JudikaturJustiz15Os52/14g

15Os52/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Oliver L*****, Friedrich R*****, Andreas H*****, Hans-Joachim J***** und Markus A***** sowie die Berufungen von Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. März 2013, GZ 50 Hv 16/11x 1277, ferner die Beschwerden des Angeklagten L***** gegen eine prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden vom 13. März 2013 (ON 1268) und deren Beschluss vom 11. Februar 2014 (ON 1353) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch L./ soweit davon dieser Angeklagte betroffen ist , demgemäß auch in der hinsichtlich dieses Angeklagten gebildeten Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie im ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Im Übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird er auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten L*****, R*****, J***** und A***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über deren Berufungen sowie die Berufungen der Privatbeteiligten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Thomas M*****, ebenso in Rechtskraft erwachsene Freisprüche mehrerer Mitangeklagter und ebensolche (Teil )Freisprüche der Rechtsmittelwerber enthält, wurden Oliver L***** (zu D./2./, E./, F./, I./2./, J./2./ und L./), Friedrich R***** (zu B./2./, C./2./, D./3./, E./3./, F./2./, I./ und J./), Andreas H***** (zu E./2./d./, E./3./c./, E./6./c./, E./8./c./, F./ und L./), Hans Joachim J***** (zu D./1./a./, D./2./, D./3./, D./4./, D./5./a./ und L./) und Markus A***** (zu B./3./, C./3./, D./5./, E./8./, E./9./, F./5./ und J./4./) jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz zusammengefasst wiedergegeben mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Ersturteil genannte Personen jeweils durch die unter Verwendung entsprechend vorbereiteten Informations- und Prospektmaterials unterstützte Falschinformation über wesentliche Kapital- und Ertragsdaten nachgenannter, vorwiegend zu Täuschungszwecken errichteter Unternehmen, überdies durch die wahrheitswidrige Zusicherung der Verwendung sämtlicher Investitionen für die Entwicklung auszufinanzierender innovativer, erfolgversprechender und marktfähiger Produkte sowie (teilweise) zusätzlicher Gewinnaussichten in Form von mittels teilweise garantierter Verlustzuweisungen in den ersten Jahren zu lukrierenden dauerhaften Steuervorteilen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Beteiligung an nachgenannten Gesellschaften als „atypisch stille Gesellschafter“ (und Bezahlung von daran anknüpfenden überhöhten Provisionen, Gewährung von Darlehen und Überweisung von Geldbeträgen) und Ausfolgung von im Urteilsspruch im Einzelnen bezeichneten Geldbeträgen verleitet, die diese Personen um die dort jeweils genannten Beträge an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

B./

an dem Unternehmen I***** GmbH

für die Begebungstranche 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas M*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete, und dem mittlerweile verstorbenen Dkfm. Mag. Horst Ti*****

2./ Friedrich R***** als Vermittler eine (auf US 15 namentlich bezeichnete) Person;

3./ Markus A***** als Vermittler drei (auf US 15 namentlich bezeichnete) Personen;

C./

an dem Unternehmen D***** GmbH

im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas M*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete, und Dkfm. Mag. Horst Ti*****

2./ Friedrich R***** als Vermittler für die Begebungstranchen 2002 (a./) und 2003 (b./) zehn (auf US 20 f namentlich bezeichnete) Personen;

3./ Markus A***** als Vermittler für die Begebungstranchen 2003 vier (auf US 21 namentlich bezeichnete) Personen;

D./

an dem Unternehmen DV***** GmbH

im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas M*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete, und Dkfm. Mag. Horst Ti*****

1./ abgesondert verfolgte Vermittler

a./ und Hans-Joachim J***** als für die Verrechnung nicht werthaltigen „Know hows“ zwecks Erzeugung nicht realer Verluste Verantwortlicher, für die Begebungstranchen 2004 (i./) und 2005 (ii./) 158 (auf US 21 ff namentlich bezeichnete) Personen;

2./ Oliver L***** als Vermittler und insbesondere als Geschäftsführer der Eu***** GmbH und überdies Hans-Joachim J***** als für die Verrechnung nicht werthaltigen „Know hows“ zwecks Erzeugung nicht realer Verluste Verantwortlicher für die Begebungstranchen 2004 (a./) und 2005 (b./) zwölf (auf US 27 f namentlich bezeichnete) Personen;

3./ Friedrich R***** als Vermittler und überdies Hans-Joachim J***** als für die Verrechnung nicht werthaltigen „Know hows“ zwecks Erzeugung nicht realer Verluste Verantwortlicher für die Begebungstranchen 2004 (a./) und 2005 (b./) vier (auf US 28 namentlich bezeichnete) Personen;

4./ Hans-Joachim J***** als für die Verrechnung nicht werthaltigen „Know hows“ zwecks Erzeugung nicht realer Verluste Verantwortlicher für die Begebungstranchen 2004 (a./) und 2005 (b./) acht (auf US 28 f namentlich bezeichnete) Personen;

5./ Markus A***** als Vermittler

a./ mit Hans Joachim J***** als für die Verrechnung nicht werthaltigen „Know-hows“ zwecks Erzeugung nicht realer Verluste Verantwortlicher für die Begebungstranchen 2004 (i./) und 2005 (ii./) 47 (auf US 29 f namentlich bezeichnete) Personen;

b./ für die Begebungstranche 2006 eine (auf US 30 namentlich bezeichnete) Person;

E./

an dem Unternehmen G***** GmbH

Oliver L*****, der für die Verrechnung nicht werthaltiger bzw nachvollziehbarer Leistungen zwecks Erzeugung nicht realer Verluste zuständig war, teilweise auch Beteiligungen vermittelte und insbesondere als Geschäftsführer der Eu***** GmbH fungierte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas M*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete, und mit Dkfm. Mag. Horst T*****

1./a./ für die Begebungstranche 2006 elf (auf US 31 namentlich bezeichnete) Personen;

2./ sowie mit abgesondert verfolgten Vermittlern

b./ für die Begebungstranche 2006 44 (auf US 31 f namentlich bezeichnete) Personen;

c./ für die Begebungstranche 2007 45 (auf US 33 f namentlich bezeichnete) Personen;

d./ für die Begebungstranche 2008 mit Andreas H*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete, 37 (auf US 34 f namentlich bezeichnete) Personen;

3./ sowie Friedrich R***** als Vermittler

a./ für die Begebungstranche 2006 eine (auf US 35 namentlich bezeichnete) Person;

b./ für die Begebungstranche 2007 zwei (auf US 35 namentlich bezeichnete) Personen;

c./ für die Begebungstranche 2008 überdies mit Andreas H*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete, eine (auf US 36 namentlich bezeichnete) Person;

4./ für die Begebungstranche 2006 fünf (auf US 36 namentlich bezeichnete) Personen;

5./ für die Begebungstranche 2006 eine (auf US 36 namentlich bezeichnete) Person;

6. / a./ für die Begebungstranche 2006 eine (auf US 36 namentlich bezeichnete) Person;

b./ für die Begebungstranche 2007 29 (auf US 36 f namentlich bezeichnete) Personen;

c./ sowie Andreas H*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete, für die Begebungstranche 2008 acht (auf US 37 namentlich bezeichnete) Personen;

7. / für die Begebungstranche 2006 sechs (auf US 37 namentlich bezeichnete) Personen;

8./ sowie Markus A***** als Vermittler

a./ für die Begebungstranche 2006 26 (auf US 37 f namentlich bezeichnete) Personen;

b./ für die Begebungstranche 2007 23 (auf US 38 f namentlich bezeichnete) Personen;

c./ für die Begebungstranche 2008 überdies mit Andreas H*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete, vier (auf US 39 namentlich bezeichnete) Personen;

9./ Markus A***** als Vermittler für die Begebungstranche 2006 sechs (auf US 39 namentlich bezeichnete) Personen;

F./

an dem Unternehmen Fu***** GmbH

Oliver L*****, der für die Verrechnung nicht werthaltiger bzw nachvollziehbarer Leistungen zwecks Erzeugung nicht realer Verluste zuständig war, teilweise auch Beteiligungen vermittelte und insbesondere als Geschäftsführer der Eu***** GmbH fungierte, und Andreas H*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete, jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas M***** und Dkfm. Mag. Horst Ti*****

1. / sowie abgesondert verfolgten Vermittlern für die Begebungstranchen 2007 (a./) und 2008 (b./) 13 (auf US 40 namentlich bezeichnete) Personen;

2./ sowie Friedrich R***** als Vermittler für die Begebungstranche 2007 eine (auf US 40 namentlich bezeichnete) Person;

3./ für die Begebungstranche 2007 eine (auf US 41 namentlich bezeichnete) Person;

4./ für die Begebungstranchen 2007 (a./) und 2008 (b./) 21 (auf US 41 namentlich bezeichnete) Personen;

5./ sowie Markus A***** als Vermittler für die Begebungstranche 2008 neun (auf US 41 f namentlich bezeichnete) Personen;

I. /

an dem Un***** GmbH

Friedrich R*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste sowie ungerechtfertigte Vermögensabflüsse verantwortlich zeichnete und teilweise auch Beteiligungen vermittelte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dkfm. Mag. Horst Ti*****

1./ sowie weiteren abgesondert verfolgten Vermittlern für die Begebungstranchen 2004 (a./) und 2005 (b./) 28 (auf US 42 f namentlich bezeichnete) Personen;

2./ sowie Oliver L***** als Vermittler und insbesondere als Geschäftsführer der Eu***** GmbH für die Begebungstranchen 2004 (a./) und 2005 (b./) neun (auf US 43 namentlich bezeichnete) Personen;

3./ für die Begebungstranche 2005 eine (auf US 43 namentlich bezeichnete) Person;

J./

an dem Unternehmen Re***** GmbH

Friedrich R*****, der als Geschäftsführer für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste sowie ungerechtfertigte Vermögensabflüsse verantwortlich zeichnete, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dkfm. Mag. Horst Ti*****

1./ sowie weiteren abgesondert verfolgten Vermittlern für die Begebungstranchen 2006 (a./), 2007 (b./) und 2008 (c./) 64 (auf US 44 bis 46 namentlich bezeichnete) Personen;

2./ sowie Oliver L***** als Vermittler und insbesondere als Geschäftsführer der Eu***** GmbH für die Begebungstranchen 2006 (a./), 2007 (b./) und 2008 (c./) 26 (auf US 46 f namentlich bezeichnete) Personen;

3./ für die Begebungstranchen 2006 (a./), 2007 (b./) und 2008 (c./) 54 (auf US 47 f namentlich bezeichnete) Personen;

4. / sowie Markus A***** als Vermittler für die Begebungstranchen 2007 (a./) und 2008 (b./) 25 (auf US 49 namentlich bezeichnete) Personen;

L./

beginnend ab 2004 bis 2008 Oliver L***** als auf die in den Punkten D./ und E./ beschriebene Art Verantwortlicher, Hans-Joachim J***** als auf die in Punkt D./ beschriebene Art Verantwortlicher sowie Andreas H***** als auf die im Punkt E./ beschriebene Art Verantwortlicher, jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dkfm. Mag. Horst Ti*****,

• Oliver L***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas M***** an den Unternehmen DV***** GmbH und G***** GmbH als Portfoliounternehmen der Fondsgesellschaften „sc***** GmbH Co Zwei KEG“ und „sc***** GmbH Co Drei KEG“ im Einzelfall nicht mehr feststellbare Personen in im Einzelfall nicht mehr feststellbarer Höhe (Gesamtschaden etwa 3,2 Mio Euro),

• Andreas H***** an dem Unternehmen G***** GmbH als Portfoliounternehmen der Fondsgesellschaft der „sc***** GmbH Co Drei KEG“ im Einzelfall nicht mehr feststellbare Personen in im Einzelfall nicht mehr feststellbarer Höhe (Gesamtschaden etwa 2,2 Mio Euro),

• Hans-Joachim J***** an dem Unternehmen DV***** GmbH der Fondsgesellschaften „sc***** GmbH Co Zwei KEG“ und „sc***** GmbH Co Drei KEG“ im Einzelfall nicht mehr feststellbare Personen in im Einzelfall nicht mehr feststellbarer Höhe (Gesamtschaden etwa 1 Mio Euro),

wobei sie jeweils durch die Tat zu jedem einzelnen Faktum einen 3.000 Euro, insgesamt einen 50.000 Euro übersteigenden, und zwar hinsichtlich Oliver L***** zumindest 10.133.728,50 Euro, Friedrich R***** zumindest 4.631.351,15 Euro, Andreas H***** zumindest 4.213.780 Euro, Hans-Joachim J***** zumindest 6.341.334 Euro und Markus A***** zumindest 1.976.244,89 Euro betragenden Gesamtschaden herbeiführten und den schweren Betrug in der Absicht begingen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Schuldsprüche wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten L*****, R*****, H*****, J***** und A*****. Der Angeklagte L***** wendet sich überdies mit Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung und einen Beschluss der Vorsitzenden.

Zu den Beschwerden des Angeklagten L***** (ON 1361 und 1362, teils auch übergreifend):

Die Hauptverhandlung begann am 11. April 2012 und endete nach einer Mehrzahl von Verhandlungstagen am 22. März 2013. Am Verhandlungstag 5. März 2013 stellte der Angeklagte L***** einen Antrag auf Korrektur eines den Verhandlungstag 15. Jänner 2013 (ON 1180) betreffenden Teils des Hauptverhandlungsprotokolls. In der Hauptverhandlung am 13. März 2013 wurde diesem von der Vorsitzenden entsprochen (ON 1268 S 4 f). Mit Schriftsatz vom 19. April 2013, sohin nach Schluss der Verhandlung und Fertigstellung des alle Verhandlungstage umfassenden Hauptverhandlungsprotokolls, stellte L***** einen Protokollberichtigungsantrag (ON 1297) betreffend den Verhandlungstag 30. Jänner 2013 (ON 1207). Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss der Vorsitzenden vom 4. Juni 2013 (AB-Bogen ON 1 [III. Teil] S 295) wurde das Protokoll dem Antrag entsprechend berichtigt. Am 31. Jänner 2014 brachte L***** unter einem mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erneut einen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (betreffend den Verhandlungstag 15. Jänner 2013, ON 1180) ein, wobei er die Berichtigung des ohnehin schon am 13. März 2013 korrigierten Protokollteils begehrte (ON 1349 S 415 ff). Mit Beschluss der Vorsitzenden vom 11. Februar 2014 (ON 1353) wurde dieser Antrag abgewiesen.

Gegen die (angeblich unzureichende) Protokollkorrektur der Vorsitzenden vom 13. März 2013 und gegen deren Beschluss vom 11. Februar 2014 richten sich die Beschwerden des Angeklagten L*****.

Die Hauptverhandlung stellt nach dem System der StPO eine Einheit dar. Auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet, gibt es sofern sie nicht gemäß § 276a zweiter Satz erster Satzteil StPO wiederholt wird (nur) eine Hauptverhandlung (13 Os 55/13g; Danek , WK StPO § 276a Rz 1; vgl RIS Justiz RS0117403). Über die Hauptverhandlung ist gemäß § 271 StPO (nur) ein Protokoll aufzunehmen; auch ein getrennt nach Verhandlungstagen in mehreren gesonderten vom Vorsitzenden (und Schriftführer) jeweils unterfertigten Schriftstücken verfasstes Protokoll ist demgemäß als Einheit anzusehen. Fertig gestellt ist ein aus mehreren Teilen bestehendes Hauptverhandlungsprotokoll diesfalls erst mit der Unterschriftsleistung des Vorsitzenden unter dem letzten Teil. Erst danach kann ein Protokollberichtigungsverfahren iSd § 271 Abs 7 StPO Platz greifen (vgl Danek , WK-StPO § 271 Rz 38); zuvor steht es den Beteiligten aber gemäß § 271 Abs 1 letzter Satz StPO frei, in der Hauptverhandlung die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

Der in der Hauptverhandlung vom 13. März 2013 erledigte Antrag vom 5. März 2013 stellt sich demnach nicht als solcher gemäß § 271 Abs 7 StPO, sondern nach Abs 1 letzter Satz leg cit dar. Die Bekämpfung der prozessleitenden Verfügung, mit der die Vorsitzende diesen (im Übrigen antragskonform) erledigt hat, erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil es gegen in der Hauptverhandlung gefasste Beschlüsse (sei es des Vorsitzenden, sei es des Senats) und prozessleitende Verfügungen für die Beteiligten grundsätzlich kein gesondertes Rechtsmittel gibt (§ 238 Abs 3 StPO). Den zur Anfechtung des Schuld- oder Freispruchs legitimierten Beteiligten steht im Fall ihrer Antragstellung in der Hauptverhandlung und einer ablehnenden Beschlussfassung durch das Schöffengericht nur die Möglichkeit offen, das Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu bekämpfen (vgl Danek , WK-StPO § 238 Rz 13 ff sowie § 271 Rz 6).

