JudikaturJustizRS0033851

RS0033851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2021

Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu erlegen. (SSt 13/46)

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