Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.…
Text Begründung: [1] Soweit für das Revisionsrekursverfahren von Interesse, lehnten die Vorinstanzen die Einbeziehung einer gemeinsamen Liegenschaft der Streitteile in die Aufteilung ab, weil diese vor der Eheschließung angeschafft und eine überwiegende Wertschöpfung während aufrechter ehelicher Gemein…
Rechtliche Beurteilung [2] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Frau, der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt. [3] 1. Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RS0057486; RS…