RS0019529 – OGH Rechtssatz
RS0019529 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden.