JudikaturJustizRS0006007

RS0006007 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2014

Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist gem § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.

Entscheidungen
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