JudikaturJustizRS0083731

RS0083731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Ein Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt.

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