Die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 271 Abs 7 StPO vom 11. Februar 2014 wiederum schlägt fehl, weil wie die Vorsitzende zwar unter verfehlter Berufung auf den in der Hauptverhandlung vom 5. März 2013 gestellten Antrag und dessen Erledigung, mit Blick auf den (wenngleich einen anderen Verhandlungstag betreffenden) Protokollberichtigungsantrag vom 19. April 2013 im Ergebnis jedoch zutreffend ausführte jedem Beteiligten dem Zweck der Bestimmung des § 271 Abs 7 StPO entsprechend nur ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zusteht (RIS Justiz RS0120818; Danek , WK StPO § 271 Rz 47); dies gilt auch dann, wenn diese an mehreren Verhandlungstagen stattfand. Die Zurückweisung des zweiten Antrags erfolgte somit zu Recht.

Bleibt anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde (s unten zu Z 4 und Z 8) ohnehin von einem Protokollinhalt im Sinn des Beschwerdebegehrens ausgeht, und dass eine formelle Entscheidung der Vorsitzenden über die in ON 1361 und 1362 enthaltenen weiteren Anträge auf neuerlich den Beschwerdegegenstand betreffende Protokollberichtigung mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen zu Recht unterbleiben konnte.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

Nach den wesentlichen Urteilsannahmen fasste der mittlerweile verstorbene Dkfm. Mag. T***** spätestens im Jahr 1998 den Entschluss, potentiellen Anlegern Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter an vorgeblich jungen, innovativen und wachstumsstarken österreichischen Unternehmen („Start up Finanzierung“) schmackhaft zu machen, wobei die Entwicklung bzw Weiterentwicklung erfolgversprechender und marktfähiger Produkte vorgetäuscht und durch die in den Anfangsjahren teilweise erfolgte Zusicherung erheblicher Verlustzuweisungen namhafte und dauerhafte Steuervorteile fälschlich in Aussicht gestellt werden sollten.

Tatsächlich jedoch wurde (entsprechend dem Tatplan der Angeklagten) der größte Teil der von den Anlegern eingebrachten Gelder nicht widmungsgemäß für unternehmerische Investitionen verwendet. Die angepriesenen Produkte existierten teilweise nicht wie dargestellt bzw nicht in der beschriebenen Qualität oder wurden nicht entsprechend entwickelt, weiter entwickelt oder vertrieben. Eine tatsächliche den stillen Gesellschaftern zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile präsentierte Betriebstätigkeit erfolgte großteils nur dem Anschein nach. Im Zentrum der Konzeption und Vermarktung standen dabei die CM***** GmbH und die Eu***** GmbH (im Folgenden Eu*****). Für die Konzeption sämtlicher Beteiligungsmodelle zeichnete zentral Dkfm. Mag. Ti***** verantwortlich.

In den den Anlegern zur Verfügung gestellten Prospekten fanden sich keine realistisch veranschlagten und geplanten Zahlen, die beschriebenen Produkte (Investitionsgrundlagen) waren im Hinblick auf die vorab geplanten Erlöse und Aufwendungen ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die in den Prospekten vorgegebenen „Investitionen“ der emittierenden Unternehmen betrafen großteils den (einer nachvollziehbaren Bewertung schwer zugänglichen) Ankauf von (tatsächlich wertlosem) „Know how“ und nicht nachvollziehbaren EDV Entwicklungsarbeiten sowie allgemeine Beratungsleistungen, welche von unterschiedlichen Personenunternehmen „zugekauft“ wurden (US 144 ff).

Die Vermarktung der Beteiligungen erfolgte teils über Mitarbeiter der Eu*****, teils auch über externe Vermittler. Ein wesentliches Verkaufsargument dabei war die mit den Beteiligungsmodellen verbundene Steuerminimierung. Teils wurden den Anlegern (in den Anfangsjahren) sogar Verluste garantiert. Auf das mit dieser Veranlagungsform verbundene generelle Risiko wurden sie aber hingewiesen (US 148).

Zusammengefasst wurde das den Anlegern herausgelockte Gesellschaftskapital den Emittentinnen unrechtmäßig entzogen, wobei im Wege von diversen Verschleierungsmaßnahmen (Verrechnung von weit überhöhten Provisionen und Gebühren sowie Leistungen, die entweder nicht erbracht wurden oder keinen wirtschaftlichen Wert darstellten) ein scheinbar rechtmäßiger Vermögensabfluss konstruiert wurde oder werden sollte (US 150).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** (Z 3, 4, 5, 5a, 8 und 9 lit a StPO):

Einleitend ist zu bemerken, dass die in der Nichtigkeitsbeschwerde teils mehrmalig an verschiedenen Stellen vorgetragenen Argumente (soweit sie ein nach Maßgabe gesetzlicher Anfechtungskategorien relevantes Vorbringen enthalten) im Folgenden soweit möglich thematisch zusammengefasst behandelt werden.

§ 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Die Verfahrensrüge kritisiert unter Bezugnahme auf § 240a Abs 3 StPO, wonach die Beeidigung der Schöffen für die Dauer des Kalenderjahres gilt, dass die in der Hauptverhandlung am 11. April 2012 beeideten Schöffen (s ON 734 S 6) im Jahr 2013 nicht neuerlich beeidet worden seien.

Da die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung am 22. März 2013 (ON 1276) jeweils innerhalb der 2 Monats Frist des § 276a StPO fortgesetzt wurde, lag insgesamt nur eine Hauptverhandlung vor; eine neuerliche Beeidigung der Schöffen musste daher nicht vorgenommen werden (vgl zum Ganzen: RIS Justiz RS0098270 [T3, T10 und T11]; Danek , WK-StPO § 240a Rz 1; Ratz , WK StPO § 281 Rz 257).

Soweit der Nichtigkeitswerber vermeint, diese Rechtsprechung habe „keinen Rückhalt im Gesetz“ (zumal die „augenscheinlich“ vom Obersten Gerichtshof vorgenommene „teleologische Reduktion als Auslegungsmethode […] hinter dem engsten möglichen Wortsinn zurückbleibe“), verkennt er, dass das Verhältnis der Bestimmungen des § 240a Abs 3 StPO und des § 276a StPO zueinander unmittelbar aus dem Gesetz folgt, konkret daraus, dass die Hauptverhandlung nach dem System der StPO eine Einheit darstellt ( Danek , WK StPO § 276a Rz 1) und dass § 240a StPO die Beeidigung der (im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeideten) Schöffen am Beginn dieser Einheit (s auch Überschrift zu §§ 239 bis 244 StPO) verlangt, wogegen eine allfällige Beeidigung in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung dem Gesetz fremd ist (vgl RIS Justiz RS0098270 [T15]).

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Die Verfahrensrüge geht zur Gänze fehl:

1./ Der Beschwerdeführer beantragte in der Hauptverhandlung am 29. Jänner 2013 insbesondere unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung am 15. Jänner 2013 „erstmals vorgetragene rechtliche Äußerung“ der Vorsitzenden (ersichtlich gemeint ist folgende Passage: „Eine Sache, die ich mit dem Drittangeklagten bzw mit dem Verteidiger kurz erörtern möchte oder ihnen die Möglichkeit geben will, das zu erörtern oder Stellung zu nehmen: Sie sind angeklagt bei den Fakten primär als Vermittler […] und sie können das erörtern, es könnte sein, dass das Beweisverfahren ergibt, dass sie auch als Geschäftsführer der Eu***** hier tätig waren. Sie müssen nicht gleich etwas dazu sagen.“ [s ON 1180 S 3 iVm dem auf S 44 angehefteten, auf die in der Hauptverhandlung am 13. März 2013 einverständlich erfolgte Korrektur des Protokolls {vgl ON 1268 S 5} zurückgehenden „Anhang“]), die „ihrem materiell rechtlichen Gehalt nach einen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bzw [eine] Neubewertung des Sachverhalts bedeuten könnte“, sodass „Verteidigung und Verteidigungsstrategie eine andere“ gewesen wären

die „neuerliche“ Vernehmung „sämtlicher in den bisher abgeführten 62 Verhandlungstagen vernommenen Zeugen, einschließlich jener, die geladen wurden, aber nicht erschienen sind“, sowie die Vernehmung der in der „Anklageschrift auf den Seiten 81 bis 105, unter Zif. 1 beginnend mit Huoushang Ab***** bis einschließlich Zif. 913 Dr. Roman Z*****“ genannten Personen („Anleger“) zum Beweis dafür, dass

• er (der Beschwerdeführer) seine Vermittler-/Verkaufstätigkeit nicht in Ausübung einer Geschäftsführungsagenda/-funktion, sondern ausschließlich im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses zur Eu***** ausgeführt hatte,

• er als der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer keine Kenntnis von den in der Anklageschrift inkriminierten Tathandlungen […] gehabt und deren Ausführung auch nicht für möglich gehalten hatte, weil er „von den im Verfahren hervorgekommenen Geldflüssen als funktionsentkleideter formeller Geschäftsführer der Eu***** keine Kenntnis haben konnte“ […],

• der in der Anklageschrift angenommene Schaden bei den dort genannten Anlegern „durch steuerliche Effekte oder durch Einreichung von Berufungen gegen die von der Finanzbehörde erlassenen Steuerbescheide mittlerweile null ist oder späterhin sein wird und/oder sich diese weder durch die Eu***** noch durch deren Proponenten geschädigt erachten oder ein allfällig eingetretener Schaden zumindest strafrechtlich relevant niedriger ist“,

dem Anklagevorwurf zuwider mit keinen zusätzlichen Gewinnaussichten in Form von mittels garantierter Verlustzuweisungen in den ersten Jahren zu lukrierenden dauerhaften Steuervorteilen getäuscht wurde,

• die Beteiligungen der „in der Anklageschrift genannten und hiermit beantragten“ Zeugen an einem oder mehreren der verfahrensgegenständlichen Emittentenunter-nehmen in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Konnex mit der Eu***** standen und

• weder er noch sonstige externe oder interne Vermittler/Verkäufer diese Zeugen über den wirtschaftlichen Ist-Zustand und die Entwicklung der emittierenden Unternehmen täuschten und damit diese auch nicht zur Überweisung bzw Ausfolgung von Geldbeträgen verleiteten sowie weiters, dass er eine solche Tathandlung auch nicht mittelbar als formeller Geschäftsführer der Eu***** hingenommen und/oder sich damit abgefunden hatte (s zum Ganzen Hauptverhandlungsprotokoll ON 1204 S 9 bis 12 [iVm S 4 bis 9 und ON 1207 S 3 bis 6]).

a./ Die Anträge auf Vernehmung der bereits vernommenen Zeugen und aller weiteren (rund 800) Anleger wurden vom Erstgericht der Rüge zuwider ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen (ON 1207 S 9 ff):

Die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen setzt voraus, dass im weiteren Verfahren Umstände hervorkommen, die eine solche geboten erscheinen lassen (vgl RIS Justiz RS0098117). Der Antrag vermag allein mit dem Hinweis auf die nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers plötzlich geänderten bzw zusätzlichen Anklagevorwürfe (nämlich dahin, dass er die ihm angelasteten Tathandlungen auch in seiner Position als Geschäftsführer der Eu***** begangen habe; im Übrigen stellen die angegebenen Beweisthemen teils gar nicht auf diesen Umstand ab) nicht nachvollziehbar darzulegen, dass sich die Notwendigkeit einer abermaligen Vernehmung erst nachträglich ergeben habe. Denn schon aus der Anklageschrift (vgl ON 520, insbesondere S 122: „Der Drittbeschuldigte [Oliver L*****] übte seit 25. März 2004 die Funktion des Geschäftsführers der Firma Eu***** aus und trat in dieser Funktion insbesondere als Vermittler von atypisch stillen Beteiligungen […] in Erscheinung. In dieser Funktion zeichnete er auch für die Verrechnung überhöhter Provisionen und Gebühren der Firmen Eu***** und CM***** an die Firmen Fu***** und sm***** verantwortlich bzw war [er] an der Rechnungslegung der Firma Eu***** an die Firmen sm***** und die D***** über nicht nachvollziehbare bzw nicht werthaltige Leistungen beteiligt. […] Er übte sämtliche Tätigkeiten innerhalb des 'Unternehmensverbundes' Eu***** mit Betrugsvorsatz aus, …“) geht wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt wurde (ON 1207 S 10) der Wille der Staatsanwaltschaft hervor, exakt den letztlich vom Schuldspruch umfassten historischen Sachverhalt der tatsächlichen Klärung und Beurteilung durch das Gericht anheim zu stellen. Der Nichtigkeitswerber musste daher von Anfang der Hauptverhandlung an mit der Relevanz seiner Funktion als Geschäftsführer der Eu***** für das weitere Verfahren rechnen, sodass eine Verteidigungsrechte beeinträchtigende Überraschung durch eine geänderte Auffassung des Erstgerichts von den Tathandlungen nicht erkennbar ist.

Weiters wurde der Antrag auf Vernehmung der bereits vernommenen Zeugen und aller weiteren (rund 800) Anleger auch deshalb zu Recht abgewiesen, weil er zum einen jeden Hinweis darauf vermissen ließ, aus welchem Grund ein geändertes Aussageverhalten der bereits vernommenen Zeugen zu erwarten gewesen wäre, und zum anderen nicht dargelegt wurde, weshalb die begehrten Vernehmungen der (in der Hauptverhandlung noch nicht vernommenen) Anleger das jeweils angestrebte Ergebnis hätten erwarten lassen. Solcherart zielten diese Anträge auf eine in der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (§ 55 Abs 1 StPO).

Die in der Beschwerde nachgeholte Begründung für die Antragstellung verstößt gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS Justiz RS0099618, RS0099117).

b. / Es trifft zwar zu, dass das Schöffengericht über den weiters gestellten Antrag auf Vernehmung jener Zeugen, „die geladen wurden, aber nicht erschienen sind“ (ON 1204 S 9 ff), nicht (bzw zumindest nicht explizit [vgl ON 1207 S 9 f]) erkannt hat.

Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers war damit aber nach Lage des Falles unzweifelhaft nicht verbunden, weil der Antrag evident bloß auf eine Erkundungsbeweisführung abzielte (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO; RIS Justiz RS0099821).

Das in der Beschwerdeschrift zur Antragsfundierung nachgetragene Vorbringen - insbesondere die namentliche Bezeichnung der Zeugen - ist wie bereits dargetan unbeachtlich.

2./ Der in der Hauptverhandlung am 29. Jänner 2013 gestellte Antrag auf „Ablehnung“ (gemeint: Enthebung) des im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft am 22. April 2009 erstmals beauftragten (s AB Bogen ON 1 S 35 bzw ON 83) Gerichtssach-verständigen Mag. Dr. Ko***** wegen „Vorliegen eines begründeten Zweifels der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit“ (ON 1204 S 13 bis 21) konnte der dies ohne Begründung behauptenden Verfahrensrüge zuwider gleichfalls ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden (ON 1207 S 9 iVm 11 f):

In der Hauptverhandlung brachte der Angeklagte zur Antragsbegründung zusammengefasst im Wesentlichen vor, der Sachverständige sei im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellt und „zu Befundungen und Beschlagnahmen beigezogen“ worden, was ihn in die Nähe eines „Erfüllungsgehilfen der Anklagebehörde“ rücke; mit Blick auf den mehrjährigen „Beauftragungszeitraum“ habe sich „naturgemäß ein besonderes untadeliges Arbeits- und Vertrauensverhältnis“ zwischen Staatsanwaltschaft und Sachverständigem ergeben, von welchem der Angeklagte sowie auch die Verteidigung ausgeschlossen gewesen seien. Daran anknüpfend erachtete sich der Antragsteller durch die vom Erstgericht für das Hauptverfahren vorgenommene Bestellung jenes Sachverständigen, der schon im Ermittlungsverfahren tätig war, in seinen verfassungsgesetzlich geschützten Rechten, insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art 6 sowie Art 14 MRK, speziell in der Ausformung des Grundsatzes „auf Waffen- und Chancengleichheit“ zwischen Anklage und Verteidigung, verletzt. Die Beiziehung eines Privatsachverständigen sei dem Angeklagten aufgrund seiner Vermögenslosigkeit unmöglich gewesen. Der Gerichtssachverständige habe „an keiner Stelle der gutachterlichen Ausführungen entlastende Beweisergebnisse“ zugelassen, sodass auch die „relevanten Verfahrensgrundsätze des Benachteiligungsverbotes, des Anklagegrundsatzes und des Parteiengehörs“ verletzt worden seien.

