RS0057363 – OGH Rechtssatz
RS0057363 – OGH Rechtssatz
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Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Auch bei nachfolgendem Erwerb des Miteigentums oder Alleineigentums durch einen der früheren Ehegatten werden solche Aufwendungen nicht zur ehelichen Ersparnis.