JudikaturJustiz1Ob139/16x

1Ob139/16x – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** G*****, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. K*****, Rechtsanwalt, *****, wegen Rechnungslegung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2016, GZ 11 R 27/16w 18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. November 2015, GZ 65 Cg 53/15i 14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung des Hauptbegehrens bereits in Rechtskraft erwachsen sind, werden dahin abgeändert, dass auch das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei über die Verwendung des Betrags von 21.891,37 EUR in der Causa G*****/H***** Rechnung zu legen, abgewiesen wird.

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.065,92 EUR (darin 1.267,72 EUR USt und 2.459,60 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Unstrittig ist, dass der Beklagte als Prozessvertreter des Klägers aufgrund eines zugunsten des Klägers ergangenen rechtskräftigen Urteils im Zeitraum Oktober 2009 bis November 2010 insgesamt 21.891,37 EUR erhalten hat. Schon in den Jahren 2003 bis 2009 hatte der Beklagte den Kläger in mehreren Rechtssachen rechtsfreundlich vertreten und rechtlich beraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Streitteilen eine ausdrückliche Vereinbarung einer Gegenverrechnung getroffen wurde oder dass sich der Kläger mit einer solchen Gegenverrechnung ausdrücklich einverstanden erklärt hätte. Anfang 2010 informierte der Beklagte den Kläger, dass die Causa abgeschlossen sei und eine Aufrechnung vorgenommen werde. Eine schriftliche Abrechnung, welche Beträge an Kapital und Zinsen aus dem genannten Verfahren, mit welchen Honorarforderungen gegenverrechnet werden, hat der Beklagte – vor dem nunmehrigen Prozess – nicht erstellt, auch nicht über Aufforderung des Klägers, eine detaillierte Abrechnung vorzunehmen. Der Beklagte teilte lediglich mit Mail vom 25. 9. 2014 dem nunmehrigen Klagevertreter mit, dass seine offenen Honorarforderungen mit dem eingegangenen Kapitalbetrag verrechnet worden seien.

Mit seinem Eventualbegehren beantragte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, über die Verwendung des Betrags von 21.891,37 EUR Rechnung zu legen. Er habe zwar letztlich eine Information über den Eingang des genannten Betrags beim Beklagten erhalten, doch sei von diesem eine Aufstellung von Kapital, Zinsen und Kosten nie gemacht worden. Die bloße Behauptung, die dem Beklagten insgesamt zustehenden Honorarbeträge überschritten den erhaltenen Gesamtbetrag, stelle keine ordnungsgemäße Abrechnung dar. Der Kläger wolle lediglich seinen Verrechnungsanspruch durchsetzen; es handle sich nicht um einen Honorarprozess. Darüber hinaus stünden dem Beklagten die behaupteten Gegenforderungen nicht zu und wären jedenfalls verjährt.

Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, mit dem Kläger sei die Verrechnung der eingegangenen Beträge mit den offenen (höheren) Honoraren des Beklagten vereinbart worden. Den vom Prozessgegner des Klägers erhaltenen Gesamtbetrag schlüsselte er unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung dahin auf, dass in diesem 8.851,88 EUR an Kapital, 1.889,49 EUR an Zinsen aus diesem Kapital, 10.652,72 EUR an Kosten und 497,28 EUR an Zinsen aus dem Kostenbetrag enthalten seien. Abgesehen von dem aus dem Zahlungseingang bereits vereinnahmten Betrag an Kosten und Zinsen aus diesen Kosten (mit Ausnahme der vom Kläger selbst gezahlten Sachverständigenkosten von 3.000 EUR) stünde dem Beklagten aus der Vertretungstätigkeit in dieser Angelegenheit ein weiterer Honorarbetrag von 1.939,40 EUR zu, weil dem Kläger letztlich 1.493,58 EUR weniger als die tatsächlich angefallenen Kosten zugesprochen worden seien; dazu kämen ein Betrag von 222,91 EUR für die Kostenrekursbeantwortung und die der Gegenseite zugesprochenen Rekurskosten in derselben Höhe, gegen welche gegenüber dem seinerzeitigen Prozessgegner zugunsten des Klägers aufgerechnet worden sei. Weiters brachte der Beklagte vor, dass ihm aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit für den Kläger Honorare von 4.389,48 EUR, 4.992,84 EUR, 3.456,24 EUR und 737,28 EUR zustünden, wozu er jeweils Honorarnoten vorlegte, die auch den Gegenstand der jeweiligen Tätigkeit auswiesen. Weiters behauptete er eine Honorarforderung in Höhe von 3.179,92 EUR aus einer Prozessvertretung in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt; dazu legte er lediglich ein Forderungsschreiben vom 10. 5. 2007, jedoch keine Honorarnote vor. Aus der sich insgesamt zugunsten des Beklagten ergebenden Differenz an offenen Honoraren von 6.843,28 EUR sei der dem Kläger zustehende Betrag von Zinsen aus Kapital in Höhe von 1.889,49 EUR abzuziehen, sodass sich immer noch eine Forderung zugunsten des Beklagten ergäbe.

Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren statt. Der Beklagte habe nicht einmal behauptet, dass er eine Art Schlussrechnung gelegt hätte, aus welcher seine Tätigkeit für den Kläger sowie eine allfällige Gegenverrechnung mit den eingegangenen Geldern ersichtlich wäre. Auf die vom Beklagten vorgebrachten Forderungen gegenüber dem Kläger sei in diesem Verfahren nicht einzugehen, da die Klage lediglich auf Rechnungslegung laute und somit eine „Compensandoforderung“ nicht eingewendet werden könne, was der Beklagte überdies auch nicht einmal ausdrücklich vorgebracht habe. Letztlich sei keine Abrechnung detailliert dahingehend gelegt worden, dass für den Kläger nachzuvollziehen gewesen wäre, mit welchen offenen Honorarforderungen der Beklagte die eingegangenen Gelder gegenverrechnet hat.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Es gehöre zum Wesen der anwaltlichen Tätigkeit, Forderungen für Mandanten einzutreiben bzw Gelder für Mandanten in Empfang zu nehmen und allenfalls zu verwahren. Der Rechtsanwalt sei gemäß § 19 RAO berechtigt, auch ohne vorhergehende Absprache mit seinem Mandanten, von diesen für den Mandanten eingehenden Geldern die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes einzubehalten, sofern er unverzüglich eine entsprechende Verrechnung vornimmt. Der Ausdruck „verrechnen“ in § 19 Abs 1 RAO sei im Sinne von Rechnungslegung zu verstehen. Die Bestimmung verbinde also das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit den schon nach § 1012 ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflichten. Eine solche Abrechnung setze aber die Unstrittigkeit seiner Honorarforderungen voraus. Bei strittigen Honorarforderungen könne er nur zwischen Rückzahlung oder dem gerichtlichen Erlag wählen. Im vorliegenden Fall stehe der vom Prozessgegner „erlegte“ Betrag, gegen den der Beklagte mit seinen (möglicherweise) unstrittigen Honorarforderungen gegen den Kläger „aufrechnen“ im Sinne des § 19 RAO beabsichtigt habe, im Vordergrund. Bei der Rechnungslegungspflicht gemäß § 1012 ABGB handle es sich um eine selbständige Pflicht des Geschäftsbesorgers, deren Rechtsgrund das Auftragsverhältnis sei. Der Rechnungslegungsanspruch des Auftraggebers werde von der Rechtsprechung sehr weit verstanden. Sein Zweck liege darin, dem Berechtigten ausreichende Grundlagen zu liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der mit der Geschäftsbesorgung verbundenen Aufgaben zu überprüfen. Die Abrechnung solle den Auftraggeber in die Lage versetzen, Klarheit über die Erledigung der aufgetragenen Geschäfte sowie die für ihn daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen zu erhalten. Hier sei der Beklagte – entgegen seiner Behauptung – „dem Umfang der Rechnungslegungspflicht“ nach der Bestimmung des § 1012 ABGB auch nicht im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nachgekommen. Eine ordentliche Rechnungslegung umfasse nämlich alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen. Eine formell vollständige Rechnung müsse grundsätzlich detailliert sein und dürfe sich nicht in der bloßen Angabe von Endziffern oder im Überlassen von Belegen erschöpfen. Für die Abrechnungspflicht des Beklagten sei demzufolge rechtlich nur die schriftliche Bekanntgabe der Verwendung der an den Beklagten von dem Prozessgegner geleisteten Zahlung entscheidend. Soweit der Beklagte reklamiere, dass die von ihm vorgelegte Aufstellung eine ganz genaue Abrechnung über den genannten Geldmitteleingang beim Beklagten darstelle, entferne er sich vom festgestellten Sachverhalt, nachdem sich aus dieser Aufstellung in keiner Weise ergebe, wie die Gelder verwendet wurden, insbesondere mit welchen Honorarforderungen aufgerechnet werden solle. Demzufolge erfülle diese „Abrechnung“ nicht die hier notwendigen Anforderungen des § 1012 ABGB bezüglich des gegenständlichen Zahlungseingangs. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine ordnungsgemäße anwaltliche Rechnungslegung (während des laufenden Verfahrens) auch schon dadurch bewirkt werde, dass unter Erstattung eines (nur) diesbezüglich entsprechenden Prozessvorbringens, die bloße Vorlage von offenen Honorarnoten gegenüber dem Kläger mit dem Ziel erfolgt, allein dadurch eine Gegenverrechnung mit einer wiederum aus einem anderen Verfahren bereits erlegten Barschaft im Sinne des § 19 RAO vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Zutreffend verweist der Revisionswerber vorerst darauf, dass das Klagebegehren lediglich die Verwendung des von ihm erhaltenen Betrags betrifft und eine „Rechnungslegung in der Causa G*****/H***** selbst“ davon grundsätzlich nicht erfasst ist. Im Übrigen hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren ohnehin ausreichend deutlich aufgeschlüsselt, aus welchen Positionen sich die erhaltene Gesamtsumme zusammensetzt. Damit stehen dem Kläger jedenfalls alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um beurteilen zu können, welcher Teil dieses Gesamtbetrags materiell ihm zusteht und gegen welchen Teil der Beklagte daher allenfalls mit seiner Honorarforderung aus dieser Prozessvertretung aufrechnen kann bzw konnte.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Kläger in der Sache einen Auskunftsanspruch im Sinne des Art XLII EGZPO geltend macht, auch wenn er wörtlich die „Rechnungslegung“ über die Verwendung des eingenommenen Betrags begehrt. Zweck des Manifestationsanspruchs ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) – durch Mitteilung diesem unbekannter Tatsachen – in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten geltend machen zu können; aus diesem Zweck ergibt sich auch der Umfang der Verpflichtung des Beauftragten zur Auskunftserteilung bzw Rechnungslegung (RIS Justiz RS0019529).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte – jedenfalls im Laufe des Verfahrens – unmissverständlich erklärt, dass er die eingegangenen Geldbeträge behalten hat, weil er sich dazu aufgrund einer von ihm behaupteten Vereinbarung mit dem Kläger für berechtigt hält. In dieser Richtung ist die geltend gemachte Forderung auf Auskunft über die Verwendung der Gelder klar beantwortet. Damit hat der Kläger den erhobenen Auskunftsanspruch erfüllt, weil die begehrten Informationen auch im Laufe des Prozesses erteilt werden können (9 ObA 237/93 = RIS Justiz RS0028166). Ausgehend von seiner Prozessbehauptung, dem Beklagten stünden keinerlei Honorarforderungen zu bzw solche Forderungen wären jedenfalls verjährt, wurde der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, die danach zweckmäßigen Dispositionen vorzunehmen, nämlich die Herausgabe der ihm zustehenden Beträge vom Beklagten zu verlangen. Es entspricht im Übrigen auch der herrschenden Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht zu erlegen hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird (RIS Justiz RS0033851). Dies muss umso mehr gelten, wenn überhaupt keine Honorarforderungen bestehen, solche nicht wirksam fällig gestellt wurden oder eine Aufrechnungserklärung unterblieben ist. Hat der Rechtsanwalt den strittigen Betrag nicht bei Gericht erlegt, muss er die gesamten Barerläge herausgeben, ohne dass er dieser Herausgabeverpflichtung seinen Honoraranspruch entgegensetzen könnte (RIS Justiz RS0072014).

