JudikaturJustiz1Ob58/17m

1Ob58/17m – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** W*****, vertreten durch die Rechtsanwaltspartner Haftner plus Schobel (OG), St. Pölten, gegen den Antragsgegner Ing. A***** W*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 25. Jänner 2017, GZ 23 R 33/17a 39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 12. Dezember 2016, GZ 2 Fam 91/15f 33, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 27. Juli 1990 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 29. 8. 2014 aus dem überwiegenden Verschulden der Antragstellerin geschieden.

Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit 6. 12. 2013 aufgehoben.

Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus, das ihnen während aufrechter Ehe als Ehewohnung diente.

Die Liegenschaft wurde von den Parteien am 11. 9. 1989 je zur Hälfte angekauft, wobei der Vater des Antragsgegners den Kaufpreis von 350.000 S zur Verfügung stellte. Dabei handelte es sich um eine Schenkung an beide Teile. Noch vor der Hochzeit wurde der Keller im Rohbau großteils fertiggestellt. Der Wert der Liegenschaft im Juli 1990 betrug (inklusive Kellerrohbau) 120.000 EUR.

Das Wohnhaus wurde nicht mit einem Baumeister, sondern mit Hilfe von Familienangehörigen und Freunden des Antragsgegners errichtet. Die erforderlichen Geldmittel wurden einerseits über Kredite aufgebracht (149.650 EUR); andererseits erfolgten Geldgeschenke seitens Angehöriger des Antragsgegners. Für Wasserleitungen und die Heizungsanlage beglich der Vater des Antragsgegners eine Rechnung über 110.000 S, seitens seines Großvaters hat der Antragsgegner zum Hausbau 300.000 S als Geschenk erhalten. Vom Vater des Antragsgegners wurde auch Material für den Unterbau des Hauses zur Verfügung gestellt (250 m³ Rollschotter). Einen Betrag von 50.000 S, den der Antragsgegner zur Fertigstellung des Badezimmers von seinen Eltern erhielt, verwendete er zum Ankauf eines Autos.

Die Antragstellerin half beim Hausbau ebenfalls mit, wenn auch – berufsbedingt – nicht regelmäßig.

Von den zum Hausbau aufgenommenen Krediten haftete per 31. 12. 2013 noch ein Betrag von 16.369,45 EUR aus.

Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug im Dezember 2013 316.000 EUR und im Februar 2016 304.000 EUR.

