JudikaturJustiz1Ob73/02w

1Ob73/02w – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. April 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der ***** verstorbenen Anna M*****, infolge der Revisionsrekurse der erbl. Enkel 1. Michaela B*****, und 2. Armin B*****, beide vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt Kollegen, Rechtsanwälte in Linz, sowie 3. Hans Jörg E***** und 4. Reinhard E*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 17. Oktober 2001, GZ 22 R 365/01k, 366/01g, 367/01d 41, mit dem infolge der Rekurse von Michaela und Armin B***** die Beschlüsse des Bezirksgerichts Gmunden vom 16. August 2001, GZ 6 A 633/00g 29, 33 und 35, abgeändert wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen von Hans Jörg E***** und Reinhard E***** wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird den Revisionsrekursen von Michaela und Armin B***** Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Beschluss ON 29 in seinem Punkt 8. wie folgt zu lauten hat:

"Den erbl. Enkeln Michaela B***** und Armin B***** werden Amtsurkunden gemäß § 178 AußStrG zur Einverleibung des Eigentumsrechts an dem von der EZ 97 des Grundbuchs 42117 G***** abzuschreibenden Grundstück 46/4 bzw am verbleibenden Gutsbestand der EZ 97 des Grundbuchs 42117 G***** (nach Abschreibung der Parzelle 46/1) ausgestellt.

Der Antrag der erbl. Enkel Hans Jörg E***** und Reinhard E*****, in die Amtsurkunden eine Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution in eventu die Substitution auf den Überrest zu ihren Gunsten aufzunehmen, wird abgewiesen."

Die Ausstellung der Amtsurkunden obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Die Erblasserin hat am 4. 11. 1998 ein (formgültiges) Testament verfasst, das in seinen Punkten I bis VI wie folgt lautet:

I.

Ich setze zu Erben meines Vermögens meine Enkelkinder Reinhard E*****, Michaela B*****, Hans Jörg E***** und Armin B*****, zu gleichen Teilen ein.

II.

Meine Enkelkinder Reinhard E***** und Michaela B***** erhalten als Vorausvermächtnis aufgrund einer Grundteilung und Vermessung jeweils eine Parzelle aus Grundstück 46/1 Grundbuch G*****. Reinhard E***** erhält die Parzelle hinter dem Haus ***** 36 (Gst. 41/1), Michaela B***** jene hinter dem Haus ***** 32 (Gst. 44). Zwischen den beiden Parzellen wird die bereits zwischen den Häusern ***** 32 und ***** 36 bestehende Zufahrt durchgehend verlängert. Diese Zufahrt übertrage ich in das jeweilige Hälfteeigentum der beiden Enkel, damit sie als gemeinsame Zufahrt für beide Parzellen dient. Zur Illustration verweise ich auf beiliegenden Lageplan als integrierenden Bestandteil dieses Testamentes. Sollte Michaela B***** aus irgendeinem Grund nicht erben wollen (Erbsentschlagung) oder können, bestimme ich Reinhard E***** zu ihrem Ersatzerben. Gleichfalls bestimme ich Reinhard E***** zum Nacherben von Michaela B*****. Diese Ersatzerbfolge und Nacherbfolgeregelung gilt aber nur, falls Michaela B***** im Zeitpunkt deren Eintrittes nicht verheiratet ist oder über keine leiblichen oder adoptierten Nachkommen verfügt. Bei aufrechter Ehe oder Vorhandensein von Nachkommen gilt die gesetzliche Erbfolge, sofern sie nicht durch gewillkürte Erbfolge verdrängt wird. Bei Annahme der ausgesetzten Vorausvermächtnisse hinsichtlich des Grundstückes 46/1 ist dem jeweils anderen Vermächtnisnehmer hinsichtlich der vermachten Grundstücksparzelle bzw hinsichtlich des Hälfteanteiles an der Zufahrt ein Vorkaufsrecht gem. § 1072 ABGB einzuräumen und grundbücherlich sicherzustellen (Vorkaufsrecht für Reinhard E***** hinsichtlich Parzelle bzw. Zufahrtsanteil von Michaela B***** und umgekehrt). Die Geometerkosten haben Reinhard E***** und Michaela B***** je zur Hälfte zu tragen.

III.

Meine Enkelkinder Hans Jörg E***** und Armin B***** erhalten als Vorausvermächtnis die Restliegenschaft EZ 97 Grundbuch G***** mit den Grundstücken 43 Baufläche (begrünt) und .8 (Gebäude und befestigt) samt dem Haus ***** 20 zu gleichen Teilen. Das derzeit noch ob der Liegenschaft EZ 97 Grundbuch G***** vorgetragene Grundstück 46/1 LN wird wie im vorigen Testamentspunkt beschrieben zugusten der Enkel Reinhard E***** und Michaela B***** von der Stammliegenschaft abgeschrieben und geteilt.

