RS0041859 – OGH Rechtssatz
RS0041859 – OGH Rechtssatz
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Vergreift sich ein Gericht in der Entscheidungsform, in der Weise, daß dadurch die Rechtsmittelzulässigkeit eingeschränkt wird, so wird ein der Form nach unzulässiges dem Inhalt der Entscheidung aber entsprechendes Rechtsmittel wohl dennoch als zulässig zu betrachten sein, denn in der Einbringung des dem Inhalt entsprechenden Rechtsmittels liegt schon ein Bekämpfen der Form, die auch selbständig durch ein Rechtsmittel erfolgen könnte.