(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
Art. 18 § 3 EheG · EheG · Ehegesetz
Art. 18 § 3 Artikel 18
…87, 97 und 98, dRGBl. I S 807/1938) § 3. § 181 ABGB , § 95 AußStrG , die §§ 82 , 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember…
Art. 18 § 1 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 82 , 87, 97 und 98, dRGBl. I S 807/1938) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
Art. 18 § 4 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 82 , 87, 97 und 98, dRGBl. I S 807/1938) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden…
Art. 18 § 3 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 18 § 3 Artikel 18
…2009, zu § 181 , JGS Nr. 946/1811) § 3. § 181 ABGB , § 95 AußStrG , die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember…
Art. 18 § 3 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
Art. 18 § 3 Artikel 18
…§ 95 , BGBl. I Nr. 111/2003) § 3. § 181 ABGB , § 95 AußStrG , die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember…
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