Für den Fall, dass Armin B***** nicht erben kann oder will, bestimme ich Hans Jörg E***** zum Ersatzerben. Gleichfalls bestimme ich Hans Jörg E***** zum Nacherben von Armin B*****. Diese Ersatzerbfolge und Nacherbfolgeregelung gilt nur für den Fall, dass Armin B***** im Zeitpunkt deren Eintrittes nicht verheiratet ist oder über keine leiblichen oder adoptierten Nachkommen verfügt. Bei aufrechter Ehe oder Vorhandensein von Nachkommen gilt die gesetzliche Erbfolge, sofern sie nicht durch gewillkürte Erbfolge verdrängt wird. Bei Annahme der ausgesetzten Vorausvermächtnisse ist hinsichtlich der jeweiligen Hälfteanteile der EZ 97 Grundbuch G***** mit den Grundstücken 43 und .8 Baufläche dem jeweils anderen Vermächtnisnehmer ein Vorkaufsrecht gemäß § 1072 ABGB einzuräumen und grundbücherlich sicherzustellen (Vorkaufsrecht für Hans Jörg E***** ob dem Hälfteanteil des Armin B***** und umgekehrt).

IV.

Meiner Tochter Erna E***** vermache ich die Liegenschaft EZ 190 Grundbuch R***** mit den Grundstücken 362/3 und .134 samt dem Haus ***** 43, *****.

V.

Festhalten möchte ich noch, daß meine Tochter Anna B***** bereits zu Lebzeiten als Erbteil mein Lebensmittelgeschäft mit Waren im Wert von ca S 150.000, - übergeben erhielt, womit ihre Erb und Pflichtteilsansprüche erledigt sind.

VI.

Von den vorhandenen Ersparnissen sind vorweg die gesamten Begräbnis und Abhandlungskosten abzudecken. Einen allfällig verbleibenden Rest erhalten die Erben zu gleichen Teilen."

Im Verfahren vor dem Erstgericht gaben die vier Enkelkinder auf Grund des Testaments jeweils unbedingte Erbserklärungen ab und beantragten gemäß § 178 AußStrG, Amtsurkunden zur Verbücherung der Legate zu erlassen. Reinhard und Hans Jörg E***** (im Folgenden: Brüder E*****) vertraten den Standpunkt, sie wären gemäß den Punkten II und III Ersatz und Nachlegatare von Michaela bzw Armin B***** (im Folgenden: Geschwister B*****). Sie beantragten daher, in die den Geschwistern B***** auszustellenden Amtsbestätigungen das Substitutionsband aufzunehmen. Die Geschwister B***** traten diesem Antrag mit der Begründung entgegen, dass sich die im Testament angeordnete Nacherbschaft nicht auf die ihnen ausgesetzten Vorausvermächtnisse beziehe.

Mit dem (insoweit unangefochtenen) Beschluss vom 16. 8. 2001 (ON 29) nahm das Erstgericht die Erbserklärungen der vier Enkel an und erließ demgemäß eine Einantwortungsurkunde (ON 30). Mit Punkt 8. dieses Beschlusses wurde dem Antrag der Geschwister B***** auf Erlassung von Amtsurkunden zu ihren Gunsten mit der Beschränkung stattgegeben, dass die fideikommissarische Substitution zu Gunsten der Brüder E***** (in Ansehung der jeweils betroffenen Liegenschaftsteile) eingetragen werde; gleichzeitig stellte das Erstgericht entsprechende Amtsurkunden aus (ON 33 und 35).

