JudikaturJustizRS0036324

RS0036324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2023

Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Haben die Untergerichte mit konformen Urteilen (statt getrennt nach Urteil und Beschluss) die Klage zum Teil abgewiesen, zum anderen Teil aber zurückgewiesen, und übersteigt der sachlich beschiedene Teil des Klagsanspruchs nicht die Revisionsgrenze, so ist ein weiterer Rechtszug jedenfalls ausgeschlossen.

Entscheidungen
90