ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
IV. Vereinbarungen von Todes wegen Erbverträge
§ 652 Ersatz- und Nachvermächtnis
Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind darauf sinngemäß anzuwenden.
§ 652 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 652 Ersatz- und Nachvermächtnis
…§ 652. Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind darauf sinngemäß anzuwenden.…
§ 708 Nachberechtigung
…des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die gleichen Rechte und Pflichten, die einem Vorerben oder Vorvermächtnisnehmer gegen den Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen ( §§ 613 und 652 ).…
§ 689 Wem ein frei gewordenes Vermächtnis zufällt
…§ 689. Ein Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer nicht annehmen kann oder will, fällt dem Nachberufenen zu ( § 652 ). Wenn kein Nachberufener vorhanden ist und das gesamte Vermächtnis mehreren Personen zugedacht worden ist, wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen…
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