Damit kommt es im Ergebnis – abgesehen von einer für eine wirksame Kompensation erforderlichen, dem Kläger zugegangenen Aufrechnungserklärung – aber auch nicht darauf an, ob die vom Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit seinem Vorbringen über mehrere Gegenforderungen vorgelegten Honorarnoten einerseits ausreichend aufgeschlüsselt waren und andererseits dem Kläger zugegangen sind, was beides erforderlich wäre, um die für eine Kompensation notwendige Gültigkeit (Fälligkeit) herbeizuführen; auch für den „Abzug“ nach § 19 Abs 1 RAO gelten ja die allgemeinen Kompensationsregeln (RIS Justiz RS0110833). Sowohl die Rechtsfrage, ob eine Honorarnote so ausreichend detailliert erstellt wurde, dass deren Zugang Fälligkeit des Honoraranspruchs herbeiführt (RIS Justiz RS0017592, [insb T2]; vgl auch RS0021821) als auch die Tatfrage, ob die betreffende Honorarnote dem Klienten zugegangen ist, sind stets von diesem selbst zu beantworten, ohne dass es insoweit einer Auskunftserteilung durch den Beauftragten bedürfte.

Dies hat offenbar auch der Kläger erkannt, der in seiner Berufungsbeantwortung dezidiert ausführt, der Beklagte wäre nicht berechtigt gewesen, seine Honorarforderungen von den Geldern, die für den Kläger eingegangen sind, in Abzug zu bringen, weil er seine Honorarforderungen niemals durch solche Angaben dargelegt habe, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zuließen. Meint der Kläger nun aber, ohnehin bereits abschließend beurteilen zu können, dass dem Beklagten keine zur Aufrechnung geeigneten fälligen Honorarforderungen zustehen, kann er seinen Herausgabeanspruch geltend machen, ohne auf eine zusätzliche Auskunft angewiesen zu sein.

Die Revisionsbeantwortung des Klägers ist als verspätet zurückzuweisen. Angesichts der Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts, mit dem ihm die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, am 14. 6. 2016, endete die vierwöchige Frist am 12. 7. 2016. Der Kläger brachte seinen Schriftsatz zwar am 11. 7. 2016, allerdings entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Erstgericht, ein. Da die Revisionsbeantwortung auch nicht bis zum letzten Tag der Frist beim (zuständigen) Berufungsgericht eingelangt ist (vgl RIS Justiz RS0041584), hat der Kläger diese nicht rechtzeitig erstattet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Ein vollständiges Unterliegen des Klägers mit der Folge seiner gänzlichen Kostenersatzpflicht liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn der erhobene Anspruch erst während des Prozesses erfüllt wurde, das Begehren aber dennoch aufrecht erhalten wird (vgl nur die Nachweise bei Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 128). Der Einheitssatz für den Revisionsschriftsatz beträgt allerdings nur 50 % (§ 23 Abs 1 und 3 RATG); eine Verbindungsgebühr wurde ohne Rechtsgrundlage verzeichnet (Anm 1 zu TP3 RATG).

Rechtssätze
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