JudikaturJustizRS0057818

RS0057818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2018

Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist.

Entscheidungen
53