Der Umstand der Bestellung des im Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen auch im Hauptverfahren durch das Gericht wurde der Verteidigung gegenüber bereits vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt gegeben (Besprechung mit den Verteidigern am 15. Dezember 2011 [ON 629], Mitteilung des „Verhandlungsfahrplans“ durch Verfügung der Vorsitzenden am 17. Jänner 2012 [ON 1 S 69 ff]). Der Sachverständige war ab dem ersten Tag der Hauptverhandlung (11. April 2012) anwesend (ON 734; vgl auch das eingangs der Hauptverhandlung gestellte Ersuchen der Vorsitzenden, Fragen an den Sachverständigen schriftlich vorzubereiten). Er wurde während des Verfahrens zweimal, am 18. Juli 2012 (ON 853) und am 29. August 2012 (ON 877 S 58) ohne dass Einwände erhoben worden wären mit der Ergänzung seines Gutachtens beauftragt (ON 1144, 1174). Die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (§ 248 Abs 1 StPO) zur Gutachtenserstattung fand ab 15. Jänner 2013 statt und war am 5. März 2013 mit dessen Entlassung abgeschlossen (ON 1180, 1181, 1197, 1207, 1240; vgl Plöchl/Seidl in WK 2 StGB § 291 Rz 3).

Am 29. Jänner 2013 sah sich der Beschwerdeführer zur Stellung des dargestellten Enthebungsantrags veranlasst (ON 1204).

Der Sache nach wird mit der Verfahrensrüge (Z 4) Befangenheit des Sachverständigen aus dem sinngemäß anzuwendenden (§ 126 Abs 4 erster Satz StPO) Grund des § 47 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht (entgegen 12 Os 90/13x nicht aus § 47 Abs 1 Z 2 StPO, steht doch weder eine vormalige Tätigkeit des Sachverständigen als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter, vielmehr eine Vorbefasstheit aufgrund seiner Sachverständigen-tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft als einer [nunmehrigen] Beteiligten des Verfahrens in Rede).

Das Vorkommen eines Beweismittels kann abgesehen von den (hier nicht relevanten) Fällen des § 281 Abs 1 Z 2 und 3 StPO nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an das Schöffengericht, die Beweisaufnahme zu unterlassen, aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO gerügt werden (RIS Justiz RS0113618). Rechtzeitig ist dieser Antrag nur, wenn er vor Beginn der Beweisaufnahme gestellt wird, es sei denn, der Antragsteller wäre an Letzterem gehindert gewesen (vgl [zur Rügeobliegenheit der Z 2] Ratz , WK StPO § 281 Rz 191). In diesem Sinn kann auch die außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO in dessen Vernehmung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung durch das Vorbringen von Befangenheitsgründen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (vgl RIS Justiz RS0115712).

Ein auf die Enthebung des bestellten Sachverständigen abzielender Antrag wurde hier vor der Vernehmung desselben nicht gestellt; der erst nach deren Beginn gestellte, (nur) auf bereits vor dessen Beiziehung bekannte Umstände gestützte Enthebungsantrag konnte somit kein Hindernis für die (weitere) Beweisaufnahme bewirken.

Der gegenständliche Antrag stand auch der Beweisverwertung nicht entgegen. Denn ein nach unwidersprochener Vorführung eines Beweismittels gestellter Antrag, das erkennende Gericht wolle das verfahrensfehlerfrei vorgeführte Beweismittel bei der Beweiswürdigung übergehen, würde nicht durchdringen, wenn sich der Antragsteller nicht (bereits) rechtzeitig gegen die Vorführung des als verboten reklamierten Beweismittels zur Wehr gesetzt hat, obwohl er dazu rechtlich wie tatsächlich in der Lage gewesen wäre (vgl RIS Justiz RS0113618 [T5]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 363).

Selbst eine vorliegend nicht erfolgte auf die Behauptung eines entsprechenden Beweisverwertungsverbots gestützte Anfechtung des Urteils aus Z 5 oder Z 5a könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer an der Geltendmachung des korrespondierenden Beweiserhebungs-verbots als Verfahrensmangel gehindert gewesen wäre ( Kirchbacher , WK StPO § 246 Rz 171; Ratz , WK StPO § 281 Rz 68).

Daraus folgt, dass sich der Angeklagte mit der Behauptung einer ihm bereits zu Beginn der Hauptverhandlung bekannten strukturellen Befangenheit des Sachverständigen gegen dessen Beiziehung (durch Vernehmung) nur vor deren Beginn durch einen Antrag auf Enthebung zur Wehr setzen, andernfalls aber das Vorkommen des mündlichen Gutachtens und dessen Berücksichtigung im Urteil nicht auch nicht durch die wie vorliegend pauschale Behauptung, die (zuvor bekannte) Befangenheit des Sachverständigen habe sich in seinen gutachterlichen Ausführungen erneut manifestiert, womit auch kein anderer Grund für eine Befangenheit iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO plausibel gemacht wird verhindern kann.

Der gegenständliche Antrag, der trotz Kenntnis darüber, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige zuvor im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten in dieser Sache erstellt hatte, erst (mehr als neun Monate nach Beginn der Hauptverhandlung und) zwei Wochen nach Beginn der Vernehmung des Experten gestellt wurde und keine Begründung für diese Verzögerung enthielt, konnte daher im Ergebnis zu Recht ohne Beeinträchtigung von durch Art 6 MRK garantierten Verteidigungsrechten abgewiesen werden.

3./ Weil der Oberste Gerichtshof solcherart in eine inhaltliche Prüfung, ob eine (strukturelle) Befangenheit des Sachverständigen vorlag, nicht einzutreten hatte, stellte sich die Frage eines allfälligen Vorgehens nach Art 89 Abs 2 B VG mangels Präjudizialität des § 126 Abs 4 letzter Satz StPO für seine Entscheidung nicht.

4./ Auch die insoweit erneut ohne nähere Begründung gebliebene Verfahrensrüge (Z 4), die in der Abweisung des Antrags „auf Beiziehung eines Gerichtssachverständigen aus dem Fachbereich des Rechnungswesens sowie des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts“ (sinngemäß zusammengefasst wegen behaupteter inhaltlicher Mangelhaftigkeit der Expertise des Sachverständigen Mag. Dr. Ko*****; s zum Antrag in voller Länge ON 1204 S 21 f) eine Verletzung von Verteidigungsrechten erblickt, ist nicht im Recht.

Ein weiterer Sachverständiger ist im Strafverfahren nur dann beizuziehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft iSd § 127 Abs 3 erster Satz StPO ist und diese Bedenken durch nochmalige Befragung des bestellten Sachverständigen nicht behoben werden können.

Abgesehen davon, dass der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte eine Aufklärung behaupteter Mängel offenbar gar nicht anstrebte (vgl ON 1181 S 46; ON 1207 S 48 ff), erschöpft sich das Antragsvorbringen in der bloßen Behauptung einer Mangelhaftigkeit und verfiel daher zu Recht der Abweisung (RIS Justiz RS0117263, RS0102833).

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) sind zunächst die wesentlichen Grundsätze voranzustellen:

Eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie die im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehene Schuldberufung ermöglicht, ist im Verfahren vor den Kollegialgerichten nicht vorgesehen (vgl § 283 Abs 1 StPO). Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Es ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, noch muss es sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen und mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen (RIS Justiz RS0106295, RS0098377). Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl RIS Justiz RS0106642). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS Justiz RS0098400).

Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden; damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt.

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die gesetzmäßige Darlegung einer Nichtigkeit nach Z 5 die Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe erfordert (RIS Justiz RS0119370).

Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, die nacheinander Feststellung für Feststellung sowie Satz für Satz der tatrichterlichen Begründung kontextentkleidet und isoliert aus dem Blickwinkel eigenständiger Beweiswürdigung kritisiert sowie ganz allgemeine oder auf andere Angeklagte gemünzte Erwägungen konkret auf den Beschwerdeführer bezieht, um ihnen solcherart eine andere Bedeutung zu unterstellen, und so die tatsächlichen Urteilsannahmen als unrichtig darzustellen versucht, geht an den genannten Erfordernissen vorbei.

Diese Anfechtungskriterien vernachlässigt die Rüge, soweit sie

• zu D./2./, F./, I./2./, J./2./ und L./ die Annahme eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit Dkfm. Mag. Ti***** sowie zu D./2./ auch noch mit dem Mitangeklagten J***** (als für die Verrechnung nicht werthaltigen „Know hows“ zwecks Erzeugung nicht realer Verluste Verantwortlichem; vgl US 170 iVm 21 und 27 f, US 174 iVm 40 ff, US 183 iVm 42 und 43, US 187 iVm 43 und 46 f, US 194 f iVm 49 f), als offenbar unbegründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert. Denn die Beteiligungsform, in welcher die strafbare Handlung begangen wird (§ 12 StGB) und die Frage allfälliger Mittäterschaft betreffen keine für Schuldspruch oder Subsumtion maßgeblichen Tatsachen (vgl RIS Justiz RS0013731; Lendl , WK StPO § 260 Rz 17, 30);

• den im Rahmen der vom Erstgericht vorneweg geschilderten „Konzeption“ des verfahrensgegenständlichen „Betrugsmodells“ getätigten Satz, demzufolge eine tatsächliche Betriebstätigkeit großteils nur dem Anschein nach erfolgte (US 145), isoliert herausgreift und diesen als undeutlich sowie unvollständig und offenbar unzureichend begründet (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) kritisiert, die weiteren zu den einzelnen Unternehmen getroffenen den Angeklagten belastenden Feststellungen aber unbeachtet lässt;

• die aus dem Zusammenhang gelösten Annahmen kritisiert, dass eines der wesentlichen „Verkaufsargumente“ bei Vermarktung der Beteiligungsmodelle der zu erwartende „Steuervorteil“ gewesen sei und in den „Anfangsjahren“ (bis 2003) sogar Verluste garantiert worden seien (US 148 f);

• gegen den Ausspruch, demzufolge der Nichtigkeitswerber in seiner Funktion als Vermittler auch für die Verrechnung überhöhter Provisionen und Gebühren der Eu*****, insbesondere an das Unternehmen Fu***** GmbH (im Folgenden Fu*****) verantwortlich zeichnete bzw an der Rechnungslegung der Eu***** an die emittierenden Unternehmen über nicht nachvollziehbare bzw nicht werthaltige Leistungen beteiligt war (US 199), remonstriert; weshalb klärende Feststellungen zur Frage, „welche Provisionen und Gebühren in welcher Höhe mit welchem Betrag überhöht durch den Beschwerdeführer als Vermittler verrechnet wurden“, für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich sein sollen, wird von der Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht erklärt;

• sich gegen die (die Schuldsprüche zu E./, F./ und L./ betreffenden) Feststellungen wendet, dass der Beschwerdeführer (ua auch als Geschäftsführer der AA***** GmbH) für die nach Tatvollendung zum Zwecke der Verschleierung der betrügerisch erlangten Geldbeträge erfolgte Rechnungslegung von nicht nachvollziehbaren bzw nicht werthaltigen Leistungen mitverantwortlich war sowie „in wesentlichen Teilen als Strohmann“ für Dkfm. Mag. Horst Ti***** handelte (US 172, 174, 194 f, 199; zur Begründung s im Übrigen US 288 f).

• den entgegen der Beschwerde nicht unmittelbar und namentlich auf den Nichtigkeitswerber bezogenen Ausspruch, wonach Dkfm. Mag. Ti***** (in den Entscheidungsgründen allerdings nicht näher genannte) Komplizen in seinen Tatplan einweihte (US 144), bekämpft.

Weshalb Konstatierungen dazu, ob und wenn ja, „wann, wo und wie“ Dkfm. Mag. Ti***** den Beschwerdeführer, der nach den erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls im Zeitpunkt der Tatbegehung mit deliktsspezifischem Vorsatz handelte, in seinen Tatplan einweihte, für eine rechtsrichtige Subsumtion des Sachverhalts erforderlich sein sollten, legt der Nichtigkeitswerber (der Sache nach Z 9 lit a) nicht nachvollziehbar aus dem Gesetz abgeleitet dar.

Die Annahmen, dass der Angeklagte die Tathandlungen „als Vermittler und insbesondere als Geschäftsführer der Eu*****“ setzte, haben die Tatrichter ua mit Bezugnahme auf die eigene Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen W*****, Bu*****, Wei*****, Lu***** und St***** mängelfrei begründet (US 288 f).

Den einen erheblichen Umstand betreffenden Ausspruch, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsführerfunktion bei der Eu***** insoweit ausfüllte, als er deren Callcenter aufbaute, neue Mitarbeiter einschulte und auch Kündigungen vornahm sowie diverse Dokumente unterschrieb (US 199), haben die Tatrichter dem Vorbringen der Beschwerde zuwider logisch und empirisch einwandfrei aus den Angaben der Zeugen W*****, Bu*****, Wei*****, Lu*****, St*****, Po*****, DDr. C***** und Wos***** (alle US 289), der Zeichnungsberechtigung des Angeklagten auf einer Mehrzahl der Geschäftskonten (US 289) sowie schließlich mit Bezugnahme auf dessen eigene Einlassung in der Hauptverhandlung (US 199; vgl zB ON 752 S 30 ff) abgeleitet.

Die in diesem Zusammenhang als übergangen reklamierten (von den Tatrichtern weitestgehend ohnehin berücksichtigten) Details aus den Aussagen der Mitangeklagten Dkfm.  Ti*****, M***** und T***** und des Zeugen DDr. C***** sowie weiters der Zeugen Po*****, St*****, Lu*****, Wei*****, W*****, Bu*****, Fü*****, Weil*****, Gr***** und Ha***** stehen den kritisierten Annahmen keineswegs entgegen und waren daher nicht gesondert erörterungsbedürftig.

Bloß der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die vom Nichtigkeitswerber weiters behaupteten Widersprüche zwischen den in Rede stehenden Urteilsannahmen und (1./) jenen Feststellungen, wonach Dkfm. Mag. Ti***** als tatsächlicher Machthaber maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung fast aller beteiligten Gesellschaften so insbesondere auch der Eu***** hatte und der „Chef“ bzw „Big Boss“ war, der Beschwerdeführer hingegen in wesentlichen Bereichen „nur“ als „Strohmann“ für den Genannten handelte (vgl US 160, 195, 289, 302 ua), sowie (2./) dem Ausspruch über die mit Dkfm. Mag. Ti***** bestehende Vereinbarung, wonach Letzterer hinsichtlich der Eu***** „sämtliche kaufmännischen, buchhalterischen und finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens“ übernehmen sollte (US 198), nicht vorliegen, weil sich diese Aussprüche bei verständiger Betrachtung der Gesamtheit der Urteilsgründe gegenseitig nicht ausschließen. In Wahrheit ortet der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen den Urteilsannahmen und seinen eigenen Schlussfolgerungen, womit er aber bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts angreift.

Das weitere Vorbringen, der Ausspruch des Erstgerichts, wonach der Angeklagte „seine Geschäftsführertätigkeit“ ausübte, stehe „mit dem klaren Gesetzeswortlaut des § 22 GmbHG“ bzw der in Judikatur und Lehre umschriebenen „Begriffsdefinition der Tätigkeit eines Geschäftsführers“ nicht in Einklang, ist mangels Nachvollziehbarkeit und konkretem Bezug zu entscheidenden Tatsachen einer argumentativen Erwiderung nicht zugänglich.

Der Kritik an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist Folgendes zu erwidern:

Dass in objektiver Hinsicht die in den jeweiligen Anlegerprospekten angepriesenen Geschäfts- und/oder Entwicklungstätigkeiten bei der jeweiligen Emittentin nicht stattfanden (und diese auch von vornherein nicht geplant waren) und die Inhalte der bezughabenden Anlegerprospekte unrichtig waren, wurde insbesondere mit Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. Ko***** (s US 231, 246 ff, 287) sowie die Angaben der Mitangeklagten M***** (US 300), R***** (US 237 f), H***** (US 291, 305) und B***** (US 227) und der Zeugen DI Ka***** (US 226 f), Pr***** (US 248) und Mic***** (US 248 f) logisch und empirisch mängelfrei begründet.

Dem (an mehreren Stellen der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen) Standpunkt der Rüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Anleger durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere das Vorspiegeln einer in Wahrheit nie aufgenommenen Geschäfts- und Entwicklungstätigkeit der die Beteiligungen ausgebenden Emittenten unter gleichzeitiger Präsentation falscher Unternehmenszahlen und unrichtiger Prospektunterlagen, zu Handlungen, nämlich der jeweiligen Zeichnung von atypisch stillen Beteiligungen und Überweisung des entsprechenden Geldbetrags zu verleiten (US 199 f), nicht unzureichend begründet.

Denn die Tatrichter leiteten die beanstandeten Annahmen ebenso wie jene zu den weiteren subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse, nämlich ua der Aussage des Mitangeklagten H*****, dem Umstand, dass der Angeklagte wie verschiedene Zeugen bestätigten (US 302 f) als handelsrechtlicher Geschäftsführer (auch wenn er über weite Strecken als „Strohmann“ für Dkfm. Mag. Ti***** fungierte) bzw „als interner Mitarbeiter“ jedenfalls Einblick in die Geschäftsführung hatte sowie auch aus dem äußeren Tatgeschehen (mehrfache Verwendung des gleichen modus operandi: gezieltes In-die-Irre-Führen der Anleger unter Zuhilfenahme professionell gestalteter, inhaltlich großteils unrichtiger Prospekte) ab (US 300 und 302 f).

Mit den leugnenden, insbesondere auf die (vorgebliche) Geschäfts- und Entwicklungstätigkeit der jeweiligen Emittentin Bezug nehmenden vom Nichtigkeitswerber als übergangen reklamierten (und in der Beschwerde im Detail aufgelisteten) Aussagen der Mitangeklagten M*****, H*****, Mag. F*****, R***** und Mag. K***** sowie des Beschwerdeführers selbst haben sich die Tatrichter der jeweiligen Beschwerdebehauptung zuwider (Z 5 zweiter Fall) sehr wohl auseinandergesetzt (vgl insbesondere US 286, 291 f, 309, 302 f, 237 f, 304 f, 297 f, 309 f), wobei sie dem Gebot zu gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht gehalten waren, jeden einzelnen Satz einer separaten Würdigung zu unterziehen.

Insbesondere auch die Annahme, der Nichtigkeitswerber habe die inhaltliche Unrichtigkeit der den Anlegern präsentierten Prospekte zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, wurde logisch und empirisch einwandfrei nachvollziehbar mit dem Hinweis auf mehrere (in objektiver Hinsicht vorliegende) Indizien, insbesondere auf seine Position als „interner Mitarbeiter“ der im Mittelpunkt der Konzeption und Vermarktung der atypisch stillen Beteiligungen stehenden und als Drehscheibe aller inkriminierten Beteiligungsmodelle fungierenden Eu***** begründet (vgl insbesondere US 303, 289). Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen unvollständiger und offenbar unzureichender (Z 5 zweiter und vierter Fall, nominell auch Z 5a) Begründung geht daher fehl. Insbesondere haben sich die Tatrichter mit den im gegebenen Zusammenhang relevanten Angaben der Zeugen DDr. C*****, Bry***** und DI Wi***** hinlänglich auseinandergesetzt (vgl zu DDr. C***** US 235 f, 284, 289 und 303, zu Bry***** US 236 f und 303 und zu DI Wi***** US 234 f und 303). Dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS Justiz RS0098471).

Gleiches gilt für den auf unrechtmäßige Bereicherung (seiner Person bzw von Dritten) gerichteten Vorsatz, der wie oben bereits ausgeführt insbesondere mit Bezugnahme auf das objektive Tatgeschehen mängelfrei begründet wurde.

Mit der Kritik an der Urteilspassage, der Beschwerdeführer habe sich (gerade) „durch ein Gehalt, das jenes eines Koch /Kellner Berufseinsteigers deutlich übersteigt, ...“ bereichern wollen (US 199 f), spricht die Rüge erneut keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an. Die im gegebenen Zusammenhang erfolgte Vorlage von drei Urkunden („Provisionstabelle“ [Blg ./C], „Stellenangebote Inland“ [Blg ./D] und „Stellenangebote Ausland“ [zB „Kochgehalt in Gelsenkirchen“ Blg ./E]), mit welchen der Nichtigkeitswerber dem Obersten Gerichtshof bescheinigen will, dass er im (inkriminierten) Zeitraum als Koch/Kellner mehr verdient hätte, verstößt gegen das hier geltende Neuerungsverbot (RIS Justiz RS0098978 [T9, T10]).

Die Rechnungslegung betreffend „nicht nachvollziehbarer bzw werthaltiger Leistungen“, an der der Angeklagte nach den Urteilsannahmen beteiligt war (US 199), diente ersichtlich „bloß“ dazu, den einzelnen Anlegern die versprochenen Verluste zuweisen zu können und einen scheinbar rechtmäßigen Vermögensabfluss zu dokumentieren (vgl insbesondere US 149 ff), sohin zur Verschleierung des bereits vollendeten Betrugs. Die gegen diese Urteilspassage gerichtete Kritik der Mängelrüge geht daher ins Leere.

Da dem Angeklagten ein Fehlen der Risikoaufklärung der Anleger nicht zur Last gelegt wird (vgl US 220, 222), kann das Vorbringen zur Frage, „inwieweit“ der Beschwerdeführer die von ihm betreuten Anleger tatsächlich aufklärte, auf sich beruhen. Die Anleger wurden nämlich nach den hier relevanten Feststellungen über wesentliche Kapital- und Ertragsdaten sowie die (in Wahrheit nicht stattfindende) Geschäfts- und Entwicklungstätigkeit der jeweiligen Emittentin falsch informiert und solcherart in Irrtum geführt. Weshalb eine „sehr gute“ Aufklärung dahin, dass auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich sei, gegen die Kausalität des täuschungsbedingten Irrtums für die selbstschädigende Vermögensverfügung des jeweiligen Anlegers sprechen soll, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzutun (der Sache nach auch Z 9 lit a). Im Übrigen konstatierten die Tatrichter ohnehin, dass auf das mit dieser Veranlagungsform verbundene generelle Risiko hingewiesen wurde (US 148).

Gleiches gilt für die Fragen, ob den Anlegern das hohe Risiko der in Rede stehenden Veranlagungen bewusst war und sie jeweils „mit dem Scheitern ihrer Beteiligung“ rechneten, sowie für das auf die Urteilspassage bezogene Beschwerdevorbringen, derzufolge der Beschwerdeführer und die Angeklagte Mag. F***** „das steuerliche Modell zwar generell“ erklärten, im Detail jedoch nicht darauf eingingen, „welche Konsequenzen es zB haben würde, wenn die Unternehmen nicht in die Gewinnzone kommen“ (US 222). Mit der (vorgeblich entlastenden) Aussage des Zeugen Mag. Str***** haben sich die Tatrichter im Übrigen auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall; US 273).

Indem das Rechtsmittel diverse Details aus den Angaben der Zeugen Po*****, Fü*****, Dor*****, Bu*****, Gr*****, DI Sü***** und Lan***** herausgreift, diese miteinander vergleicht und ohne konkreten Bezug zu entscheidenden Tatsachen eigenständig würdigt, verfehlt es den gesetzlichen Bezugspunkt.

Ob der Nichtigkeitswerber als „Geschäftsführer“ der Eu***** oder (bloß) als „interner Vermittler“ auftrat und agierte, spielt bezogen auf die wesentlichen Tathandlungen unter dem Blickwinkel rechtsrichtiger Subsumtion keine Rolle, sodass auch das dazu erstattete Vorbringen auf sich beruhen kann.

Soweit die Mängelrüge den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Bezug auf das (zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche) Aussageverhalten des Dkfm. Mag. Ti***** (US 278 ff) sowie jenes des Mitangeklagten M***** (US 286 ff) im Wesentlichen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt, kritisiert sie einmal mehr in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Bei den Ausführungen des Erstgerichts, der Angeklagte habe versucht, seinen Kenntnisstand und Einblick in die Geschäftsführung zu verharmlosen, und er habe hinsichtlich „unzähliger vorgehaltener Rechnungen“ angegeben, diese noch nie gesehen zu haben (US 302), handelt es sich lediglich um beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter, die einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen sind. Schließlich wird auch mit der in diesem Zusammenhang erfolgten Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine Nichtigkeit aus Z 5 (oder Z 5a) aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

Weshalb der von den Tatrichtern angenommene Umstand, demzufolge der Beschwerdeführer „Einblick in alle Bereiche der Geschäftsführung“ hatte, mit Bezugnahme auf die diesbezügliche Aussage der Zeugin Ha***** (US 302) nicht zureichend begründet worden sein soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.

Mit den vergleichenden Überlegungen zu den die (freigesprochene) Mitangeklagte Mag. F***** betreffenden (Negativ )Feststellungen und den dafür maßgeblichen Erwägungen der Tatrichter (US 297) gelingt es der Mängelrüge nicht, ein Begründungsdefizit iSd Z 5 aufzuzeigen.

Gleiches gilt, soweit der Nichtigkeitswerber den tatrichterlichen Beweiswerterwägungen zum Teil unter isolierter Hervorhebung von Details insbesondere auch aus seiner eigenen Einlassung sowie aus den Angaben anderer in der Hauptverhandlung vernommener Personen (so der „Anleger“) bloß eigenständige Überlegungen und Schlussfolgerungen entgegenstellt und beteuert, er habe seine Vermittlungstätigkeit „lege artis, bona fide, äußerst bemüht, umfänglich beratend, zufriedenstellend, ehrlich und sogar vorbildlich“ ausgeübt.

Die in der Mängelrüge weiters angeführten Details aus den Angaben des Mitangeklagten S***** und U***** sowie der Zeugen O*****, Scha*****, Wa*****, Mag. Hub*****, As*****, Mag. La*****, DI Wi***** und Kra***** waren der Behauptung des Nichtigkeitswerbers zuwider gleichfalls nicht geeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen, weshalb sie nicht weiter erörterungsbedürftig waren.

Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) des Ausspruchs, wonach dem Angeklagten die schlechte finanzielle Situation „zum Beispiel“ der Fu***** schon deshalb bekannt war, weil er bei der Eröffnung eines gesonderten Kontos der Eu***** für die Fu***** involviert und auf dem Konto auch zeichnungsberechtigt war (US 303), vernachlässigt, dass diese Ausführungen bloß ein ergänzendes Moment der tatrichterlichen Beweiswürdigung darstellen. Daran vermögen auch die Überlegungen des Beschwerdeführers zur Verwendung des Begriffs „zum Beispiel“ nichts zu ändern.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen einen BMW als Dienstwagen fuhr und zu seinem Gehalt auch Provisionen in nicht unwesentlicher Höhe erhielt (US 303 f), betrifft keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsache.

Genauso verfehlt der Beschwerdeführer die gesetzlichen Anfechtungskriterien, wenn er ohne Bezug zu konkreten Anfechtungskategorien oder entscheidenden Tatsachen die Urteilsannahme, wonach er den Anlegern Verlustzuweisungen garantiert und einen dauerhaften Steuervorteil zugesagt hatte, angreift. Indem die Rüge nämlich erneut Passagen aus den Aussagen mehrerer Zeugen (insbesondere der „Anleger des Beschwerdeführers“) isoliert hervorhebt, Textauszüge aus verschiedenen Prospekten wiedergibt und daran anknüpfend folgert, dass der Beschwerdeführer im Sinn seiner Verantwortung „seinen“ Anlegern niemals Verlustzuweisungen garantiert und/oder dauerhafte Steuervorteile zugesagt hätte, argumentiert sie einmal mehr bloß wie in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings unzulässigen Schuldberufung.

Nominell gestützt auf Z 5 (inhaltlich Z 9 lit a) behauptet die Nichtigkeitsbeschwerde, die im Urteilsspruch „lediglich artikulatorisch dem Gesetzestext des § 146 StGB entsprechend“ wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts seien unzureichend. Warum die vorliegenden Urteilsannahmen (US 170 iVm 27 f [D./2./], US 172 f iVm 30 ff [E./], US 174 iVm 40 ff [F./], US 183 iVm 43 [I./2./], US 187 iVm 46 f [J./2./] und US 194 f iVm 49 f [L./] jeweils iVm US 197 bis 200) eine Subsumtion des relevanten Tatgeschehens unter den Tatbestand des § 146 StGB (samt den Qualifikationen des § 147 Abs 3 und des § 148 zweiter Fall StGB) nicht zulassen sollten und welche darüber hinausgehenden Feststellungen das Erstgericht noch hätte treffen müssen, legt die Beschwerde nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (vgl RIS Justiz RS0116569) dar.

Soweit im Rechtsmittel weiters behauptet wird, es fehle die für die subjektive Tatseite geforderte „Schuldform des Vorsatzes im Tatwillen des 'Beitragstäters' Oliver L***** vom zumindest vorliegenden dolus eventualis des 'Haupttäters' Horst Ti*****“, vernachlässigt es, dass die Tatrichter zweifelsfrei von unmittelbarer (Mit-)Täterschaft ausgingen.

Schließlich unterliegt der an verschiedenen Stellen der Rechtsmittelschrift erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit einem grundlegenden Missverständnis. Aktenwidrigkeit iSd Z 5 fünfter Fall liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch wenn die Tatrichter aus Beweisergebnissen andere Schlüsse ziehen als die vom Beschwerdeführer intendierten (RIS-Justiz RS0099547, RS0099431). Genauso liegt kein Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall vor, wenn die von Tatrichtern aus Beweisergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen von jenen des Beschwerdeführers differieren („Bei richtiger Würdigung erhält diese Aussage … ihre entlastende Bedeutung“).

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO:

Soweit sich (auch) die Tatsachenrüge gegen die Annahme, wonach Dkfm. Mag. Ti***** (nicht näher genannte) Komplizen in seinen Tatplan einweihte (US 144), wendet, spricht sie keine für die Lösung der Schuldfrage relevante Tatsache an.

In Bezug auf die weiters bekämpften (teils ebenfalls nicht entscheidende Tatsachen betreffenden) Feststellungen zur Verrechnung überhöhter Provisionen und Gebühren bzw zur Rechnungslegung über nicht nachvollziehbare oder nicht werthaltige Leistungen (US 199), zur Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Eu***** und zur subjektiven Tatseite sowie auf die ebenfalls kritisierten (beweiswürdigenden) Annahmen des Erstgerichts zu den Beratungsgesprächen (vgl US 267) gelingt es der Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen und apodiktischen Behauptungen („verwirklicht eine an Willkür grenzende Scheinbegründung“, „... weil er [der Ausspruch] dem Gesetz, den Denkgesetzen und den empirischen Erfahrungssätzen gemäß nicht logisch und nachvollziehbar begründbar ist“) ohne aber aktenkundige Beweismittel an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts zu messen nicht, auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Aussprüche hervorzurufen.

§ 281 Abs 1 Z 8 StPO:

Aus Z 8 (der Sache nach Z 5a [vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 480, 545]) bringt der Beschwerdeführer sinngemäß zusammengefasst vor, die Vorsitzende habe mit ihrer in der Hauptverhandlung am 15. Jänner 2013 abgegebenen Erklärung (nämlich: „Eine Sache, die ich mit dem Drittangeklagten bzw mit dem Verteidiger kurz erörtern möchte oder ihnen die Möglichkeit geben will, das zu erörtern oder Stellung zu nehmen: Sie sind angeklagt bei den Fakten primär als Vermittler […] und sie können das erörtern, es könnte sein, dass das Beweisverfahren ergibt, dass sie auch als Geschäftsführer der Eu***** hier tätig waren. Sie müssen nicht gleich etwas dazu sagen.“ [s ON 1180 S 3 iVm S 44]) keine ausreichend konkrete Information „über alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der gegen den Angeklagten vorgetragenen Anschuldigungen zur Ermöglichung einer effektiven Verteidigung“ erteilt und so „die Verfahrensfairness des Art 6 MRK“ verletzend der in § 262 StPO statuierten Hinweispflicht nicht entsprochen.

Eine andere strafbare Handlung, die nach § 262 StPO eine Anhörung der Beteiligten über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich macht (vgl Lewisch , WK-StPO § 262 Rz 71 f; RIS Justiz RS0121419), steht damit jedoch nicht in Rede.

Die Sachverhaltskomponente wiederum, dass der Angeklagte die inkriminierten Tathandlungen auch in seiner Funktion als Geschäftsführer der Eu***** setzte, war wie schon zur Z 4 ausgeführt bereits in der Anklageschrift enthalten (s ON 520, insbesondere S 122: „Der Drittbeschuldigte [Oliver L*****] übte seit 25. März 2004 die Funktion des Geschäftsführers der Firma Eu***** aus und trat in dieser Funktion insbesondere als Vermittler von atypisch stillen Beteiligungen […] in Erscheinung. In dieser Funktion zeichnete er auch für die Verrechnung überhöhter Provisionen und Gebühren […] verantwortlich bzw war [er] an der Rechnungslegung der Firma Eu***** […] über nicht nachvollziehbare bzw nicht werthaltige Leistungen beteiligt. […] Er übte sämtliche Tätigkeiten innerhalb des 'Unternehmensverbundes' Eu***** mit Betrugsvorsatz aus, …“; zur Einheit von Anklagetenor und -begründung s RIS Justiz RS0097672).

