JudikaturJustizRS0006568

RS0006568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2002

Über die Auslegung des letzten Willens und des Erbübereinkommens kann nicht im außerstreitigen Verfahren entschieden werden. Eine diesbezügliche Entscheidung ist nichtig.

Entscheidungen
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