Infolge Rekurses der Geschwister B*****, mit dem sie sich gegen die Aufnahme der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten der Brüder E***** wendeten, änderte das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Antrags auf Ausstellung von Amtsurkunden ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es vertrat die Rechtsauffassung, das Verlassenschaftsgericht habe die Ausstellung einer Amtsbestätigung zu verweigern, weil ein Streit über den Umfang der den Legataren zugedachten Zuwendung bestehe. Da diese Frage der Auslegung des Testaments bedürfe, müsse der Rechtsweg beschritten werden. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung könne eine Bestätigung gemäß § 178 AußStrG dem Vermächtnisnehmer zwar grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Erben und sogar gegen dessen Willen ausgestellt werden; Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die letztwillige Anordnung, aus der der Anspruch des Vermächtnisnehmers abgeleitet werde, formgültig und inhaltlich unbestritten sei. Sei zwischen den Beteiligten strittig, ob eine letztwillige Erklärung die Anordnung einer Nacherbschaft oder eines Nachvermächtnisses enthalte, könne diese Frage nur auf dem Rechtsweg geklärt werden. Streitigkeiten über die Gültigkeit oder den Umfang eines Legats könne das Verlassenschaftsgericht nicht entscheiden. Nichts anderes gelte für den Fall, dass die Anordnung eines Nachvermächtnisses strittig ist. Nach § 158 Abs 1 AußStrG sei zwar das Substitutionsband auch in Ansehung von Nachlegaten einzutragen, doch könne die Ausstellung einer Amtsbestätigung nur dann erfolgen, wenn kein Streit über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung oder über deren Inhalt bzw den Umfang der Zuwendung bestehe. Gerade der Umfang der Zuwendung sei hier strittig, sei doch offen, ob die Legate mit einem Nachlegat behaftet sind oder nicht. Außerdem sei strittig, ob die von der Erblasserin angeordnete Nach und Ersatzerbschaft als fideikommissarische Substitution oder als Nacherbschaft auf den Überrest anzusehen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil der maßgeblichen Rechtsfrage, in welchem Umfang das Abhandlungsgericht im Zuge einer Entscheidung nach § 178 AußStrG eine letztwillige Verfügung auszulegen habe, grundsätzliche Bedeutung zukomme und im Hinblick auf die Entscheidung EvBl 1972/262 auch die Beurteilung getroffen werden könnte, der Außerstreitrichter sei hier auch zur Vorfragebeurteilung in Ansehung einer nach § 158 AußStrG zu treffenden Anordnung befugt.

Die Revisionsrekurse der Brüder E***** und der Geschwister B***** sind zulässig; während die Rechtsmittel der Ersteren nicht berechtigt sind, kommt jenen der Letzteren Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend verweisen die Legatare (Geschwister B*****) in ihrem Revisionsrekurs darauf, es beswtehe gar kein Streit darüber, dass sie zum Eigentumserwerb auf Grund der zu ihren Gunsten ausgesetzten Legate berechtigt sind. Die vom Rekursgericht herangezogene Judikatur, nach der die Ausstellung einer Amtsurkunde gemäß § 178 AußStrG zu verweigern sei, wenn zwischen der als Legatar in Betracht kommenden Person und den Erben Streit über die Gültigkeit oder den Inhalt des Vermächtnisses besteht, kann daher auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen werden, in dem die übrigen Verfahrensbeteiligten in ihrer Funktion als (durch die Legate "belastete") Erben die Gültigkeit und den Gegenstand des Vermächtnisses gar nicht in Zweifel ziehen, sondern sogar selbst die Ausstellung einer Amtsbestätigung zu Gunsten der Legatare wenn auch mit gewissen Einschränkungen beantragen. Die Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung (SZ 47/132; EvBl 1975/279; NZ 1980, 99, 1 Ob 255/99b ua) auf die hier zu beurteilende Konstellation könnte deshalb bloß zur Folge haben, dass zu Gunsten der vermeintlichen Nachlegatare eine entsprechende Verfügung nicht getroffen werden darf, wenn die von diesen beanspruchte Rechtsstellung nicht unbestritten ist. Die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird hier anders als etwa in dem der Entscheidung EvBl 1980/60 zugrundeliegenden Fall (dort war der Erbe möglicherweise mit einem Nachlegat belastet) auch in keiner Weise behindert, weil es klar ist, dass die den Gegenstand der Vorausvermächtnisse bildenden Liegenschaften aus dem an die Erben zu verteilenden Nachlassvermögen auszuscheiden sind.

Ganz allgemein hat das Verlassenschaftsgericht die von ihm wenngleich zuweilen nur "vorläufig" - zu entscheidenden (Vor )Fragen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen selbst zu beantworten; das gilt namentlich dann, wenn es um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach ihrem Wortlaut geht (SZ 25/112; RZ 1963, 14 ua). Nur dort, wo das Gesetz anordnet, dass mit der Entscheidung bis zur Klärung auf dem Rechtsweg innezuhalten sei (so etwa in § 127 Abs 1 AußStrG) oder wo die Entscheidung infolge unterschiedlicher Behauptungen der betroffenen Parteien von der Klärung strittiger Tatfragen abhängt, ist die Entscheidungsbefugnis des Verlassenschaftsgerichts beschränkt. Soweit in der Judikatur zum Ausdruck gebracht wurde, das Abhandlungsgericht sei nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen (so etwa in SZ 34/61; SZ 42/69 ua), waren damit jeweils (feststellende) Entscheidungen gemeint, in denen als Hauptfrage über (behauptete) letztwillig begründete Rechte abgesprochen wurde; auch in EvBl 1972/262 wurde die Auslegung eines Testaments im Verlassenschaftsverfahren als Hauptfrage in einem Fall abgelehnt, in dem ein einem Feststellungsbegehren entsprechender Antrag auf Entscheidung über den Inhalt einer angeordneten Substitution gestellt worden war. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Umstände, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden können, erforscht werden sollte, kann die Frage der Auslegung des letzten Willens auch im Verlassenschaftsverfahren als Vorfrage aus der Urkunde selbst vorgenommen werden (8 Ob 517/86).