Daraus geht nicht nur unzweifelhaft der Wille der Staatsanwaltschaft hervor, exakt den letztlich vom Schuldspruch umfassten historischen Sachverhalt der tatsächlichen Klärung und Beurteilung durch das Gericht anheim zu stellen, sondern musste der Nichtigkeitswerber auch bereits zu Beginn der Hauptverhandlung mit der Relevanz seiner Funktion als Geschäftsführer der Eu***** für das weitere Verfahren rechnen, sodass von einer seine Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Überraschung durch eine geänderte Auffassung des Erstgerichts über die Tathandlungen keine Rede sein kann. Es kam nicht einmal im Ansatz zu einer (substantiellen) Änderung oder Auswechslung entscheidender Sachverhaltskomponenten, weshalb das Erstgericht auch keine Warnpflicht (vgl RIS Justiz RS0120025) traf, deren Nichteinhaltung Anlass zu erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs iSd Z 5a geben könnte.

Daher erübrigt sich auch ein Eingehen auf die in der Beschwerde angestellten Überlegungen zur Frage, wie die oben wiedergegebene „Äußerung“ der Vorsitzenden „richtig“ zu verstehen gewesen sei und ob diese eine hinreichend deutliche und „schlüssige“ Information zur vorgeblich geänderten Sachlage dargestellt habe.

§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Soweit sich der Rechtsmittelwerber abschließend unter dem Titel „Rechtliche Beurteilung“ in (rechtlichen) Ausführungen zu den verschiedenen Vorsatzformen („Zum Wesen des Vorsatzes“) ergeht und aufgrund dogmatischer Überlegungen „Wissentlichkeit“ als subjektive Tatbestandsvoraussetzung für die inkriminierte strafbare Handlung postuliert, macht er keinen Nichtigkeitsgrund geltend, soweit er die Konstatierungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite (US 199 f) uminterpretiert oder schlicht negiert, verfehlt er das Vorbringen als Rechtsrüge (Z 9 lit a) verstehend den Bezugspunkt materiell rechtlicher Anfechtung ( RIS Justiz RS0099810).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R ***** (Z 5, 5a, 9 lit a und 10):

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Die Mängelrüge erblickt in den Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte R***** „als Geschäftsführer der Unternehmen Sy***** und Re***** […] ungerechtfertigte tatsächliche und fiktive Vermögensabflüsse, die buchungstechnisch als 'Honorarweiterleitungen und Zahlungen' an Pavol Brt***** ... erfasst wurden, verantwortete“ und „an Bargeldübergaben, die auf keiner wirtschaftlichen Grundlage basierten, beteiligt“ war (US 200), einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu jenem Ausspruch, demzufolge Pavol Brt***** „teilweise Leistungen im Gastronomiebereich, wie etwa die Vermittlung von slowakischen Mitarbeitern und das Beschaffen von Gläsern,“ erbrachte (US 200). Dabei übergeht der Beschwerdeführer jedoch den folgenden Satz in den Entscheidungsgründen, wonach trotz der teilweise erbrachten Leistungen die an Pavol Brt***** geleisteten Honorare bzw Zahlungen „weit überhöht“ waren (US 200), womit die als Widerspruch gerügte Divergenz bereits vom Erstgericht klarstellend aufgelöst wurde (RIS Justiz RS0119089 [T6]).

Weshalb das Erstgericht die an Brt***** geleisteten Zahlungen „entsprechend zu differenzieren gehabt hätte“, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar; dass die Zahlungen an Brt***** ganz überwiegend auf keiner wirtschaftlichen Grundlage beruhten, wurde der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider ua mit Bezugnahme auf die Angaben der Angeklagten Dkfm. Mag. Ti***** (US 282) und M***** (US 286 f) sowie des Nichtigkeitswerbers (US 290 und 304) mängelfrei begründet.

Aus welchem Grund die Frage, „wer die Zahlungen an Brt***** akzeptierte und in die Buchhaltung aufnahm bzw deren Aufnahme in die Buchhaltung veranlasste“, für die Subsumtion von Bedeutung sein soll, macht das Beschwerdevorbringen nicht klar (Z 5; der Sache nach Z 9 lit a).

Im Weiteren kritisiert die Mängelrüge den vom Erstgericht angenommenen Betrugsvorsatz als „offenbar unzureichend begründet“ (Z 5 vierter Fall), bekämpft aber mit den Hinweisen, dass die Möglichkeit bestanden habe, dass der Beschwerdeführer „die inkriminierten Zahlungen“ im Vertrauen auf deren Zulässigkeit geleistet hatte und diese möglicherweise von Dkfm. Mag. Ti***** akzeptiert und in die Buchhaltung aufgenommen worden waren, sowie auf „die unwiderlegte Verantwortung des Angeklagten“ bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer unzulässigen Berufung wegen Schuld.

Die (übrigen) Konstatierungen zur subjektiven Tatseite wurden dem Einwand zuwider mängelfrei begründet (s insbesondere US 300 und 304 f). Dabei haben sich die Tatrichter auch in ausreichender Form mit der leugnenden Verantwortung des Nichtigkeitswerbers auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Schöffensenat insbesondere jene Einlassung des Nichtigkeitswerbers, wonach er mit den kaufmännischen und insbesondere buchhalterischen Dingen in den Unternehmen nichts zu tun gehabt habe, unter Bezugnahme auf die Aussagen der Zeuginnen Rü***** und Ha***** als widerlegt angesehen hat (US 305).

Unzutreffend ist auch die Kritik, der Ausspruch, demzufolge der Angeklagte als Geschäftsführer ungerechtfertigte tatsächliche und fiktive Vermögensabflüsse zu verantworten hatte (US 200), sei undeutlich (Z 5 erster Fall), weil das Gericht nicht erklärt habe, was unter „verantwortet“ zu verstehen sei, lässt doch die kritisierte Annahme eines (zumindest mit )kausalen Mitwirkens an den Vermögensabflüssen an Deutlichkeit nichts vermissen.

Mit dem hiezu weiters erstatteten Vorbringen, dass „eine bloß aus der Geschäftsführerfunktion abgeleitete Verantwortlichkeit wie in steuerrechtlicher Hinsicht“ zur Feststellung der subjektiven Tatseite nicht ausreiche (Z 5 vierter Fall), blendet der Nichtigkeitswerber erneut die übrigen, bereits erwähnten Erwägungen der Tatrichter aus.

Weshalb das Erstgericht die Annahmen zur subjektiven Tatseite „bezüglich der Vermittlung einerseits und der Erzeugung bzw Zuweisung von Verlusten andererseits gesondert“ hätte begründen müssen, wird mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, wonach er „keineswegs selbstständig, sondern nur in Abstimmung mit Dkfm. Mag. Horst Ti***** und nach dessen Direktive“ tätig gewesen sei, nicht nachvollziehbar dargetan (Z 5 vierter Fall; zur Begründung s neuerlich US 300, 304 f).

Vom Vorwurf im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der EW***** GmbH (K./3./) wurde der Angeklagte ohnehin zur Gänze gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (vgl US 92), sodass das Begehren einer „gesonderten“ Begründung hiezu ins Leere geht.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider durfte das Schöffengericht die Feststellungen zum (zumindest bedingten) „Schädigungsvorsatz“ ebenso wie jene zum (erweiterten) Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, fallbezogen ohne Verstoß gegen die Pflicht zureichender Begründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf den äußeren Ablauf der Ereignisse (insbesondere die „Verwendung desselben modus operandi gezielt unter Zuhilfenahme professionell gestalteter, inhaltlich großteils unrichtiger Prospekte“) stützen (US 300 iVm 289 ff und 304 f, zum Bereicherungsvorsatz s ua auch US 149 ff). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen ist vorliegend nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0116882, RS0098671).

Mit dem weiteren Vorbringen, wonach weder aus dem (gar nicht bestrittenen) Wissen des Angeklagten, dass im Gastronomiebereich die Aufteilung der Agenden unter den Emittenten Sy***** GmbH (im Folgenden Sy*****) bzw Re***** GmbH (im Folgenden Re*****) als bloße Markenhalter und den Betreibergesellschaften den Anlegerverträgen widersprach, noch aus dem Umstand, dass „im Bereich der Gastronomie weder Transparenz noch ordentliche Geschäftsgebarung herrschten“ (US 234), auf einen beim Angeklagten vorliegenden Schädigungsvorsatz hätte geschlossen werden dürfen, wird ein Begründungsdefizit iSd Z 5 erneut nicht dargetan, sondern bloß mit eigenen Erwägungen und Spekulationen die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Gleiches gilt für die These, die Begründung der subjektiven Tatseite sei deswegen nicht haltbar, weil das Erstgericht keine Feststellungen dahin getroffen hätte, dass sämtlichen Anlegern die Erhaltung ihrer Einlagen zugesichert oder wenigstens das mit einer atypisch stillen Beteiligung untrennbar verbundene Verlustrisiko verschwiegen worden war.

Dass die Zuweisung von Verlusten Bestandteil der Anlegerverträge war, und weiters, dass die durch die Verlustzuweisungen bewirkte Steuerverschiebung für viele Anleger ein wesentliches Motiv zum Vertragsabschluss war, steht den diesbezüglichen, offenbar unzureichende Begründung relevierenden Ausführungen zuwider der Annahme eines Schädigungsvorsatzes nicht entgegen.

Bei den Urteilsannahmen zur vielfachen prinzipiell nach Deliktsvollendung herbeigeführten „Erzeugung von Verlusten“ (die dazu diente, den einzelnen Anlegern die versprochenen Verluste zuweisen sowie das [von den atypischen Anlegern jeweils eingebrachte] Beteiligungskapital scheinbar rechtmäßig abfließen lassen zu können [s dazu eingehend US 149 ff]) handelt es sich um keine entscheidenden Tatsachen, sodass sie mit Mängelrüge nicht infrage gestellt werden können.

Allein mit der Spekulation, wonach „sich die künstliche Verlusterzeugung durch unzulässige Mittelverschiebung weniger gegen die Anleger […] als vielmehr gegen die Finanzverwaltung“ richte, und der daran anknüpfenden Behauptung, das Erstgericht sei bei Begründung der subjektiven Tatseite auf diese „Konstellation“ nicht eingegangen, wird nicht deutlich und bestimmt dargetan, welche in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse angeblich unerörtert geblieben sein sollen (RIS-Justiz RS0119422). Aus welchem Grund das Erstgericht hätte ausführen müssen, „warum sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht gegen die Finanzverwaltung, sondern gegen die Anleger richtete“, macht die Beschwerde nicht klar.

Für die Beurteilung der Handlungen des Beschwerdeführers als Betrug nach § 146 StGB macht es fallaktuell keinen Unterschied, ob sich der jeweilige Anleger an den im Schuldspruch genannten Unternehmen „atypisch still“ beteiligte (vgl zur Konzeption im vorliegenden Fall US 144 ff) oder diesen (zusätzlich) ein Darlehen gewährte (s US 149); nach den Feststellungen (vgl ua US 165, 168, 170, 183, 187 iVm 200 ff) wurden die Anleger durch die in den Entscheidungsgründen näher zur Darstellung gebrachte Täuschung über Tatsachen wobei letztlich im Kern insbesondere auch über die Rückzahlungswilligkeit getäuscht wurde zur Überlassung von Geld unabhängig von dessen Widmung verleitet. Solcherart bedurfte die subjektive Tatseite in Bezug auf die von den Anlegern überlassenen Darlehensbeträge keiner gesonderten Begründung.

Mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zum auch auf Schädigung der Darlehensgeber gerichteten Vorsatz macht das Rechtsmittel der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen iSd Z 9 lit a geltend; die vermisste Konstatierung ist den Urteilsannahmen jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen (US 149, 201 und 300 iVm 10).

Nach den wesentlichen, dem Komplex „Gastronomiebereich“ (I./ und J./) zugrundeliegenden Urteilsannahmen bestanden die Täuschungshandlungen wie aus den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit hervorgeht im Wesentlichen darin, dass den Investoren zwar eine den Anlegerinformationen entsprechende Entwicklung der Unternehmen (mit tatsächlich jedoch nur teilweise erfolgten Investitionen in die Gastronomiebetriebe samt entsprechenden Umsätzen und Unternehmenserfolgen) versprochen worden war, obwohl in Wahrheit von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen war, die Anleger an möglichen zukünftigen Gewinnen zu beteiligen (vgl insbesondere US 183, 186 f, 189 f, 201 f, 290 f und speziell auch 315). Demgemäß war der Betrug mit der jeweiligen Ausfolgung bzw Überweisung der Geldbeträge, womit unter einem auch die Vermögensschädigung eintrat (s US 314 [unten] f), vollendet.

Das Vorbringen, dass dem Nichtigkeitswerber sowohl die an Pavol Brt***** bezahlten Beträge als auch die Zahlungen der Sy***** und Re***** an die Betreibergesellschaften weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht als Schaden hätten zugerechnet werden dürfen, geht daher ins Leere.

Mit der bloßen Behauptung, aus der Expertise des Gerichtssachverständigen, wonach der Buchhaltung keine wesentlichen Zahlungen für den Aufbau der Marken („P*****“ und „Pa*****“) zu entnehmen waren, hätte nicht auf den (keine entscheidende Tatsache betreffenden) Umstand, dass keine wesentlichen Zahlungen für den Aufbau und die Erhaltung von Marken aufgewendet wurden (vgl US 231), geschlossen werden dürfen, wird kein Begründungsdefizit iSd Z 5 aufgezeigt, sondern erneut bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung kritisiert.

Der in diesem Zusammenhang erhobene sinngemäße Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Z 5a) zufolge Unterlassens der Befragung des Sachverständigen über „die Höhe des Aufwandes für den Markenaufbau, die präsumptiven Zahlungsempfänger […] und die Bewertung deren konkreter Leistungen“ bleibt die Darlegung schuldig, wodurch der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte selbst an einer entsprechenden Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung gehindert war (RIS Justiz RS0115823).

Die in der Beschwerde in Bezug auf den festgestellten Schädigungsvorsatz konkret als übergangen reklamierten Aussagen der Zeugen W***** (vgl insbesondere US 244, 262 und 285), As***** (US 231 f), We***** (US 234), Kr***** (US 232), Mag. La***** (US 232), Do***** (US 233), DI Wi***** (US 234 f), Jö***** (US 235), Dr. So***** (US 235 und 260), DDr. C***** (vgl insbesondere US 235, 284 und 290), Rei***** (US 272), Dr. Di***** (US 268) und Dr. Mi***** (US 273) fanden ohnehin Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen; den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern, dazu war das Schöffengericht nicht verhalten.

Zum anderen gingen die Tatrichter ohnehin davon aus, dass der Angeklagte „am Lizenzsystem“ gearbeitet hatte, dieses hatte ausbauen wollen und auch weitere Lizenznehmer (etwa Do***** oder die Bi*****) hatte gewinnen können, dass zwei „P*****“-Lokale in Österreich betrieben worden waren und sowohl von der Sy***** als auch der Re***** Anlegergelder wenn auch nur teilweise in die Gastronomiebetriebe investiert worden waren (vgl insbesondere US 187 ff). Dass das Schöffengericht aus all diesen Faktoren nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keine Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall her (RIS Justiz RS0099459).

Inwieweit der Umstand, dass die Sy*****, die Re***** und die Pap***** GmbH in Liquidation „noch immer“ erhebliche finanzielle auf einen „tatsächlichen Betrieb dieser Gesellschaften“ hinweisende Mittel besitzen sollen, den getroffenen Konstatierungen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, macht die Beschwerde nicht deutlich.

Gleiches gilt für die Verantwortung des Angeklagten, dass er seine eigenen, in den Gastronomiebereich investierten Ersparnisse im Betrag von 260.000 Euro durch dessen Zusammenbruch verloren habe, und er nach eigenen Angaben mit Ausnahme seines „eher bescheidenen Gehalts keinerlei Zahlungen empfangen hat“, standen diese Aussagedetails der bekämpften Konstatierung von Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes doch nicht erörterungsbedürftig entgegen. Zudem verlangt der Tatbestand des § 146 StGB keine tatsächlich eingetretene Bereicherung.

