AußStrG
Gliederung
(1) Ein Inventar ist zu errichten,
1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
2. wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
3.wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
5.wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).
§ 165 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 165 Inventar
…§ 165. (1) Ein Inventar ist zu errichten, 1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde; 2. wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder…
§ 207k Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015
…§ 207k. (1) Die §§ 59, 123, 145, 145a, 151, 152, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178 und 181 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes…
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