden Fall 14 Tage. Der rekursgerichtliche Beschluss wurde dem Klagevertreter am 23. April 2012 zugestellt, weshalb letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 7. Mai 2012 war. Der am 14. Mai 2012 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet und war daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
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