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO:

Die Tatsachenrüge (Z 5a) will zunächst ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial, sondern bloß mit dem Vorbringen, dem Nichtigkeitswerber seien abgesehen von seinem Gehalt keine nennenswerten Geldbeträge zugeflossen, und der daran anknüpfenden Behauptung, die Begehung eines mit langjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens bloß zur Bereicherung anderer Personen sei geradezu absurd, Bedenken in Bezug auf den festgestellten Bereicherungsvorsatz ableiten; dies ermöglicht der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund jedoch nicht (RIS-Justiz RS0119424).

Auch mit den neuerlichen Hinweisen auf die wie im Rahmen der Erledigung der Mängelrüge dargestellt ohnedies miterwogenen Aussagen der dort bezeichneten Zeugen sowie der Hervorhebung seines Bemühens um die Umsetzung des „Systemgastronomie-konzepts“ „P*****“ gelingt es dem Nichtigkeitswerber nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, insbesondere in Ansehung des festgestellten Schädigungsvorsatzes hervorzurufen.

§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Die Rechtsrüge behauptet, das Erstgericht habe „rechtsirrtümlich bloß pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten“ als für die Annahme eines im Sinn des § 146 StGB tatbildlichen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes ausreichend erachtet, übergeht dabei aber prozess-ordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die eindeutigen, vorsätzliches Handeln des Nichtigkeitswerbers konstatierenden Urteilsannahmen (US 201 f).

§ 281 Abs 1 Z 10 StPO:

Auch die in Ansehung des Schuldspruchs „wegen der dem Gastronomiebereich zugeordneten Urteilsfakten“ (I./ und J./) eine Unterstellung unter den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG anstrebende Subsumtionsrüge geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, wenn sie urteilsfremd (vgl US 314 f) behauptet, dass der Schaden „infolge der durch die Verlustzuweisungen bewirkten Steuerverschiebung“ nicht bei den Anlegern, sondern (nur) bei der Finanzverwaltung eingetreten sei.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H ***** (Z 5, 5a, 9 lit a und 10):

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Die Mängelrüge zeigt zu L./ zutreffend auf, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts betreffend die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unvollständig geblieben ist (Z 5 zweiter Fall):

Als Tathandlung lastete das Erstgericht dem Angeklagten H***** zusammengefasst an, dass er beginnend ab 2004 bis 2008 auf die im Schuldspruchpunkt E./ beschriebene Art Verantwortlicher sohin als jener, der als Geschäftsführer der G***** GmbH (im Folgenden G*****) für die Erzeugung und Zuweisung real nicht existierender Verluste verantwortlich zeichnete (US 50 iVm 34, 36, 37 und 39) im Einzelfall nicht mehr konkret feststellbare Personen zur Überweisung bzw Ausfolgung von im Einzelfall nicht mehr feststellbaren Geldbeträgen (Schadenshöhe insgesamt etwa 2,2 Millionen Euro [US 50]) an die „sc*****“ ***** GmbH verleitete, welche die Anlagegelder treuhändisch verwaltete und soweit hier von Interesse in die Beteiligungsfondsgesellschaft sc***** GmbH Co Drei KG (in der Folge: SUB 3) einbrachte. Seitens dieser Gesellschaft floss im April 2007 sowie im Mai 2008 (US 172) ein Betrag von insgesamt 2,2 Millionen Euro an die G***** zu deren „start-up-Finanzierung“. Die einzelnen Veranlagungen waren somit als Kommanditbeteiligungen am eben genannten Emittenten (SUB 3) ausgestaltet. Demgemäß erfolgten keine direkten Beteiligungen der Anleger am Portfoliounternehmen G***** (s zum Ganzen insbesondere US 194 sowie 172, 278, 305 und 315).

In der bezughabenden Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Erstgericht hinsichtlich der Höhe der zum Sammelfaktum L./ festgestellten Schadensbeträge „den nachvollziehbaren und unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Matthias Ko***** in der Hauptverhandlung am 30. Jänner 2013, aus denen sich die Gesamtbeträge der den Unternehmen DVM*****, G***** und sm***** seitens der sc*****-Gruppe zugeflossenen Mittel ergeben,“ folgte (US 278).

Unerörtert blieb jedoch die Aussage des Sachverständigen, der zu den Zahlungsflüssen betreffend das Faktum L./ befragt („[…], von welchem Unternehmen genau welche Beträge […] in die sm*****, in die G***** und in die DVM***** geflossen sind“) ua geantwortet hatte, dass dem Rechnungswesen zu entnehmen war, dass in die „G***** 1,2 Millionen in der Tranche 1/06 und 1 Million in der Tranche 2/07“ flossen (ON 1207 S 40). Dies steht mit Blick auf den tatrichterlichen Ausspruch, dass der Angeklagte H***** erst am 25. Februar 2008 Geschäftsführer der G***** wurde (US 171 und 204), in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den eingangs erwähnten Annahmen, denen zufolge er die zum Schuldspruch L./ inkriminierten Tathandlungen als Geschäftsführer der G***** gesetzt haben soll.

Dieser Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs L./ in Ansehung des Beschwerdeführers und Verweisung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO). Einer Erörterung des weiteren auf diesen Schuldspruchpunkt bezogenen Beschwerdevorbringens (Z 5, 5a, 9 lit a und 10) bedarf es daher nicht.

Dem Vorbringen der weiteren Mängelrüge (zu E./2./d./, E./3./c./, E./6./c./ und E./8./c./) zuwider haben sich die Tatrichter mit der Verantwortung des Angeklagten hinreichend auseinandergesetzt (vgl ua US 227 f, 259, 291 f und 305); sämtliche Details seiner Aussage zu erörtern, dazu war das Erstgericht nicht verhalten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 428).

Der Umstand, dass der Angeklagte laut angeblicher Vereinbarung mit Dkfm. Mag. Ti***** als Geschäftsführer der G***** „zumindest zu Beginn nichts“ hatte tun müssen und sohin lediglich als „Strohmann“ für den Genannten ohne jegliche eigene Entscheidungsbefugnis fungierte, fand ebenso wie jener, dass er lediglich einmal tatsächlich ein Geschäftsführergehalt (mit einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro) erhielt ohnedies Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen (US 204 und 305 f). Dass das Schöffengericht daraus und aus einzelnen anderen Passagen der Verantwortung des Angeklagten nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keine Unvollständigkeit her (RIS Justiz RS0098471).

Auch in Ansehung des Schuldspruchs zu F./ hat sich das Erstgericht der Kritik (Z 5 zweiter Fall) zuwider mit der Einlassung des Angeklagten hinreichend gründlich auseinandergesetzt (s insbesondere US 202 f, 291 f sowie [zur subjektiven Tatseite] 300 und 305); so auch mit dem Vorbringen, wonach einerseits zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt (aufgrund der Zwischenschaltung eines Treuhandkontos der Eu*****) nur mehr ungefähr 58 % des eingezahlten Beteiligungskapitals die Fu***** erreicht hätten und andererseits sich der Nichtigkeitswerber über diese (auf Betreiben von Dkfm. Mag. Ti***** und L***** zu Stande gekommene) Vorgehensweise auch „beschwert“ hätte (vgl US 203).

Aus welchem Grund die isoliert herausgegriffene Passage aus der Aussage des Angeklagten M*****, wonach sinngemäß von ihm und Dkfm. Mag. Ti***** entschieden worden sei, welches Produkt (vgl insoweit US 172 [betreffend die G*****] bzw 174 [betreffend die Fu*****]) weiter entwickelt werden sollte (ON 737 S 54), den getroffenen Feststellungen entgegenstehen würde und daher gesondert erörterungsbedürftig gewesen wäre, wird von der Rüge nicht klar gemacht.

Mit der abschließenden Behauptung, der Angeklagte habe gegenüber den Anlegern keine „Täuschungshandlungen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, gesetzt“, wird ebenso wenig ein Begründungsdefizit angesprochen wie mit den den Urteilsannahmen bloß entgegengestellten eigenen Erwägungen und Auffassungen des Beschwerdeführers.

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO:

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das zur Mängelrüge erstattete Vorbringen verweist, verkennt sie den grundsätzlich unterschiedlichen Anfechtungsrahmen (RIS Justiz RS0116733) und unterlässt es, deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen, durch die sich der Nichtigkeitswerber unter dem Gesichtspunkt der Z 5a für beschwert erachtet. Der bloße Verweis auf Vorbringen zu einem anderen Nichtigkeitsgrund entspricht nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).

Im Übrigen werden auch unter Berücksichtigung der in der Mängelrüge vorgetragenen Argumente und der (ohne Bezug zu den Akten) unter Wiederholung der eigenen Verantwortung aufgestellten Behauptung, wonach die Nichtinformation der Anleger über das Unterbleiben einer Weiterentwicklung der jeweils unternehmensgegenständlichen Produkte „eine Verurteilung nach den §§ 146 ff StGB nicht tragen“ könne, keine erheblichen Bedenken in Richtung eines grob unvernünftigen Gebrauchs des den Tatrichtern zukommenden Beweiswürdigungsermessens hervorgerufen.

§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO:

Die gesetzmäßige Geltendmachung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS Justiz RS0099810); ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS Justiz RS0118580).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält mit ihrer Behauptung, das Erstgericht habe das Vorliegen eines Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes unrichtigerweise bejaht, weil das inkriminierte Verhalten des Angeklagten als Geschäftsführer bzw als Strohmann des Dkfm. Mag. Ti***** bloß „als allenfalls fahrlässig zu qualifizieren“ gewesen sei, nicht an diesen Anfechtungskriterien fest.

Nichts anderes gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen zum Betrug getroffenen Feststellungen außer Acht lässt und bloß behauptet, dass „die Erzeugung und Zuweisung von Verlusten den Anlegern gegenüber keinen strafrechtlichen Tatbestand iSd §§ 146 ff StGB“ darstelle, und dazu weiters ausführt, dass der Sachverhalt „rechtsrichtig nach den rechtlichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu überprüfen gewesen“ wäre.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J***** (Z 3, 5, 5a, 9 lit a und 11):

§ 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet einen Verstoß gegen das Individualisierungsgebot des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weil den Schuldsprüchen zu D./ und L./ kein bzw kein bestimmter Tatzeitraum zu entnehmen sei; sie macht jedoch nicht deutlich, weshalb konkretere als die vorliegenden Angaben zur Individualisierung der Taten erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0117498, RS0098557; vgl auch Lendl , WK StPO § 260 Rz 13 f und Ratz , WK-StPO § 281 Rz 290). Denn nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten einerseits jedenfalls vor den Begebungstranchen 2004 und 2005 (Schuldspruchpunkt D./; s US 10 iVm 21 ff) und andererseits „beginnend ab 2004 bis 2008“ (Schuldspruchpunkt L./; s US 10 iVm 49 f) begangen. Daraus resultierende Zweifel würden im Übrigen ohnedies zu Gunsten eines allenfalls neuerlich Angeklagten für die Annahme von Tatidentität und damit für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (RIS Justiz RS0120226).

Einen weiteren Verstoß gegen das Individualisierungsgebot sieht die Verfahrensrüge darin, dass im „Spruch“ auch die Tathandlungen nicht „entsprechend konkretisiert“ worden seien. Sie vernachlässigt dabei aber zur Gänze die ausführliche Beschreibung der Tathandlungen (sowie der Täter und Geschädigten) im Referat der entscheidenden Tatsachen auf US 10 iVm 21 ff und 49 f. Die Beschreibung der Tat im Spruch dient im Übrigen nicht deren Konkretisierung, sondern lediglich der Individualisierung; der urteilsgegenständliche Lebenssachverhalt ist somit bloß soweit abzugrenzen, um Mehrfachverurteilungen hintanzuhalten und jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der als begründet befundenen strafbaren Handlung(en) abstellt. Die über die Individualisierung hinausgehende Konkretisierung, dh die Anführung der besonderen Umstände des Einzelfalls, erfolgt in den Urteilsgründen ( Lendl , WK StPO § 260 Rz 9 f).

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Die Annahmen, dass der Angeklagte als Verantwortlicher der „ma*****-Gruppe“ gemäß dem schon zum Zeitpunkt der Ausgabe der atypisch stillen Beteiligungen an der DV***** GmbH (im Folgenden DV*****) bestehenden Tatplan für die Ausstellung nicht werthaltiger Rechnungen an diese und somit für die Erzeugung nicht realer Verluste (mit-)verantwortlich zeichnete (vgl US 149 ff, 170, 205 f) und solcherart im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (insbesondere) Thomas M*****, Dkfm. Mag. Ti***** sowie diversen Vermittlern die im Spruch genannten Personen durch Falschinformationen über die Kapital- und Ertragsdaten der DV*****, die Verwendung der Investitionen für die Weiterentwicklung des Produkts „Mar*****“ und die zusätzlichen Gewinnaussichten in Form von dauerhaften Steuervorteilen, mithin durch Täuschung über Tatsachen jeweils zur Zeichnung atypisch stiller Beteiligungen und zu einem entsprechenden Kapitaleinsatz (mit )verleitete (US 170 und 194 f iVm US 10 und 21 ff bzw 49 f), wurden von den Tatrichtern dem zu D./ und L./ in gleicher Weise erhobenen Beschwerdeeinwand (Z 5 vierter Fall) zuwider insbesondere mit der mehrmaligen Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Dr. Ko***** und diverse unmittelbar in Zusammenhang stehende (in den Entscheidungsgründen jeweils zitierte) Urkunden sowie mit weiterer Berufung auf die Depositionen des Mitangeklagten M*****, des Dkfm. Mag. T***** und der Zeugin Ha***** und schließlich auch auf die eigene Einlassung des Nichtigkeitswerbers logisch und empirisch einwandfrei begründet (s insbesondere US 246 f, 258 ff, 261, 278, 292, 306 und 315).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aufgrund der die Annahme von Mittäterschaft des Nichtigkeitswerbers jedenfalls tragenden Feststellungen der Zuordnung konkret spezifischer Tathandlungen („zum Zeichnen der Beteiligungen bewegt“) keine entscheidende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0089835 [T3]); mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen spielt es auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer allenfalls (bloß) einen Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB geleistet hat (RIS Justiz RS0013731; Lendl , WK StPO § 260 Rz 17 und 30).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 206) erschlossen die Tatrichter was von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) übergangen wird aus dem äußeren Tatgeschehen (US 300 iVm 306); das ist fallaktuell unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht auch zureichend mit der insgesamt leugnenden Verantwortung des Nichtigkeitswerbers auseinandergesetzt (US 292 und 306). Eine Erörterung sämtlicher Details der Aussagen des Beschwerdeführers so etwa auch jenes Satzes, dass er „die anderen Angeklagten nicht bzw teilweise nur sporadisch kennt“ (ON 775 S 12 ff) war nicht erforderlich.

Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach behauptet, aufgrund des Unterbleibens einer amtswegigen Befragung seiner Person zu den dann vom Erstgericht angenommenen Tathandlungen (die ihm bereits in der Anklageschrift [ON 520] genau in dieser Form angelastet worden waren) sei die Beweiswürdigung unvollständig geblieben, macht er einerseits damit den Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht geltend ( Fabrizy , StPO 11 § 281 Rz 44) und erklärt andererseits nicht, aus welchem Grund er oder sein Verteidiger an einer entsprechenden Befragung oder Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wären (Z 5a; RIS Justiz RS0115823; im Übrigen trifft der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, nicht zu: vgl ON 774 S 4 ff und ON 775 S 1 ff).

Mit der Behauptung, dass sich im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Angeklagte Opfer zur Zeichnung von atypisch stillen Beteiligungen bzw zu einem Kapitaleinsatz veranlasst hat, wird Aktenwidrigkeit iSd Z 5 letzter Fall nicht dargetan, wird doch das Fehlzitat einer Aussage oder Urkunde nicht einmal behauptet (RIS-Justiz RS0099431).

Dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider sind die Feststellungen dazu, dass der Nichtigkeitswerber bei der tatplangemäßen „Erzeugung von Verlusten“ durch die Ausstellung nicht werthaltiger Rechnungen an die DV***** (und nicht an die D***** GmbH) maßgeblich beteiligt war, nicht undeutlich. Denn nach den im Rechtsmittel ausgeblendeten Urteilsannahmen wurden in den Jahren 2004 und 2005 zumindest die 14 auf US 170 im Detail genannten Rechnungen seitens der „ma*****-Gruppe“, deren Verantwortlicher der Angeklagte war, an die DV***** ausgestellt, was an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt.

Weshalb es für die rechtsrichtige Subsumtion des Sachverhalts klärender Feststellungen dahin bedurft hätte, „ob es durch die Rechnungen des Angeklagten zu einem tatsächlichen Verlust gekommen ist“, leitet die Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) mit dem grundsätzlich zutreffenden Hinweis darauf, dass „allein durch die festgestellte Rechnungslegung noch kein Verlust“ eingetreten sei, nicht nachvollziehbar aus dem Gesetz ab.

Die Erwägungen des Erstgerichts, dass an den Beschwerdeführer Schwarzzahlungen geflossen seien (s insbesondere US 292 und 306 f), betreffen keine entscheidende Tatsache, sodass der Einwand, das Erstgericht habe die Aussage des Beschwerdeführers, wonach „auf den Zahlungsbestätigungen nicht seine Unterschrift“ sei (ON 774 S 14 f), übergangen, auf sich beruhen kann. Zudem rekurriert die Beschwerde insoweit bloß auf ein Aussagedetail ohne erkennbare Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung von der Stellung des Angeklagten als Verantwortlichem der „ma*****-Gruppe“, der insgesamt für die Ausstellung nicht werthaltiger Rechnungen an die und somit für die Erzeugung nicht realer Verluste bei der DV***** (mit-)verantwortlich zeichnete, maßgeblich zu verändern (vgl US 306 f).

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO:

Die Tatsachenrüge wendet sich auch unter Wiederholung der bereits in der Mängelrüge vorgetragenen Argumente neuerlich ausschließlich gegen die tatrichterliche Annahme, dass dem Angeklagten Schwarzgeldzahlungen zugeflossen sind (US 292), indem sie (neuerlich) auf jene Passage in der Aussage des Angeklagten, wonach die Unterschriften auf den ihm vorgehaltenen Zahlungsbestätigungen nicht von ihm stammen, hinweist, und auf die Angaben der Zeugin Ha***** Bezug nimmt, wonach sie die Zahlungsbestätigungen vorbereitet und den Namen des Angeklagten J***** auf Anweisung des Dkfm. Mag. Ti***** bzw des Thomas M***** eingesetzt hätte, sowie dass in gleicher Weise in Ansehung der Zahlungsbestätigungen des Zeugen He***** verfahren worden wäre. Damit gelingt es ihr jedoch nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde zu legenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Im Übrigen gingen die Tatrichter gar nicht dezidiert davon aus, dass es sich auf den in Rede stehenden Zahlungsbestätigungen jedenfalls um die Unterschrift des Angeklagten handelt (vgl US 292 iVm 306 f).

Wird behauptet, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt, muss die Beschwerde wie bereits dargelegt deutlich machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823). Weshalb die in der vom Nichtigkeitswerber behaupteten Form so gar nicht getroffene „Feststellung“, dass die Unterschriften auf den Zahlungsempfangsbestätigungen vom Angeklagten stammen, einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und damit ein solches Hindernis in Bezug auf die Stellung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigen-gutachtens „aus dem Fachgebiet der Kriminologie-Graphologie“ […] „zur Aufklärung des Umstandes, ob die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen vom Angeklagten stammen“, bewirken sollte, macht die Beschwerde nicht klar.

§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Unter Hinweis auf das Erfordernis der Kausalität der „Täuschungshandlung“ für die Vornahme der Vermögensverfügung des Getäuschten bestreitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorliegen von entsprechenden Feststellungen. Sie übergeht dabei aber die explizit hiezu getroffenen Konstatierungen auf US 223 (Kausalität des täuschungsbedingten Irrtums über die Entwicklungs- und Betriebstätigkeit der Unternehmen für die Vermögensverfügungen) und verfehlt so die gebotene Ausrichtung an der Prozessordnung.

Auf den Umstand, dass aufgrund der die Mittäterschaft des Nichtigkeitswerbers jedenfalls tragenden Feststellungen der Zuordnung konkret spezifischer Tathandlungen keine entscheidende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0089835 [T3]), wurde ebenso schon hingewiesen wie darauf, dass es für den Schuldspruch oder die Subsumtion auch keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer allenfalls (bloß) einen Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB geleistet hat (RIS-Justiz RS0013731).

Ob es aufgrund der vom Angeklagten gelegten Rechnungen bei der DV***** zusätzlich zu einem „effektiven Vermögensabfluss“ gekommen ist, spielt vorliegend keine Rolle, weil die Klärung dieser Frage an der Beurteilung der vom Schuldspruch allein umfassten Tathandlungen als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nichts zu ändern vermag. Konstatierungen hiezu waren daher nicht erforderlich; soweit bei entsprechendem Vorliegen der von der Rechtsrüge vermissten Feststellungen allenfalls ein weiterer Tatbestand erfüllt sein könnte, ist das Rechtsmittel nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0117640).

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO:

Der Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zuwider haben die Tatrichter bei der Strafzumessung auf das (seit 16. Jänner 2008 rechtskräftige) Erkenntnis des Amtsgerichts Ahaus vom 7. Jänner 2008, AZ „(R2701)-44 Js 224/06 3 Ls 18/07“, ohnehin nach §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen und demgemäß auch eine Zusatzstrafe verhängt (s US 316 f). Der Umstand, dass ein entsprechender Hinweis auf die erfolgte Bedachtnahme im Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) des Strafurteils fehlt (vgl US 51 f), ist als bloßer Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 4 StPO nicht mit Nichtigkeit bewehrt (vgl Lendl , WK-StPO § 260 Rz 39 und 44).

Auch mit dem daran anknüpfenden Einwand, dass aufgrund der bestehenden Verknüpfung iSd § 31 Abs 1 StGB das Vorliegen von zwei Vorstrafen nicht als erschwerend hätte gewertet werden dürfen, wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Denn Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall würde nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten, nicht jedoch die bloß irrige Einordnung eines nach den Grundsätzen für die Strafbemessung bedeutsamen Umstands bewirken (RIS Justiz RS0100061). In der Wertung von „zwei einschlägigen Vorstrafen“ (US 317; § 33 Abs 1 Z 2 StGB) statt richtigerweise des Zusammentreffens strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) als erschwerend liegt daher keine Nichtigkeit.

Gleichfalls kein Nichtigkeits-, sondern bloß ein Berufungsgrund wird mit der Behauptung geltend gemacht, das Erstgericht habe den Umstand der untergeordneten Tatbeteiligung des Angeklagten zu Unrecht nicht als mildernd gewertet (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 728).

Dem abschließenden Einwand der Sanktionsrüge zuwider verstößt die aggravierende Wertung der „Mehrfachqualifikation“ (US 317 f) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB), weil die Tathandlungen nicht nur nach § 148 zweiter Fall StGB, sondern auch nach § 147 Abs 3 StGB qualifiziert sind und die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB die weitere (gleich streng bedrohte) Verbrechensqualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht mitumfasst (RIS-Justiz RS0117057).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** (Z 5, 5a und 9 lit a):

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Bei der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe „weit überhöhte“ Provisionen großteils als Schwarzumsatz kassiert (vgl insbesondere US 150, 174 und 216 f), handelt es sich um keine entscheidende Tatsache (US 150: „Verschleierungsmaßnahmen“), sondern bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Zusammenschau mit anderen Faktoren die Grundlage für die Feststellung entscheidender Tatsachen (hier speziell der subjektiven Tatseite) gebildet haben, ohne dass die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Konstatierung erblickt haben. Eine derartige Annahme ist nicht nach den Kriterien der Z 5 begründungspflichtig und daher nicht Gegenstand einer Mängelrüge (RIS-Justiz RS0116737).

Im Übrigen haben sich die Tatrichter insoweit der Behauptung (Z 5 vierter Fall) zuwider keineswegs auf nicht gemäß § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgekommene Beweismittel gestützt: Denn indem sich der Angeklagte Dkfm. Mag.Ti***** in der Hauptverhandlung auf seine früheren Angaben so auch jene in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2010 (ON 492) berief (ON 795 S 36; auch ON 801 S 17), wurden diese zum Gegenstand der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0107792 [T1]). Zudem wurde die kritisierte Feststellung auch mit Bezugnahme auf die entsprechenden Belastungen durch die Zeugin Ha***** formal mängelfrei begründet (US 299).

Aus welchem Grund für eine rechtsrichtige Subsumtion Feststellungen dazu, dass auch der Nichtigkeitswerber an diversen einen scheinbar rechtmäßigen Vermögensabfluss glaubhaft machen sollenden Verschleierungsmaßnahmen (Verrechnung von weit überhöhten Provisionen und Gebühren bzw Leistungen, die entweder nicht erbracht wurden oder keinen wirtschaftlichen Wert darstellten [vgl US 150 und 155]) konkret beteiligt war, erforderlich sein sollten, legt die Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS Justiz RS0116569).

Soweit die Mängelrüge die erstgerichtlichen Annahmen, denen zufolge der Angeklagte H***** über Vermittlung des Nichtigkeitswerbers ein Darlehen der Bo***** ltd über 75.000 Euro erhielt, welches er „in der Folge doppelt verpfändete“ (US 203), als aktenwidrig kritisiert (Z 5 letzter Fall), spricht sie der Behauptung des Beschwerdeführers zuwider keine entscheidende Tatsache an (zum Begriff s Ratz , WK StPO § 281 Rz 399). Zudem gibt sie gar nicht an, welche Aussage oder Urkunde im Urteil falsch referiert worden sein soll.

Auch mit den an mehreren Stellen der Rechtsmittelschrift erhobenen Einwänden gegen die Urteilsannahmen, wonach es insbesondere bei den durch den Beschwerdeführer angeworbenen Anlegern „vermehrt zu Sondervereinbarungen und frühzeitigen Auszahlungen, insbesondere Darlehensrückführungen in bar kam“ (US 149), wird mit Blick auf die dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen erneut keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache kritisiert.

Der Vorwurf, die Feststellung, der Angeklagte habe in den im Schuldspruch angegebenen Zeiträumen an die dort genannten Anleger atypisch stille Beteiligungen vermittelt, sei aktenwidrig (zur Beschränkung dieses Nichtigkeitsgrundes allein auf die Begründungsebene s aber Ratz , WK-StPO § 281 Rz 393), entbehrt einer nachvollziehbaren Darlegung. Eine unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des in diesem Zusammenhang thematisierten Firmenbuchauszugs betreffend die Al***** GmbH (im Folgenden Al*****) wird nicht einmal behauptet.

Aktenwidrig ist ein Urteil nämlich nur dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 467). Soweit die Beschwerde nun die Urteilspassage, wonach Dr. Johann Par***** „einer jener Anleger ist, die über Andreas Wo***** und damit über den Dreizehntangeklagten (= Beschwerdeführer) angeworben wurden,“ (US 272) als aktenwidrig bekämpft, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um die konkrete Wiedergabe (im Sinn eines [falschen] Zitats) der Aussage dieses Zeugen handelt, sondern bloß um deren zusammengefasste beweiswürdigende Beurteilung durch die Tatrichter.

Nach den Urteilsannahmen vermittelte der Nichtigkeitswerber die inkriminierten Beteiligungen an die im Spruch genannten Anleger unter Ausnützung seines erheblichen Kundenstocks im Übrigen selbst. Feststellungen dazu, dass der Angeklagte andere Mitarbeiter der Al*****, insbesondere Andreas Wo*****, dazu bestimmt hätte, potentielle Anleger (vorsätzlich) zu täuschen, waren daher für eine rechtsrichtige Subsumtion des Sachverhalts nicht erforderlich.

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Anleger unter Verwendung entsprechend vorbereiteten Informations- und Prospektmaterials durch Falschinformationen über die wirtschaftliche Lage sowie den Entwicklungsstand der jeweils den Unternehmensgegenstand der Beteiligungsgesellschaften bildenden Produkte und deren (nicht geplante) Weiterentwicklung zu täuschen (US 216 f iVm 165, 168, 170, 172 f, 174 und 187), wurden nicht offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet.

Denn die Tatrichter leiteten diese Annahmen nicht nur aus der jahrzehntelangen Tätigkeit des Angeklagten im Bereich der Vermögensberatung und vermittlung ab, die ihm einen raschen Einblick in die einzelnen Unternehmen der jeweiligen Emittenten ermöglichte (US 75), sondern auch aus den zur objektiven Tatseite umfassend geständigen Einlassungen der Mitangeklagten M***** und H*****, dem seit 2001 bestehenden „sehr häufigen und intensiven“ Kontakt zu Dkfm. Mag. Ti***** sowie weiters dem engen Kontakt zum Mitangeklagten H*****, den (durch die Zeugin Ha***** bestätigten) Schwarzgeldzahlungen an den Beschwerdeführer, der Schilderung des Zeugen We***** (der als „externer“ Vermögensberater den Eindruck gewonnen hatte, dass die Projekte noch fehlerhaft waren und die Ziele mit „Dilettantismus“ angegangen wurden) und schließlich insgesamt aus dem äußeren Tathergang (Verwendung des immer gleichen modus operandi) sowie dem arbeitsteiligen Zusammenwirken (US 300, 311 iVm insbesondere 246 f, 258, 286 f, 291, 298 f und 302).

Indem der Beschwerdeführer diese Erwägungen für nicht überzeugend erachtet, weil er als externer Vermittler ja nicht an der Prospektgestaltung beteiligt gewesen sei und im „äußeren Geschehen“ eines Vermittlungsgesprächs „nicht irgendein Anhaltspunkt für professionellen Anlegerbetrug“ zu gewinnen sei, kritisiert er bloß ohne ein Begründungsdefizit im Sinn einer Anfechtungskategorie der Z 5 aufzuzeigen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Aussage des Zeugen We***** führte das Erstgericht dabei entgegen der Behauptung des Nichtigkeitswerbers lediglich als eines von mehreren Indizien an (US 298). Dass dieser Zeuge als erfahrener Vermögensberater bereits „beim ersten Kontakt mit der Eu*****gruppe sofort“ erkannt hatte, dass deren Produkte „nicht werthaltig“ waren und „nichts entwickelt“ wurde, wurde vom Erstgericht der Behauptung der Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) zuwider so nicht festgestellt; insoweit kehrt sich der Vorwurf der Aktenwidrigkeit gegen den Nichtigkeitswerber selbst (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 467 aE).

Mit dem weiteren Hinweis darauf, die Aussage des genannten Zeugen sei auch deswegen „nicht tragfähig“, weil dieser nur in den Jahren 1999 bis 2003 atypisch stille Beteiligungen an der In***** GmbH, der In***** Service GmbH und der D***** GmbH vermittelt habe, der Beschwerdeführer hingegen erst 2003 (richtig: „2002/2003“; s US 216) mit seiner Vermittlungstätigkeit begonnen habe, sodass sich die Vermittlungstätigkeiten weder zeitlich noch „produktmäßig“ überschnitten hätten, wird ein Begründungsdefizit nicht dargetan, sondern erneut bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung kritisiert.

Den weiteren (zahlreichen) Einwänden unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zum Täuschungsvorsatz ist vorweg generell zu erwidern, dass die Erstrichter mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht dazu verhalten waren, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (RIS-Justiz RS0098377).

Die als übergangen reklamierten Angaben des Mitangeklagten M***** fanden ebenso wie jene der Zeugin Wa***** Berücksichtigung (s insbesondere US 303 bzw 256). Gleiches trifft auf die (leugnende) Verantwortung des Nichtigkeitswerbers zu (vgl insbesondere US 311).

Eine über die ohnehin erfolgte Erörterung (vgl insbesondere US 291 f und 305 f) hinausgehende Diskussion der Angaben des Mitangeklagten H***** war unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit ebenso nicht erforderlich.

Jene Details aus den Aussagen der Angeklagten Mag. F*****, wonach sie nie Zweifel gehabt hätte, „dass da irgendwie irgendetwas nicht entwickelt wird“ (ON 761 CS 77), und des Zeugen Rudolf Mit***** (wonach das, was er den Prospekten entnommen habe, den erhaltenen Informationen entsprochen habe) schließen gleichfalls weder den bekämpften Täuschungsvorsatz noch die anderen festgestellten subjektiven Tatbestandsmerkmale aus und bedurften demnach keiner separaten Erwähnung in den Urteilsgründen.

Gleiches gilt in Ansehung der in den Entscheidungsgründen großteils ohnedies erörterten (im Wesentlichen die Wiedergabe des eigenen Wissensstands betreffenden) Angaben des Angeklagten S***** sowie der Zeugen We***** und Hu***** (vgl im Übrigen US 254 ff).

Soweit der Beschwerdeführer mit vergleichenden Überlegungen zu den dem Angeklagten S***** von der Staatsanwaltschaft angelasteten Taten, von denen dieser (rechtskräftig) freigesprochen wurde, und der neunjährigen im Zusammenhang mit den inkriminierten Beteiligungen stehenden Vermittlungstätigkeit des gleichfalls erfahrenen Vermögensberaters Hu*****, der gar nicht angeklagt wurde, seinen Freispruch anstrebt, bekämpft er erneut bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dass das Schöffengericht aus all diesen Faktoren nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keine Nichtigkeit dar (RIS-Justiz RS0098400 ).