Das Erstgericht übertrug dem Antragsgegner den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** und verpflichtete diesen zur alleinigen Rückzahlung des offenen Wohnbaudarlehens an das Land Niederösterreich sowie zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 75.000 EUR an die Antragstellerin. Es ermittelte unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der Liegenschaft, des noch offen aushaftenden Wohnbauförderungsdarlehens und der Kraftfahrzeuge eine Aufteilungsmasse von „grob gerundet“ 300.000 EUR und ging aufgrund der Arbeitsleistungen des Antragsgegners (bzw von dessen Verwandten und Freunden) beim Hausbau von einem Beitrag im Verhältnis 2 : 1 zu dessen Gunsten aus. Unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verpflichtete es den Antragsteller zur Zahlung von 75.000 EUR.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es von gleichen Beiträgen der Streitteile ausging und dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 95.000 EUR auferlegte. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte aus, dass eine „wertverfolgende Berücksichtigung“ der Arbeitsleistungen der Streitteile sowie diverser Verwandter und jedes einzelnen Ziegelsteins bzw Kubikmeter Rollschotters und anderer Materialien, die von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden seien, nicht möglich sei. Es ermittelte aus dem vom Sachverständigen für das Jahr 1990 angegebenen Wert des Kellerrohbaus von 480 EUR pro Quadratmeter und den von diesem für das Jahr 2013 bzw 2016 ermittelten Herstellungskosten für den Keller von 800 EUR pro Quadratmeter ein Verhältnis von 60 %, das es zum Ansatz nahm, die vom Sachverständigen für die Jahre 2013 bzw 2016 ermittelten Herstellungskosten für das Wohnhaus von 452.809,87 EUR auf die Kosten im Zeitpunkt der Errichtung rückzurechnen, und gelangte derart zu einem Betrag von 271.695,52 EUR. Davon entfielen 149.650 EUR auf die für die Errichtung eingesetzten Kreditmittel, was rund 55 % entspreche, sodass der Rest (rund 45 % oder 122.035,92 EUR) auf die von den Streitteilen bzw Verwandten und Freunden des Antragsgegners erbrachten Eigenleistungen entfalle. Bei einer „wertverfolgenden“ Berücksichtigung entfielen daher 55 % (140.478,90 EUR) auf den kreditfinanzierten Teil des Gebäudeverkehrswerts, der im Verhältnis 1 : 1 zwischen den Parteien aufzuteilen sei. Beziehe man die Hälfte des Bodenwerts, den noch offenen Darlehensrest und den Überhang der Werte der in die Aufteilungsmasse fallenden Kraftfahrzeuge mit ein, ergebe sich eine „Zwischensumme“ von 88.053,49 EUR zugunsten der Antragstellerin. Zu dem nicht kreditfinanzierten Gegenwert von Gebäude und Außenanlagen (45 % bzw 114.937,28 EUR) führte es aus, dass zwar Geldleistungen von Seiten seiner Verwandten dem Antragsgegner vorweg zuzuweisen wären, bei den Arbeitsleistungen eine genaue Quantifizierung, wie viel an Arbeit die Streitteile selbst verrichtet hätten bzw wie viel durch Verwandte des Antragsgegners geleistet worden sei, faktisch aber nicht möglich sei, sodass unter Bedachtnahme auf die Eigenleistungen der Streitteile ein Betrag von 95.000 bis 100.000 EUR als Ausgleichszahlung anzusetzen sei, wobei aus Billigkeitserwägungen eine Zahlung am unteren Rand dieser Bandbreite als angemessen erachtet werde. Der Umstand, dass die Antragstellerin in geringerem Ausmaß zu den Arbeitsleistungen beigetragen habe als der Antragsgegner, habe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe keinen wesentlichen Einfluss.

Dagegen richtet sich der von der Antragstellerin beantwortete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, der entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts zur Klarstellung zulässig und im Sinn des auf Aufhebung gerichteten Eventualbegehrens auch berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts ausdrücklich übernommen und lediglich zu seinen Berechnungen zur Ausgleichszahlung auf die im Gutachten angeführten Kosten für die Errichtung des Kellers im Juli 1990 bzw die Errichtungskosten für die Jahre 2013 und 2016 zurückgegriffen, um eine Wertrelation zu ermitteln. Als Bestandteil des vom Erstgericht festgestellten jeweiligen Verkehrswerts sind diese Werte aber Teil des festgestellten Sachverhalts, sodass der Vorwurf des Revisionsrekurswerbers, das Verfahren vor dem Rekursgericht sei mangelhaft geblieben, weil dieses ohne Beweiswiederholung ergänzende Feststellungen getroffen habe, nicht zutrifft.

2. Der Antragsgegner zieht den vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssel grundsätzlich nicht mehr in Zweifel, sondern wendet sich nur noch gegen die Höhe der ihm auferlegten Ausgleichszahlung und die ihr zugrunde liegende Berechnungsmethode. Die von ihm in seinem Rechtsmittel angestellten Berechnungen machen darüber hinaus deutlich, dass er von einer Zuweisung des Liegenschaftswerts nahezu zur Gänze an ihn ausgeht.

3.1 Nach Auflösung einer Ehe ist die eheliche Errungenschaft aufzuteilen. Mit der ehelichen Errungenschaft ist das während der Ehe, dh bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Erarbeitete oder Ersparte gemeint (RIS-Justiz RS0057486; RIS-Justiz RS0057331 [T1]), wobei nicht entscheidend ist, ob die Errungenschaft durch gemeinsame Tätigkeit geschaffen wurde (RIS-Justiz RS0057486 [T3]) oder ob sie auf Anstrengung oder Konsumverzicht (Zurückhaltung) beruht (RIS-Justiz RS0057486 [T8, T11]).

