JudikaturJustizRS0110833

RS0110833 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2019

Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln der §§ 1438 ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungsvertrags und Auftragsvertrags entgegenstehen. Die in § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann. In einem solchen Fall geht § 19 Abs 1 RAO als lex specialis dem § 1440 zweiter Satz ABGB vor.

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