RS0123011 – OGH Rechtssatz
RS0123011 – OGH Rechtssatz
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Werden in einem Msch-Verfahren in Stattgebung eines Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen, dann ist gemäß § 78 Abs 1 2. Satz AußStrG in Verbindung mit § 52 Abs 2 WEG 2002 und § 37 Abs 3 MRG ein Kostenvorbehalt zu machen. Über die Kosten ist erst in dem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden.