JudikaturJustiz1Ob183/14i

1Ob183/14i – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Dezember 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, 2. Dr. M***** M***** sowie 3. V***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.185,16 EUR sA hinsichtlich der erstbeklagten Partei sowie 1.590.815,63 EUR sA und Feststellung hinsichtlich der erst- bis drittbeklagten Parteien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungs und Rekursgericht vom 23. Juli 2014, GZ 5 R 23/13m 46, mit dem das Urteil und der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 11. August 2011, GZ 6 Cg 97/10a 29, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. In Ansehung der gegen die erstbeklagte Partei gerichteten Begehren auf Zahlung von 14.185,16 EUR sA und 19.519,46 EUR sA werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

II. Im Übrigen werden der außerordentliche Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger macht (teilweise ihm angeblich abgetretene) Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich, eine Journalistin und eine Medieninhaberin geltend. Diese gründet er auf drei Gerichtsverfahren und einen von der zweitbeklagten Partei verfassten und von der drittbeklagten Partei in deren monatlich erscheinenden Magazin „*****“ in der Ausgabe *****2007 veröffentlichten Artikel.

Zu den drei Gerichtsverfahren:

In einem vor dem Handelsgericht Wien geführten Schadenersatzprozess (idF kurz Anlassverfahren) wurden die damaligen Kläger im Verfahren erster Instanz im ersten Rechtsgang von einer mittlerweile gelöschten Rechts-anwälte OEG vertreten, deren persönlich haftende Gesellschafter der Kläger und die verstorbene Dr. G***** K***** waren. Das Handelsgericht Wien wies die Klage als unschlüssig ab. Das Oberlandesgericht Wien gab der von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei als Klagevertreter erhobenen Berufung teilweise Folge und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Handelsgericht Wien zurück.

Der Kläger und Dr. G***** K***** beurteilten die vom Handelsgericht Wien vertretene Rechtsauffassung zur Unschlüssigkeit der Klage als Verbreitung unwahrer und kreditgefährdender Tatsachen über die Qualität ihres Einschreitens als Rechtsvertreter und meinten dadurch das Mandat im Anlassverfahren sowie in einem Strafverfahren verloren und einen unabsehbaren Imageschaden erlitten zu haben.

Deshalb brachten sie eine auf das Amtshaftungsgesetz (AHG) gestützte Klage auf Feststellung einer Haftung der Republik Österreich (idF kurz Amtshaftungsverfahren) - nahezu wortgleich zu dem im vorliegenden Verfahren zurückgewiesenen Feststellungsbe-gehren formuliert ein. Die Auffassung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht, bei der rechtlichen Beurteilung, die Klage sei nicht schlüssig gewesen, habe es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung gemäß § 1330 Abs 2 ABGB gehandelt, eine rechtliche Schlussfolgerung im Hinblick auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens stelle auch keine Ehrenbeleidigung dar, wurde vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht geteilt. Dieses führte aus, das auf der Schlüssigkeitsprüfung des Richters beruhende Unschlüssigkeitsurteil wirke grundsätzlich nur inter partes. Die diesem Urteil innewohnende Feststellungswirkung definiere damit den persönlichen Schutzbereich einer allenfalls unrichtigen, zu diesem Ergebnis führenden Schlüssigkeitsprüfung. Der Schutzzweck einer Schlüssigkeitsprüfung betreffe demnach nur die Parteien und diene nicht der Hintanhaltung eines allfälligen aus der Reaktion der Parteien resultierenden Schadens ihrer Rechtsfreunde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück und verneinte Amtshaftungsansprüche.

In einem weiteren Verfahren vor dem Handelsgericht Wien begehrte Dr. G***** K*****, die drittbeklagte Partei wegen der Veröffentlichung des erwähnten Artikels zur Zahlung, Unterlassung der Behauptung und Verbreitung kreditschädigender Äußerungen samt Widerruf (samt Eventualbegehren) zu verpflichten (idF kurz Unterlassungsverfahren). Das Handelsgericht Wien wies die Klage ab, weil es sich um reine Wertungen ohne Wertungsexzess im Zuge der Berichterstattung gehandelt habe. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und wies darauf hin, dass sich das Klagebegehren über weite Strecken als unschlüssig bzw ungenügend erwiesen habe; von acht Sachverhaltskreisen seien nur mehr zwei zu prüfen. Die außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Mit im Wesentlichen gleichem Vorbringen wie schon im (ersten) Amtshaftungsverfahren beharrt der Kläger zu seinem nunmehr geltend gemachten Amtshaftungsanspruch darauf, dass es sich bei der im Anlassverfahren erfolgten Abweisung der Klage als unschlüssig um die Verbreitung einer (nunmehr behauptetermaßen wissentlich erfolgten) unrichtigen Tatsachenbehauptung handle. Aus dem Amtshaftungsverfahren und dem Unterlassungsverfahren leitet er seine Ersatzansprüche daraus ab, dass die damit befassten Gerichte die Rechtssache unvertretbar unrichtig beurteilt hätten. Das Oberlandesgericht Wien habe in unvertretbarer Weise in beiden Verfahren die ordentliche Revision nicht zugelassen. Im Amtshaftungsverfahren habe es ihm zudem in unvertretbarer Weise keine Gelegenheit, sein Vorbringen um die Behauptung der Wissentlichkeit zu ergänzen, eingeräumt. Auch der Oberste Gerichtshof habe die Rechtslage bei der Beurteilung seines Amtshaftungsanspruchs derart eklatant verkannt, dass nicht mehr von einer Entscheidung eines Höchstgerichts gesprochen werden könne. Im Unterlassungsverfahren habe der Oberste Gerichtshof die mit der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nachweislich nicht geprüft, ansonsten hätte das Höchstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung in zahlreichen Punkten von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen sei.

Gegenüber den zweit- und drittbeklagten Parteien erhebt der Kläger (wieder) den Vorwurf der Rufschädigung durch den verfassten Artikel. Diesem sei zu entnehmen, dass die Klagevertreter nicht fähig gewesen seien, eine schlüssige Klage zu formulieren; dazu fehle es schon an einem wahren Tatsachenkern.

Das Erstgericht wies das mit dem im (ersten) Amtshaftungsverfahren nahezu wortgleich formulierte Feststellungsbegehren wegen des amtswegig wahrzunehmenden Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache zurück; alle anderen Begehren (Zahlung und Feststellung samt Eventualbegehren) wies es ab.

Das Berufungsgericht verwarf die dagegen erhobene Berufung und den Rekurs, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und gab im Übrigen den Rechtsmitteln nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

I. Eine Revision ist nach § 502 Abs 3 ZPO außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn wie hier im Zusammenhang mit den beiden gemäß § 55 Abs 1 und Abs 4 JN nicht zusammenzurechnenden Zahlungsbegehren über 14.185,16 EUR sA (resultierend aus dem Kostenschaden des [ersten] Amtshaftungsverfahrens gegenüber der erstbeklagten Partei) und 19.519,46 EUR sA (betreffend den Kostenschaden aus dem Unterlassungsverfahren gegenüber sämtlichen beklagten Parteien) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Dieser Mangel ist jedoch nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig (RIS Justiz RS0109623).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109501 [T4], RS0109623).

Das Rechtsmittel wäre demnach auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird im dargestellten Umfang nur dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).

Aus diesen Erwägungen sind die Akten insoweit dem Erstgericht zurückzustellen.

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision des Klägers sind im Übrigen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

1.1. Der Kläger releviert als Nichtigkeit, dass das Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens trotz weiterhin bestehender „gesetzlicher Verfahrensunterbrechung“ beschlossen sowie trotz aufrechter Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens in der Sache entschieden habe, die Entscheidungen (auch jene der ersten Instanz) durch einen befangenen Senat gefällt worden seien und der Fortsetzungsbeschluss noch gar nicht wirksam zugestellt worden sei, weil die Zustellverfügung von einem Richter des Landesgerichts Leoben und nicht vom funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht stamme.

1.2. Der Oberste Gerichtshof vertritt die aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Sich Berufen auf einen Zustellmangel dessen Vorliegen im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert“ wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist, insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung (RIS Justiz RS0083731 [T9]). Warum die Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses, den der Kläger über das Erstgericht erhalten hat, nicht wirksam sein sollte, ist schon wegen des tatsächlichen Zugangs, aber auch deshalb, weil das Rekursgericht in seiner Zustellverfügung die Übermittlung des Aktes samt der Entscheidung an das Erstgericht also dessen Zustellung im Wege des Erstgerichts anordnete, nicht nachvollziehbar. Die Anfechtung des Beschlusses auf Fortsetzung des (wegen der Ablehnung) unterbrochenen Rekursverfahrens ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO ausgeschlossen (vgl RIS Justiz RS0037067); ein Fall der gesetzlich angeordneten Unterbrechung liegt nicht vor (RIS Justiz RS0037158 [T1]; s zur Entscheidung über den Rekurs gegen diesen Fortsetzungsbeschluss 1 Ob 162/14a).

1.3. Auch bei einer unzulässigerweise trotz ex lege eingetretener Unterbrechung ergangenen Entscheidung ist diese nicht wirkungslos (vgl schon 8 Ob 301/68 = SZ 42/4; RIS Justiz RS0037010; RS0037021), sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein und gegebenenfalls welcher Mangel vorliegt ( Fink in Fasching/Konecny 2 II/2 § 163 ZPO Rz 23; Gitschthaler in Rechberger 4 § 163 ZPO Rz 9).

Im vorliegenden Fall, in dem es nicht zu einem Wechsel in der (Vertretung der) Partei, wie etwa bei Tod (des Rechtsanwalts) einer Partei, Verlust der Prozessfähigkeit oder einem Wechsel vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kommt, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden sein mag, kann nicht erkannt werden, warum bei gleichzeitiger Entscheidung über die Fortsetzung des Berufungsverfahrens und Entscheidung in der Sache selbst ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 oder 5 ZPO (oder ein diesen Gründen gleichkommender Verstoß) vorliegen sollte.

1.4. Wenn der Kläger auf angeblich fehlende Erledigungen seiner Ablehnungsanträge verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass Ablehnungsanträge für sich keine gesetzlich angeordnete Unterbrechungswirkung nach sich ziehen, sämtliche seiner Ablehnungsanträge entweder rechtskräftig zurückgewiesen oder entsprechend den Grundsätzen und Vorschriften über das Ablehnungsverfahren nicht mehr einer Entscheidung zugeführt wurden. So bedurfte es keiner Entscheidung im Ablehnungsverfahren 7 Nc 4/13s des Oberlandesgerichts Graz wie dem Kläger aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 10. 6. 2014, 1 Fsc 1/14h, 2/14f, bekannt ist, wenn es wie hier in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine förmliche Entscheidung über rechtsmissbräuchlich erfolgte Ablehnungen abgelehnt hat (RIS Justiz RS0046015). Die im Rahmen seiner Ablehnungskaskade am 28. 8. 2014 erklärte Ablehnung der Richterinnen und Richter des erkennenden Berufungssenats war zum Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung noch gar nicht eingebracht. Auch diese ist (wie jene der Richter des erkennenden Senats des Obersten Gerichtshofs; 7 Nc 24/14k; 7 Nc 35/14z) mittlerweile zurückgewiesen (OLG Graz 21. 10. 2014, 7 Nc 6/14m; 1 Ob 231/14y). Entscheidungen auch nur eines rechtskräftig abgelehnten Richters liegen daher nicht vor.

2.1. Der Kläger behauptet zwar, er führe den Fehler der Missachtung der Verfahrensunterbrechung durch das Berufungsgericht auch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus, zitiert aber dazu nur den Gesetzestext, wonach das Berufungsverfahren „daher“ an einem Mangel leide, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen wäre, ohne auch nur ansatzweise darzustellen, inwieweit es ansonsten zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre.

2.2. Nach § 416 Abs 1 ZPO wird das Urteil den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung wirksam. Gemäß § 427 Abs 1 ZPO sind außerhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse den Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung bekannt zu geben. Bei den Urteilen wird zwischen der Bindung des Gerichts, der ersten Wirksamkeit der Entscheidung gegenüber den Parteien durch Zustellung oder ausnahmsweise mit der Verkündung und der Unanfechtbarkeit und Unabänderlichkeit durch formelle bzw materielle Rechtskraft unterschieden ( Rechberger in Rechberger 4 Vor § 390 ZPO Rz 20 f). Die Stadien der Relevanz von Beschlüssen sind die gleichen wie bei Urteilen ( Rechberger aaO § 426 ZPO Rz 5). Der Kläger übersieht mit seiner Argumentation zum Erfordernis der Zustellung, dass damit (nur) die Wirksamkeit gegenüber den Parteien angesprochen ist, nicht aber die gegenüber dem Gericht. Deswegen ist auch anerkannt, dass es einem durch die Entscheidung Beschwerten nicht verwehrt werden kann, noch vor der Zustellung der bereits vorliegenden Entscheidungen ein Rechtsmittel einzubringen (RIS Justiz RS0043977). Der am selben Tag gefasste Beschluss über die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens und die Entscheidungen in der Sache wurden gegenüber den Parteien also am selben Tag durch die gleichzeitig erfolgte Zustellung wirksam.

Diese Vorgangsweise gleichzeitig mit der Fortsetzung eines unterbrochenen Rechtsmittelverfahrens auch über die Sache selbst zu entscheiden, wenn die Wirkung beider Entscheidungen gleichzeitig eintritt wird nicht als bedenklich erachtet und entspricht auch der Übung des Obersten Gerichtshofs (vgl 2 Ob 8/14m; 8 ObA 3/11s; 8 Ob 66/09b; 9 ObA 87/08x; 1 Ob 45/04f; 10 ObS 98/05t [Unterbrechung wegen Erledigung des Verfahrens in Verwaltungssachen]; 3 Ob 306/98s [Unterbrechung gemäß § 160 Abs 1 ZPO]).

2.3. Der schon vom Berufungsgericht verneinte Vorwurf der unrichtigen Annahme eines Erkundungsbeweises ist nicht revisibel (RIS Justiz RS0042963). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als ausreichend konkret vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl RIS Justiz RS0042828). Der bloße Vorwurf der Begehung von Delikten nach dem StGB, wie der qualifiziert gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB, der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 106 StGB und der qualifizierten üblen Nachrede nach § 111 StGB, ohne konkretisierendes Tatsachensubstrat genügt dem Erfordernis, konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, nicht. Wenn der Kläger bloß Feststellungen „zum Inhalt des Telefonats am 14. 9. 2007“ vermisst, zeigt er selbst auf, dass er trotz der auf ihm lastenden Behauptungslast einen konkreten Sachverhalt nicht nennen kann, weswegen das Berufungsgericht auch einen Feststellungsmangel zutreffend verneint hat (RIS Justiz RS0053317).

3.1. Der Kläger meint zu Unrecht, weil im Unterlassungs- und Amtshaftungsverfahren die Revisionen zurückgewiesen wurden, lägen keine (Amtshaftungsansprüchen entgegenstehende) „Erkenntnisse“ iSd § 2 Abs 3 AHG vor.

Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, dass das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungsfehlers beziehungsweise krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte (RIS-Justiz RS0107173; Schragel , AHG³ Rz 195 f).

Angesichts dieser seit über eineinhalb Jahrzehnten bestehenden gefestigten Rechtsprechung liegt keine einer Klärung bedürftigen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zum Begriff „Erkenntnis“ vor. Das vom Kläger angestrebte Auslegungsergebnis zu Art 82 Abs 2 B VG führte dazu, dass es zu einer in ständiger Rechtsprechung abgelehnten Nachprüfung der oberstgerichtlichen Entscheidungen (zur Frage, ob eine krasse Fehlbeurteilung oder Unvertretbarkeit vorlag) käme, die wegen des mit § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschluss verwehrt bleiben muss (1 Ob 2147/96h = SZ 70/32; RIS Justiz RS0102269 [T1]; 1 Ob 200/00v). Auch in der Lehre ist der Gedanke, dass eine Grenze des Rechtsschutzes gezogen werden muss, um letztlich eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten, anerkannt ( Walter/Mayer/Kucsko Stadlmayer , Bundesverfassungsrecht 10 Rz 1294; Adamovich/Funk , Österreichisches Verfassungsrecht³ 312).

3.2. Trotz § 2 Abs 3 AHG sind Amtshaftungsansprüche dann nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in einer Rechtssache ein Höchstgericht entschieden hat, diesem jedoch die Überprüfung der bekämpften Entscheidung nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur in eingeschränktem Ausmaß möglich war (1 Ob 10/93 = SZ 66/97; 1 Ob 7/95 = SZ 68/102; 1 Ob 2147/96h = SZ 70/32; 1 Ob 41/97d = SZ 70/260 ua).

3.3. Die Vorinstanzen haben unter Hinweis auf die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG ausführlich begründet, warum die Voraussetzungen der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen insoweit nicht vorliegen. Sie haben ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), dessen Kognitionsbefugnis auch bei einer vom Berufungsgericht verneinten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz besteht, wenn diese auf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens beruht (so infolge dessen unrichtiger rechtlicher Beurteilung [RIS-Justiz RS0043051; 2 Ob 26/06x = SZ 2006/122 = RIS Justiz RS0106371 {T5}], sich das Berufungsgericht wegen einer unrichtigen Anwendung der Verfahrensvorschriften [RIS Justiz RS0043086], überhaupt nicht oder nicht auf aktenmäßiger Grundlage mit der Mängelrüge befasst hat [RIS Justiz RS0042963 {T12}] oder bei Verneinung einer Aktenwidrigkeit mit aktenwidriger Begründung [8 ObA 73/06b = RIS Justiz RS0042963 {T56}]). Wären solche Fehler vorgelegen, wären sie einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich gewesen, dazu hätte es jedoch an der (gesetzmäßigen) Geltendmachung solcher Fehler in den Rechtsmitteln (auch den Revisionen) bedurft. Dem setzt der Kläger nichts Stichhältiges entgegen.

3.4. Der Kläger verweist zur Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtsache durch die Vorinstanzen großteils auf den Inhalt der von ihm im gegenständlichen Verfahren erhobenen Berufung und zitiert diese wörtlich. Dabei zeigt er weder eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, noch ist es - wie von ihm gefordert Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, aus dem Text der übrigen Revisionsschrift und dem über viele Seiten zitierten Text der Berufung, die wiederum Vorbringen im Verfahren erster Instanz wörtlich wiedergibt, Widersprüche herauszufiltern und danach den Ausführungen der Revisionsschrift, nicht aber dem Zitat „den Vorzug“ zu geben, soweit diese wie im vorliegenden Fall nicht eindeutig hervorleuchten.

3.5. Die Akten des Amtshaftungs-, des Unterlassungsverfahrens, sowie die Eingaben der Klagevertreter bis zum Ersturteil im ersten Rechtsgang, dieses und die nachfolgende Berufung im Anlassverfahren wurden vom Erstgericht verlesen. Die Schriftsätze und Urteile sind in ihrem Wortlaut unstrittig und können damit auch ohne gänzliche wörtliche Wiedergabe zu Grunde gelegt werden (vgl RIS Justiz RS0121557; für das Revisionsverfahren vgl 1 Ob 128/07s ua; RIS Justiz RS0121557 [T3]).

3.6. Das Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung des komplexen und auch rechtlich schwierigen Vorbringens im Anlassverfahren als unschlüssig ist Teil der rechtlichen Beurteilung ( Fasching in Fasching/Konecny 2 § 226 Rz 94; ähnlich RIS Justiz RS0037516; Rechberger/Klicka in Rechberger 4 Vor § 226 ZPO Rz 13) und keine Tatsachenbehauptung. Die in der Urteilsbegründung offen gelegten Schlussfolgerungen des Gerichts bilden dessen Rechtsauffassung über das (Nicht )Zutreffen der Rechtsfolgenbehauptung des Klägers zu einem gegen eine bestimmte Partei auf Basis bestimmter Tatsachenbehauptungen geltend gemachten Anspruch ab. Darin, dass ein Erstgericht zu einer anderen (und im dazu vorgesehenen Instanzenzug überprüfbaren) Rechtsansicht gelangt als der Kläger, liegt keine Tatsachenbehauptung über die Befähigung seines Rechtsvertreters.

Mögen auch Eingaben und Schriftsätze in Verfahren vom Rechtsvertreter (in Zusammenarbeit mit der Partei) formuliert und das Vorbringen im Prozess durch den Rechtsvertreter erstattet werden, handelt es sich aus prozessualer Sicht allein um das Vorbringen der Partei selbst. Die Beurteilung einer Klage als schlüssig oder unschlüssig betrifft demnach allein das Vorbringen dieser Partei, nicht ihres Rechtsvertreter. Enthalten die Erwägungen im Urteil wie im vorliegenden Fall keine direkt gegen den Rechtsvertreter gerichteten unsachlichen oder polemischen Äußerungen, wird dadurch weder (implizit) eine unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung über seine fachlichen Fähigkeiten verbreitet, noch dem Rechtsvertreter eine Ehrenbeleidigung zugefügt. Aber auch deshalb, weil im Bereich des Amtshaftungsrechts nur für solche Schäden gehaftet wird, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt (RIS Justiz RS0050038 [T2]; Schragel , AHG 3 Rz 130), vermögen allfällige Auswirkungen der im Zivilprozess gebotenen Schlüssigkeitsprüfung des zwischen zwei Parteien strittigen Anspruchs auf die Interessenslage der Rechtsvertreter als Reflexwirkung keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen.

3.7. Ausgehend davon hat das Erstgericht zutreffend hinsichtlich der identischen Feststellungsbegehren die Klage zurück und im Übrigen die Ansprüche, die sich auf das Anlassverfahren und das (erste) Amtshaftungsverfahren beziehen, abgewiesen.

3.8. Für eine Zurückweisung der Klage wegen der aus § 411 ZPO folgenden Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft bedarf es im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0039347; RS0041340) nicht nur der Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts, sondern auch des Anspruchs und der Parteien. Das heißt, bei identischem Begehren greift die Einmaligkeitswirkung dann ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (vgl RIS Justiz RS0039347 [T32]).

Die Einmaligkeitswirkung erfasst auch das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Begehrens (RIS Justiz RS0109015). Mit der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt (1 Ob 281/01g mwN).

3.9. Der Kläger meint, er habe mit der Prozessbehauptung, der im Anlassverfahren erkennende Senat habe wissentlich, also im Wissen, dass dies unrichtig sei, die Klage als unschlüssig beurteilt, einen neuen rechtserzeugenden Sachverhalt dargelegt.

Er stützt sich zur Wissentlichkeit aber nur auf Ausführungen in jenem Urteil im Anlassprozess, welches schon Gegenstand der Beurteilung im (ersten) Amtshaftungsprozess gewesen war. Neues Substrat der Wortlaut jenes Urteils war zwischen den Parteien unstrittig ist zum einen damit gar nicht hinzugetreten, zum anderen zählt im vorliegenden Fall die vom Kläger behauptete „Wissentlichkeit“, die im Übrigen schon de iure gegeben sei, nicht zum rechtserzeugenden Sachverhalt.

Von rechtlicher Relevanz könnte die behauptete Wissentlichkeit überhaupt nur dann sein, wenn sie in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung vorläge. Fehlt im vorliegenden Fall schon der rechtserzeugende Sachverhalt „Tatsachenbehauptung“, kommt es auf die Frage der Wissentlichkeit nicht mehr an.

4. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt bei der ausführlich begründeten Rechtsauffassung der Vorinstanzen zum Magazin Artikel der Zweitbeklagten nicht vor. Dieser wurde auch schon im Unterlassungsverfahren einer Beurteilung unterzogen. Auf die vom erkennenden Senat geteilten Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. 4. 2009, 6 Ob 50/09k, zum Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage angesichts der reichhaltigen Judikatur zur Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung und zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab sowie zur Einzelfallbezogenheit der Auslegung, wie eine Äußerung zu verstehen ist, bzw zum Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten, kann verwiesen werden.

5. Da es dem Revisionswerber nicht gelingt, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, sind der Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO und die Revision in ihrem über Punkt I. der Entscheidungsgründe hinausgehenden Umfang gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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