Ganz in diesem Sinne wurde etwa ausgesprochen, dass der Außerstreitrichter "zweifellos" befugt sei, als Vorfrage darüber zu entscheiden, ob eine (fideikommissarische) Substitution vorliege, wenn Anordnungen nach § 158 AußStrG zu treffen sind (EvBl 1972/262). Auch wenn § 158 Abs 1 Satz 1 AußStrG bestimmt, dass u.a. Substitutionen in den öffentlichen Büchern eingetragen werden müssen, kann das Verlassenschaftsgericht eine derartige Anordnung nur treffen, wenn ihm gegenüber das Bestehen und der Inhalt einer behaupteten Substitution ausreichend nachgewiesen ist. Ist dies hingegen nicht der Fall, hat die Ausstellung einer Amtsurkunde nach § 178 AußStrG ohne Hinweis auf ein Substitutionsband zu erfolgen (vgl SZ 25/112 = JBl 1953, 236); derjenige, der sich auf eine Substitution zu seinen Gunsten beruft, hat dann den Klageweg zu beschreiten (vgl Welser in Rummel3 I, Rz 9 zu § 652 ABGB mwN).

Im vorliegenden Fall bestehen nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens insbesondere nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung keine Anhaltspunkte dafür, dass auch die ausdrücklich als "Vorausvermächtnisse" bezeichneten Zuwendungen an die Geschwister B***** durch eine Substitution zu Gunsten der Brüder E***** beschränkt sein sollten. Abgesehen davon, dass die letztwillige Verfügung ersichtlich von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, von dem angenommen werden kann, dass er den verwendeten Fachausdrücken, so insbesondere dem Begriff des "Vorausvermächtnisses", den üblicherweise damit verbundenen Inhalt beilegen wollte, kann eine bewusste Unterscheidung zwischen der mit einer Substitution belasteten Erbseinsetzung und den (nur) mit Vorkaufsrechten belasteten Vermächtnissen schon der Systematik der letztwilligen Verfügung ohne weiteres entnommen werden. Danach bezieht sich die Einsetzung der ausdrücklich als "Ersatzerben" bezeichneten Substituten eindeutig nur auf die Erbseinsetzung; in diesem Zusammenhang ist auch ausdrücklich von einer "Ersatzerbfolge und Nacherbfolgeregelung" die Rede. Unzutreffend ist die von den Brüdern E***** in ihren Revisionsrekursen aufgestellte Behauptung, dass sich das Verlassenschaftsvermögen in den als Vorausvermächtnissen zugedachten Liegenschaften erschöpfe. Im Verfahren hat sich vielmehr ergeben, dass die Erblasserin Eigentümerin einer weiteren Liegenschaft (EZ 25 Grundbuch ***** G*****) war sowie über ein Barvermögen zwischen 60.000 und 300.000 S verfügte (S 5 in ON 28), sodass über die durch die (Voraus )Vermächtnisse verteilten Liegenschaften bzw Liegenschaftsteile hinaus durchaus weiteres Vermögen vorhanden war, weshalb die Anordnung von Nacherbschaften keineswegs als inhaltsleer betrachtet werden kann. Die Auffassung der Brüder E*****, sie seien nicht nur als Nacherben, sondern darüber hinaus auch als Nachlegatare berufen, ist somit durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nicht gedeckt, weshalb die Amtsbestätigungen nach § 178 AußStrG einen Hinweis auf eine Substitution nicht zu enthalten haben.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass eine fideikommisssarische Substitution keinesfalls vorliegen kann. Aus der Anordnung von Vorkaufsrechten an den den Gegenstand der Vorausvermächtnisse bildenden Grundstücken muss vielmehr zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Erblasserin den Legataren eine Verfügung über das Vermächtnisgut zu Lebzeiten erlauben wollte. Mit der Verweigerung einer Aufnahme des wie bereits dargestellt, aus dem Testament nicht ableitbaren Substitutionsbands ist daher auch kein Rechtsschutzdefizit für die vermeintlichen Nachlegatare verbunden. Bei einer Substitution auf den Überrest sind die Legatare in ihren Verfügungsmögichkeiten zu Lebzeiten nicht beschränkt; die Brüder E***** sind durch die ihnen letztwillig eingeräumten und in die Amtsbestätigungen aufzunehmenden Vorkaufsrechte (vorerst) ausreichend gesichert.

Die angefochtene Entscheidung war somit im Sinne der Anträge der Geschwister B***** abzuändern, wogegen sich die auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Anträge der Brüder E***** als unberechtigt erwiesen haben. Diesen steht der Rechtsweg zur Durchsetzung ihrer behaupteten Rechtsposition als Nachlegatare offen.

Rechtssätze
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