3.2 Die von den Ehepartnern auf eine von einem oder beiden eingebrachte Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen – wie etwa eigene Arbeitsleistungen (RIS-Justiz RS0114449) oder finanzierte Investitionen, so etwa Renovierungs- oder Umbauarbeiten (8 Ob 61/10v) oder ein Ausbau (1 Ob 126/12d) – sind im Rahmen der Aufteilung nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn die Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG als eingebrachtes Vermögen nicht der Aufteilung unterliegt, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0057308; RS0057363), und zwar insoweit, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten (vgl RIS Justiz RS0057363 [T9]). Erfolgt die überwiegende Wertschöpfung während der Ehe, ist die Liegenschaft als Ganzes in die Aufteilung einzubeziehen (RIS Justiz RS0057681; Deixler Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , Ehe und Partnerschaftsrecht § 82 EheG Rz 9 mwN).

3.3 Zwar wurde die Liegenschaft von den Parteien noch vor ihrer Eheschließung mit Mitteln, die vom Vater des Antragsgegners stammten, erworben. Nach den Feststellungen handelte es sich dabei im Umfang des Werts jeweils der Hälfte der Liegenschaft aber um eine Schenkung an die Streitteile, die damit jeweils die Hälfte der Liegenschaft in die Ehe eingebracht haben.

Mag zum Zeitpunkt der Eheschließung der Keller im Rohbau auch nahezu fertiggestellt gewesen sein, überwiegt offenkundig dennoch die während der Ehe durch den Hausbau bewirkte Wertschöpfung deutlich (vgl RIS-Justiz RS0057681 [T4]), sodass die von beiden Teilen als Miteigentümer in die Ehe eingebrachte Liegenschaft in die Aufteilung einzubeziehen ist. Dabei ist jeweils die Hälfte des Grundstückswerts als Beitrag der Streitteile in der Aufteilungsmasse wertbildend aufgegangen. Diese Beiträge müssen wertverfolgend berücksichtigt werden (vgl 8 Ob 690/88; RIS Justiz RS0057490), sodass die Vorinstanzen entgegen der Ansicht des Antragsgegners bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung bereits bisher zu Recht berücksichtigten, dass die Antragstellerin den insoweit auf sie entfallenden Beitrag zur Gänze erhält.

4.1

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit (§ 83 Abs 1 Satz 1 EheG; RIS Justiz RS0079235 [T1]). Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehepartnern ist daher nach diesem Prinzip entsprechend dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten (§ 83 Abs 1 Satz 2 EheG) und nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens vorzunehmen.

4.2 Sachen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden, unterliegen nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. Soweit solche Vermögensteile aber zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet werden, verlieren sie zwar ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG (RIS-Justiz RS0057298); diese Beiträge sind allerdings für die Aufteilung „wertverfolgend“ zu berücksichtigen (1 Ob 247/14a = SZ 2015/16 = RIS Justiz RS0057490 [T5]), somit vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen und dem derart Begünstigten vorweg zuzuweisen (1 Ob 86/13y ua; RIS Justiz RS0057490 [T1, T4]). Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teils sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen (RIS Justiz RS0057458). Solche Arbeitsleistungen sind im Aufteilungsverfahren den von dritter Seite geschenkten Sachen gleichzuhalten. Für sie und Leistungen von Freunden eines Teils gelten dieselben Grundsätze.

4.3 Feststellungen, dass die Arbeitsleistungen von Verwandten oder Freunden des Antragsgegners bzw die von diesen zum Hausbau gegebene Geld- oder Materialzuwendungen beiden Ehegatten gewidmet gewesen wären, fehlen. Eine solche Behauptung wurde auch nicht aufgestellt. Grundsätzlich zutreffend hat daher das Rekursgericht erkannt, dass diese Leistungen, in dem den bei weitem größten Teil der Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus wertbildend aufgegangen sind, und daher wertverfolgend berücksichtigt werden müssen.

4.4 Es mag zutreffen, wie das Rekursgericht offenbar meint, dass Feststellungen, die eine Wertverfolgung von Arbeits- und Materialleistungen erlauben, mit einem aufwendigen Beweisverfahren verbunden sein können. Die von ihm zur Vermeidung dieses Aufwands angestrengten Überlegungen sind zwar erkennbar vom Bemühen getragen, die Sache einer abschließenden Erledigung zuzuführen, können im Detail aber nicht nachvollzogen werden.

