JudikaturJustizRS0057331

RS0057331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2024

Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.

Entscheidungen
56