JudikaturJustizRS0129953

RS0129953 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2017

Ein getrennt nach Verhandlungstagen in mehreren gesonderten ‑ vom Vorsitzenden (und Schriftführer) jeweils unterfertigten ‑ Schriftstücken verfasstes Hauptverhandlungsprotokoll ist als Einheit anzusehen. Fertig gestellt ist dieses erst mit der Unterschriftsleistung des Vorsitzenden unter dem letzten Teil. Erst danach kann ein Protokollberichtigungsverfahren iSd § 271 Abs 7 StPO Platz greifen; zuvor steht es den Beteiligten aber gemäß § 271 Abs 1 letzter Satz StPO frei, in der Hauptverhandlung die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

Entscheidungen
3