JudikaturJustizRS0006534

RS0006534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2011

Streitigkeiten über die Gültigkeit und die Auslegung einer testamentarischen Anordnung sind dem ordentlichen Rechtswege vorbehalten; so auch die Frage der Gültigkeit der Erbseinsetzung von fideikommissarischen Substituten.

Entscheidungen
10