§ 165 Inventar
§ 165 Inventar — AußStrG
§ 165 Inventar — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173168
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Inventar ist zu errichten,
1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
2. wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
3. wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).