Der im Übrigen keine entscheidende Tatsache betreffende Ausspruch über die Zusammenarbeit des Nichtigkeitswerbers mit dem Angeklagten H***** wurde der Beschwerde zuwider mit Bezugnahme auf die vor der Polizei abgegebenen Erklärungen des Dkfm. Mag. Ti***** und des Angeklagten M***** (auf die sich diese in der Hauptverhandlung beriefen; ON 795 S 36; ON 737 S 5) formal einwandfrei begründet (vgl US 216).

Weshalb für die rechtsrichtige Subsumtion des Sachverhalts klärende Feststellungen einerseits zum Zeitpunkt des Beginns der Kooperation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten H***** und andererseits zum „Inhalt dieser Zusammenarbeit“ notwendig sein sollten, macht die Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit a) nicht klar.

Den selektiv herausgegriffenen Details aus den Aussagen der Zeugen Dr. Roman Z*****, DI Karl Boc*****, Friedrich Dol*****, Richard V*****, Sandra Ha***** und Johann Par***** sowie des Angeklagten J***** (der „nichts den Beschwerdeführer Belastendendes“ ausgesagt habe) fehlt jedwede Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Übrigen nicht konkret bezeichneten entscheidenden Tatsache maßgebend zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers zu verändern, sodass eine gesonderte Erörterung entbehrlich war (vgl im Übrigen zu Dr. Z***** US 267 f, zu DI Boc***** US 278, zu Dol***** US 274, zu V***** US 253 f, zu Ha***** insbesondere US 260 ff, 299 und 311 f, zu Par***** US 271 f, 299 und 312).

Bleibt im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass die im Ermittlungsverfahren zum Teil als Beschuldigte/r abgelegten Aussagen der Zeugen V***** und Ha***** dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider schon dadurch iSd § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, dass die Zeugen dort ihre früheren Angaben aufrechterhielten und sich darauf beriefen (s ON 1020 S 4 [V*****] bzw ON 822 S 1 [Ha*****]; vgl RIS Justiz RS0107792 [T1]).

Die Kritik (Z 5 und Z 9 lit a) an der Urteilspassage, derzufolge die „Sondervereinbarungen“ (zusätzlicher Abschluss einer Darlehensvereinbarung) deutlich das Bestreben zeigen, möglichst hohe Geldmittel ohne tatsächlichen Nutzen für die Gesellschaften zu lukrieren (US 149), spricht einmal mehr keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache, sondern eine beweiswürdigende Erwägung des Erstgerichts an.

Laut den Urteilsannahmen hat der Angeklagte die drei den Gegenstand des Schuldspruchs B./3./ bildenden Taten im Jahr 2001 (und nicht wie die Beschwerde mehrmals irrig anführt „zwischen 2001 und 2003“) begangen (US 165 iVm 15). Weshalb diese Annahmen undeutlich (Z 5 erster Fall) sein sollten, vermag die Beschwerde nicht zu erklären.

Der weitere Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) macht nicht klar, weshalb die persönliche Einschätzung des Zeugen Da*****, derzufolge er den „Eindruck“ gewonnen hätte, dass „mit IN***** und D***** und deren vorhandenen Portalen eine operative Tätigkeit entfaltet worden sei“, und ihm die Produkte als marktfähig dargestellt worden seien (ON 352 S 395), den zu B./3./ und C./3./ getroffenen Feststellungen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte.

Soweit die Rüge die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die zu D./5./a./ inkriminierten Tathandlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken auch mit dem Angeklagten J***** beging, als unbegründet kritisiert (Z 5 vierter Fall), spricht sie keine entscheidende Tatsache an.

Mit der Überlegung, die Aussagen des Mitangeklagten M***** vor der Polizei (ON 248 und 260) seien deshalb zu hinterfragen, weil die darin enthaltenen Belastungen auf bloßen Mutmaßungen basieren würden, und der Behauptung, dass die Angaben dieses Angeklagten jedenfalls nur als Begründung für den Schuldspruch zu F./5./ taugen würden, wird einmal mehr kein Begründungsdefizit aufgezeigt, sondern bloß mit eigenständigen Beweiswerterwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage gestellt.

Das Vorbringen, aus den weitschweifigen, auch nach Ansicht des Erstgerichts unglaubwürdigen (vgl US 278 ff) Aussagen des Dkfm. Mag. Ti***** lasse sich weder ableiten, dass der Nichtigkeitswerber „wahrer wirtschaftlicher Machthaber“ der Fu***** war, noch dass er vor der Vermittlung des Darlehens der Bo***** ltd an die Fu***** (US 203) um deren schlechte wirtschaftliche Lage Bescheid wusste, erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil das Erstgericht gar keine in diese Richtung deutenden Feststellungen getroffen hat.

Zwischen den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (auch) in Bezug auf J./4./ (denen zufolge es der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vermittler zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Anleger durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere die [schlechte] wirtschaftliche Lage der Re***** GmbH und deren [mangelnde] Geschäfts- und Entwicklungstätigkeit, zur Zeichnung von atypisch stillen Beteiligungen zu veranlassen; US 187 iVm 217) und den Annahmen, dass (1./) die den Anlegern präsentierten Investitionsgrundlagen der Gesellschaft grundsätzlich nachvollziehbar waren, jedoch die den Berechnungen der Beteiligungsmodelle zu Grunde liegenden Werte nicht den realen Gegebenheiten entsprachen (US 187), und (2./) die Angeklagten Dkfm. Mag. Ti***** und R***** „allein Einblick in die finanziellen Verhältnisse“ der Gesellschaft hatten (US 190), besteht der Beschwerdebehauptung (Z 5 dritter Fall) zuwider kein Widerspruch.

Schließlich wird auch mit der Behauptung, die neben anderen Indizien zur Begründung der Täterschaft des Beschwerdeführers herangezogene (s US 298) Aussage des Mitangeklagten R*****, wonach der Nichtigkeitswerber „oft im Büro“ (des Dkfm. Mag. Ti***** bzw der Eu*****) gewesen sei, lasse keinen Rückschluss auf ein betrügerisches Vorgehen zu, kein Begründungsdefizit iSd Z 5 aufgezeigt.

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO:

Aus Z 5a sind die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Urteilsannahmen nur insoweit anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie der dem Nichtigkeitswerber angelasteten strafbaren Handlung(en) beantworten und solcherart entscheidend sind ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 474 iVm 398 ff).

Indem (auch) die Tatsachenrüge die Annahmen zu den „überhöhten Provisionen“ unter eigenständiger Würdigung der bezughabenden Verfahrensergebnisse (so sei es „völlig lebensfremd“, dass das Erstgericht insoweit dem Vorbringen des Dkfm. Mag.Ti***** in ON 492 folge, „weil es sich dabei um den offensichtlichen Versuch handle, die Verantwortung für den entstandenen Anlegerschaden auf die Emittenten […] und auf praktisch alle mit der Vermittlung der atypisch stillen Beteiligungen befassten externen selbstständigen Vermögensberater zu schieben“) in Zweifel zieht, spricht sie keine für die Entscheidung über die Schuld und/oder Subsumtion relevanten Umstände an.

Mit der allgemeinen Behauptung, dass das Erstgericht von seinem Beweiswürdigungsermessen (bezogen auf den Beschwerdeführer und den Zeugen W*****) erheblich bedenklichen Gebrauch gemacht habe und „dass die strafrechtliche Zurechnung des Verhaltens eines anderen Vermittlers … entweder ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit dem [Vermittler] oder einen Tatbeitrag des Beschwerdeführers voraussetzt“, werden auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen erweckt.

Gleiches gilt für den Hinweis darauf, es lägen keinerlei Beweisergebnisse dafür vor, dass auch nur einer der externen Vermittler die Nicht-Werthaltigkeit der atypisch stillen Beteiligungen bereits bei Beginn der Vermittlungstätigkeit erkannt hatte, und die daran anknüpfende Behauptung, dass eine entsprechende Schlussfolgerung „an den Haaren herbeigezogen“ sei.

§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Die Rechtsrüge vermisst Feststellungen einerseits zur Höhe der tatsächlich an den Angeklagten ausbezahlten im Verhältnis zu den „angemessenen/ortsüblichen Provisionen“ sowie andererseits zum Inhalt der Provisionsvereinbarung im Vergleich zu den tatsächlich ausbezahlten Provisionen, legt aber nicht aus dem Gesetz entwickelt dar, weshalb dies für die rechtsrichtige Subsumtion des tatsächlich festgestellten Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Denn der Ausspruch, wonach es zur Verrechnung „vereinbarungswidrig überhöhter Provisionen“ gekommen sei (vgl US 217) betrifft einen wie bereits bei Erledigung der Mängelrüge dargelegt zwar allenfalls erheblichen, nicht aber entscheidenden Umstand.

Gleiches gilt für die reklamierten Feststellungen, welche Provisionen „tatsächlich an die Al*****, für die der Beschwerdeführer gearbeitet hat“, ausbezahlt wurden sowie „ob diese tatsächlich ausbezahlten Provisionen vereinbarungskonform/ortsüblich/marktkonform/angemessen“ waren und jenen Provisionen entsprachen, die an andere externe Vermögensberater bezahlt wurden.

Zu D./5./ bzw B./8./ vermisst die Rüge Konstatierungen dazu, dass der Beschwerdeführer „zumindest in Grundzügen von den Tatplänen“ konkret der Mitangeklagten J***** bzw H***** wusste und diese auch billigte, legt aber neuerlich nicht dar, weshalb dies zur rechtlichen Beurteilung notwendig gewesen wäre (zum Wissensstand des Angeklagten vgl im Übrigen US 216 f).

Soweit - auch - die Rechtsrüge (der Sache nach auch Z 5) den Ausspruch, dass es insbesondere bei den durch den Beschwerdeführer angeworbenen Anlegern „vermehrt zu Sondervereinbarungen und frühzeitigen Auszahlungen, insbesondere Darlehensrückführungen in bar kam“ (US 149 und 216 f), als rechtlich nicht nachvollziehbar bzw als nicht schlüssig begründet kritisiert, bezieht sie sich auf keine entscheidende Tatsache.

Indem der Nichtigkeitswerber behauptet, dass weder die „vorzeitigen Darlehensrückzahlungen in bar“ an vom Nichtigkeitswerber vermittelte Anleger noch die an ihn „schwarz“ ausbezahlten Provisionen den Schuldspruch wegen „Anlegerbetrugs“ […] „rechtlich schlüssig“ tragen können, vernachlässigt er die weiteren, ihn belastenden Feststellungen zur Gänze (vgl US 165, 168, 170, 172, 174 und 187 iVm 216 f) und unterlässt solcherart den gebotenen Vergleich des tatsächlich festgestellten Sachverhalts in seiner Gesamtheit mit dem zur Anwendung gebrachten materiellen Recht.

Die Behauptung, aus den Verfahrensergebnissen lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer um die mangelnde Geschäfts- und Entwicklungstätigkeit der Emittentengesellschaften und/oder deren schlechte wirtschaftliche Lage wusste, kritisiert ebenso nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts wie das Vorbringen, wonach sich aus der „intensiven Zusammenarbeit“ des Nichtigkeitswerbers mit dem Angeklagten H***** ein betrügerisches Handeln „jedenfalls nur bezogen auf Vermittlungen ab der ersten Kontaktaufnahme“ am 8. August 2008 ableiten lasse.

Aus welchem Grund für die rechtsrichtige Subsumtion des Sachverhalts eine Feststellung dahin, dass es der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich für möglich hielt, „dass Dkfm. Mag. Ti***** für 'cash an ihn' ausbezahlte Beträge in weiterer Folge von Pavol Brt***** unterzeichnete Zahlungsbelege der Zeugin Ha*****“ übergab, erforderlich sein sollte, wird einmal mehr bloß behauptet, nicht aber methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet.

Das Vorbringen, wonach eine (allenfalls) mangelhafte Risikoaufklärung durch den Angeklagten noch nicht eine strafrechtlich relevante „Anlegertäuschung als Grundvoraussetzung für den Anlegerbetrug“, sondern bloß „allenfalls Fahrlässigkeitsschuld und zivilrechtliche Schadensverantwortung“ begründe, lässt den tatsächlich festgestellten Sachverhalt außer Acht, wonach der Angeklagte die potentiellen Anleger durch die vorsätzliche Falschinformation über die wirtschaftliche Lage und Geschäfts- und Entwicklungstätigkeit jeweils zu einem entsprechenden Kapitaleinsatz (mit-)verleitete (US 165, 168, 170, 172, 174 und 187 iVm 216 f). Solcherart verfehlt die Rechtsrüge ihren gesetzlichen Bezugspunkt. Gleiches gilt für die Behauptung, wonach der (im Urteil so nicht gezogene; vgl US 311 f) Schluss von einer unzureichenden Aufklärung über das mit den atypisch stillen Beteiligungen verbundene Risiko auf einen Betrugsvorsatz des Angeklagten unzulässig sei; insoweit wird erneut nur die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Weshalb angesichts der ausreichend individualisierten Taten Feststellungen betreffend die „exakten Vermittlungszeitpunkte“ erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerde nicht dar; der genaue Zeitpunkt der Tathandlung betrifft zudem vorliegend keine entscheidende Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0098557).

Dass der Angeklagte bei den ihm im Schuldspruch angelasteten Taten zum jeweiligen Vermittlungszeitpunkt einen entsprechenden „Wissensstand“ hatte (dies in dem Sinn, dass alle subjektiven Tatbestandsmerkmale vorlagen), wurde wie oben dargestellt von den Tatrichtern festgestellt; auch insoweit erweist sich die dies in Abrede stellende Rechtsrüge als nicht prozessförmig ausgeführt, weshalb ihr wie der gesamten Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden war.

Insgesamt war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch L./ soweit davon dieser Angeklagte betroffen ist demzufolge auch in der insoweit zu §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB gebildeten Subsumtionseinheit sowie im Strafausspruch aufzuheben (§ 285e StPO). In diesem Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** zurückzuweisen, mit seiner Berufung war er auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten L*****, R*****, J***** und A***** waren in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den hiezu erstatteten Äußerungen bereits bei nichtöffentlicher Beratung zur Gänze zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Damit sind auch die Beschwerden des Angeklagten L***** gegen die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden vom 11. Februar 2014 (ON 1353) und deren Beschluss vom 13. März 2013 (ON 1268 S 4) erledigt (RIS-Justiz RS0126057). Gleiches gilt für seinen Antrag auf Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen.

Zur Entscheidung über die Berufungen dieser Angeklagten sowie der Berufungen der Privatbeteiligten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Aussprüche ist demnach das Oberlandesgericht berufen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
20
  • RS0121419OGH Rechtssatz

    28. März 2023·3 Entscheidungen

    Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts als Nichtbeachtung des § 262 StPO aus Z 8 releviert werden. Stets dann, wenn - ungeachtet der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum im prozessualen Sinn - der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, liegt nach dieser grundrechtskonformen Auslegung der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO der Nichtigkeitsgrund vor. Ist mit anderen Worten das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von jenem des Anklagetenors (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) derart verschieden, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken, besteht ohne weiteres das Erfordernis einer dem § 262 StPO entsprechenden Belehrung, ohne welche dem Grundrechtsgebot des Art 6 Abs 3 lit a oder lit b MRK nicht entsprochen wird. Geht es aber um Abweichungen geringerer Relevanz, ist es Sache des Beschwerdeführers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden. Diese ziehen nämlich in aller Regel eine Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nach sich und können überdies ein Spannungsverhältnis mit dem gleichfalls beachtlichen Grundrechtsgebot auf Verfahrensbeendigung binnen angemessener Frist (Art 6 Abs 1 erster Satz MRK) bewirken.

  • RS0115712OGH Rechtssatz

    25. April 2023·3 Entscheidungen

    Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden. Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens füglich nicht mehr zu bestreiten ist und solcherart ansonsten kein mit der Abgabe eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Gutachter in der Hauptverhandlung abgehört werden dürfte - ein Ergebnis das offen den Verfahrensgesetzen widerspricht und den Grundsatz indirekt als zutreffend erweist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden. Von vornherein unbedenklich sind Aussagen wissenschaftlicher Publikationen aus dem Sachbereich des Gutachtensauftrages. Sie indizieren Befähigung, nicht Befangenheit. Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. Denn auch der Untersuchungsrichter hätte sich daran auszurichten (§ 248 Abs 1 erster Satz StPO).