RS0036324 – OGH Rechtssatz
RS0036324 – OGH Rechtssatz
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Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Haben die Untergerichte mit konformen Urteilen (statt getrennt nach Urteil und Beschluss) die Klage zum Teil abgewiesen, zum anderen Teil aber zurückgewiesen, und übersteigt der sachlich beschiedene Teil des Klagsanspruchs nicht die Revisionsgrenze, so ist ein weiterer Rechtszug jedenfalls ausgeschlossen.