JudikaturJustizRS0006601

RS0006601 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2008

Ob in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin die Anordnung einer Ersatz- oder einer Nacherbschaft zu erblicken ist, hat das Verlassenschaftsgericht zunächst mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens selbst zu entscheiden.

Entscheidungen
6