5. Das Rekursgericht hat die auf das Jahr 1990 bezogenen Herstellungskosten für den Keller von 480 EUR pro Quadratmeter den vom Sachverständigen ermittelten Herstellungskosten von 800 EUR pro Quadratmeter für das Jahr 2013 (und in gleicher Höhe für das Jahr 2016) gegenüber gestellt, um mit der derart ermittelten Wertrelation auf die gesamten Gebäudeherstellungskosten für den Zeitpunkt der Errichtung rückzurechnen. Dieses Unterfangen scheitert schon daran, dass der vom Sachverständigen ermittelte Wert von 480 EUR pro Quadratmeter für den Keller im Rohbau (1990) festgesetzt wurde, der Betrag von 800 EUR pro Quadratmeter hingegen die Kosten für die Herstellung des fertigen Kellers widerspiegelt. Damit lassen sich diese Werte nicht vergleichen, sodass aus ihnen auch keine nachvollziehbare Relation zur Berechnung der Herstellungskosten zur Zeit der Errichtung des Gebäudes ermittelt werden kann. Die vom Rekursgericht damit letztlich angestrebte Berechnung des kreditfinanzierten Anteils an den Herstellungskosten mit dem Ergebnis, dass der verbleibende Teil „wertverfolgt“ nahezu zu 100 % dem Antragsgegner zugewiesen wird, berücksichtigt in diesem Umfang darüber hinaus den Beitrag der Antragstellerin zur Wertschöpfung nicht ausreichend, weil es mit dieser Methode (auch) den Wert der Leistungen des Antragsgegners überproportional berücksichtigt, obwohl es selbst betont, dass es dem Wesen der Ehe entsprechend nicht zum Vor- oder Nachteil eines der Streitteile ausschlagen könne, wenn die Antragstellerin aufgrund ihrer beruflichen Situation nur in einem geringeren Maß zur Arbeitsleistung beitragen habe können, und damit den Beitrag eines jeden Ehegatten grundsätzlich als gleich ansah.

6.1 Auf gesicherter Tatsachengrundlage kann derzeit davon ausgegangen werden, dass der Kellerrohbau – wenn auch nicht zur Gänze fertiggestellt – vor Eheschließung durch den Antragsgegner errichtet wurde, wobei Anhaltspunkte fehlen, dass die Antragstellerin insoweit einen Beitrag geleistet hat. Soweit der Keller vor Eheschließung bereits vorhanden war, wurde er daher vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht und ging wertbildend im Einfamilienhaus auf. Die darauf entfallenden Leistungen sind ihm in dem zum Bewertungsstichtag noch vorhandenen Wert nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen vorweg zuzuweisen.

Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der

Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0057644 [T2]; RS0057818 [T1, T2]).

6.2 Soweit Materialleistungen bzw Geldmittel des Vaters und Großvaters des Antragsgegners in den Hausbau geflossen sind, sind diese mit ihrem zum Aufteilungsstichtag noch vorhandenen Wert iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG (wertmäßig) ebenfalls allein dem Antragsgegner zuzuordnen und vorweg vom Gesamtwert der Aufteilungsmasse in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für die von Verwandten und Freunden des Antragsgegners beim Hausbau erbrachten Leistungen, die ebenfalls mit ihrem zum Aufteilungsstichtag noch vorhandenen Wert allein dem Antragsgegner zuzuordnen sind. Erst danach kann unter Berücksichtigung der im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittigen Positionen eine zuverlässige Aussage über die Masse getroffen werden, die dann entsprechend dem vom Rekursgericht herangezogenen Verteilungsschlüssel aufzuteilen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Frage einen a bschließend

erledigten Streitpunkt (vgl 1 Ob 33/17k = RIS-Justiz RS0042411 [T9]) darstellt, der nicht wieder aufgerollt werden kann.

6.3 Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung erlauben würden, fehlen, sodass die Sache noch nicht spruchreif ist, weil vor Klärung dieser Prämissen die für eine billige

Aufteilung (vgl RIS-Justiz RS0079235 [T1]) notwendigen Grundlagen fehlen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren, allenfalls unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 AußStrG, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

7. Da mit diesem Aufhebungsbeschluss die Rechtssache nicht im Sinne des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG erledigt wird, kommt der Ausspruch einer Kostenersatzpflicht nicht in Betracht, sondern es ist ein Kostenvorbehalt auszusprechen (vgl RIS-Justiz RS0123011 [T5]).

Rechtssätze
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